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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.12.2007 - 3 KSt 19/07 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 KSt 19/07 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Dezember 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 3 KSt 19.07 (3 C 26.05)
VG 6 K 365/02 GE
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2007 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette als Berichterstatter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
Die Erinnerung des Beklagten gegen die vorläufige Kostenrechung vom 16. August 2005 und die Schlusskostenrechnung vom 8. November 2007 (Kassenzeichen 1132 2017 8478) wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Der Antrag des Beklagten in seinem Schreiben vom 19. November 2007, die Kostenrechnung vom 16. August 2005 aufzuheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz im Sinne des § 66 Abs. 1 GKG zu werten. Eine Auslegung des Schreibens als Antrag, den Betrag der zu erstattenden Kosten gemäß §§ 164 i.V.m. 162 VwGO festzusetzen, kommt aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Schreibens vom 19. November 2007 nicht in Betracht, zumal der Beklagte auf diese Möglichkeit in der Schlusskostenrechnung vom 8. November 2007 ausdrücklich hingewiesen wurde.
2 Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter (vgl. Beschlüsse vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 - NVwZ 2006, 479 f. und vom 18. Juli 2006 - BVerwG 3 KSt 6.06 und 8.06). Zuständig ist nach der senatsinternen Geschäftsverteilung der Berichterstatter.
3 Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg.
4 Nachdem der Senat mit Beschluss vom 8. August 2005 den vorläufigen Streitwert festgesetzt hatte, war der Beklagte als Revisionskläger für die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG fällig gewordene Verfahrensgebühr mit vorläufiger Kostenrechnung vom 16. August 2005 in Anspruch genommen worden und zahlte.
5 Das Verfahren wurde durch Beschluss vom 23. Oktober 2006 mit der Kostenregelung des Vergleichs vom 27. September 2006, wonach die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, eingestellt. Dementsprechend wurde in der Schlusskostenrechnung vom 8. November 2007 aufgeführt, dass die Beteiligten von der Gesamtsumme der Verfahrensgebühr jeweils die Hälfte zu tragen haben. Die bereits auf die Kostenrechnung vom 16. August 2005 durch den Beklagten erfolgte vollständige Zahlung der Gesamtsumme wurde dabei je zur Hälfte auf dessen eigene Kostenschuld und auf die Kostenschuld der Kläger verrechnet.
6 Das ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte haftet zunächst gemäß § 22 GKG als Antragsteller der Instanz und hat auf die zutreffende vorläufige Kostenrechnung vom 16. August 2005 mit Rechtsgrund gezahlt. Trotz der Kostenregelung des Vergleichs haftet er auch weiterhin gemäß § 31 GKG der Staatskasse auf die volle Summe als Gesamtschuldner, so dass weder die vorläufige Kostenrechnung vom 16. August 2005 noch die Schlusskostenrechnung vom 8. November 2007, die jeweils ordnungsgemäß erstellt wurden, zu ändern sind. Nachdem der Beklagte die gesamte Kostenschuld bereits bezahlt hat, wäre es nicht sinnvoll, ihm die auf die Kläger entfallende hälftige Kostenschuld zu erstatten, da er insoweit wieder in Anspruch zu nehmen wäre, wenn diese ausfallen sollten; gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 KostVfg (abgedruckt bei: Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, unter VII) behält es vielmehr damit sein Bewenden und der Beklagte ist - wie in der Schlussrechnung geschehen - auf die entsprechende Rückgriffsmöglichkeit gegen die Kläger zu verweisen.
7 Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Dr. Dette