BGH
3. April 2019
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - 5 StR 82/19 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 5 StR 82/19 |
| Entscheidungsdatum : | 3. April 2019 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Tenor
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. April 2018 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßigen Bandenbetruges" (§ 263 Abs. 5 StGB) in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe "als Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer" als vollstreckt erklärt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Gründen ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Diese ergänzt der Senat wie folgt: Das von der Revision im Hinblick auf die Verfahrensverzögerung allein geltend gemachte Verfahrenshindernis hat er auch ohne diesbezügliche - nicht erhobene - Verfahrensrüge geprüft. Die den Urteilsgründen zu entnehmenden Umstände der vom Landgericht festgestellten sogenannten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ermöglichen dem Senat die Bewertung, dass der Ausspruch, ein Jahr der festgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe gelte als vollstreckt, die dem Angeklagten erwachsenen finanziellen und gesundheitlichen Belastungen hinreichend kompensiert (zur sich regelmäßig auf einen "eher geringen Bruchteil der Strafe" beschränkenden Anrechnung BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 147). Zum einen hat das Landgericht die außergewöhnliche Verfahrensdauer bereits bei der Festsetzung der Strafen mehrfach mildernd berücksichtigt, zum anderen befand sich der Angeklagte - von 22 in den Jahren 2005 und 2007 in Untersuchungshaft verbrachten Tagen abgesehen - durchgängig in Freiheit.
Der Schriftsatz der Verteidigung vom 2. April 2019 hat bei der Beratung vorgelegen.
Unterschrift
Mutzbauer Sander Schneider
König Berger