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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 22.10.2009 - IX ZB 9/08 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 9/08 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Oktober 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
am 22. Oktober 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 5. Dezember 2007 - 10 T 144/07 - wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, weil der Schuldner durch die angefochtene Entscheidung nicht mehr beschwert ist.
Das Insolvenzgericht hat nach Anordnung des Verfügungsverbots vom 29. Juni 2007 mit Beschluss vom 2. Januar 2008 - erneut - das Insolvenzverfahren eröffnet. Damit ist die Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter übergegangen (§ 80 Abs. 1 InsO). Das Verfügungsverbot ist nun gegenstandslos.
Auch ungeachtet dieser prozessualen Überholung hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Sachentscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Unterschrift
Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp
Vorinstanz
AG Göttingen; 29.06.2007; 71 IN 28/07 / LG Göttingen; 05.12.2007; 10 T 144/07