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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 21.01.2014 - 2 B 74/13 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 74/13 |
| Entscheidungsdatum : | 21. Januar 2014 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Hamburg; 21.02.2012; VG 20 K 2725/11 / OVG Hamburg; 24.04.2013; OVG 1 Bf 74/12
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 21. Januar 2014 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und Dollinger beschlossen:
Die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil vom 24. April 2013 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob und ggf. unter welchen Maßgaben die Zuweisung eines Beamten nach § 44g Abs. 1 Satz 1 SGB II an eine gemeinsame Einrichtung, die die Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II weiterführt, auch gegen seinen Willen erfolgen kann und wie der Begriff des für eine Beendigung in § 44g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II vorausgesetzten "wichtigen Grundes" auszulegen ist.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG; die vorläufige Streitwertfestsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Rechtsmittel
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 7.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.
Unterschrift
Domgörgen Dr. Kenntner Dollinger