VGH Bayern
25. Juli 2023
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BVerwG
9. Juli 2024
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 09.07.2024 - 8 B 62/23 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 B 62/23 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Juli 2024 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Würzburg; 11.05.2022; W 6 K 21.1009 / VGH München; 25.07.2023; 22 B 22.1631
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 9. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Kläger beantragte, ihm eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen. Die Beklagte lehnte den Antrag ab. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Der Verwaltungsgerichtshof hat das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Klägers als unzulässig verworfen. Es sei als Berufung zu verstehen. Eine Umdeutung der unzulässigen Berufung in das zulässige Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung scheide aus. Der bei Einlegung der Berufung anwaltlich vertretene Kläger habe erst nach Ablauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung klargestellt, dass sein Rechtsmittel als solcher verstanden werden solle. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen seinen Beschluss nicht zugelassen.
Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die der - gegebenenfalls erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dem wird die Beschwerde nicht gerecht.
Die Beschwerde formuliert schon keine klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts, sondern übt in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels Kritik an den entscheidungstragenden tatsächlichen und rechtlichen Annahmen des angefochtenen Beschlusses.
Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt, dass die von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten eingelegte Berufung - entgegen der Auffassung der Beschwerde - nicht zugleich auch den Antrag auf Zulassung der Berufung umfasst. Die beiden Rechtsbehelfe betreffen unterschiedliche Gegenstände. Der Antrag auf Zulassung einer Berufung begehrt ausschließlich die Zulassung dieses Rechtsmittels durch das Oberverwaltungsgericht. Die Berufung richtet sich gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache. Beide Rechtsbehelfe sind nicht austauschbar. Sie haben unterschiedliche Ziele und stehen in einem Stufenverhältnis selbständig nebeneinander. Erst ein erfolgreicher Antrag auf Zulassung der Berufung eröffnet die prozessrechtliche Möglichkeit, dieses Rechtsmittel als nunmehr statthaft einzulegen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Mai 2016 - 9 B 12.16 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 50 und vom 12. Mai 2022 - 8 B 44.21 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 54). Da die beiden Rechtsbehelfe nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind, kann eine Berufung nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 VwGO auch nicht in einen Antrag auf deren Zulassung umgedeutet werden. Begehrt der Rechtsmittelführer die Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf deren Zulassung erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, liefe ein Erfolg dieses Antrags auf eine Umgehung dieser Frist hinaus (BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 8 B 44.21 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 54).
Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen, zumal der Kläger entgegen der Beschwerdebegründung erst nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 VwGO die Umdeutung begehrt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.