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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 22.01.2026 - 11 W (pat) 59/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 59/23 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache …
betreffend das Patent 10 2008 005 752
ECLI:DE:BPatG:2026:220126B11Wpat59.23.0 hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2026 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dipl.-Phys. Dr. Otten-Dünnweber sowie der Richterin Dr.-Ing. Philipps und der Richter Dr. Poeppel und Dr.-Ing. Huber
beschlossen:
1. Auf die Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2023 aufgehoben und das Patent 10 2008 005 752 wie erteilt aufrechterhalten.
2. Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 6. Juli 2023 hat die Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2008 005 752 (Streitpatent) mit der Bezeichnung
"Verfahren zur Herstellung eines Abgaskatalysators"
gemäß den in der Anhörung am 6. Juli 2023 überreichten Beschreibungsseiten 1 bis 11 und Patentsprüchen 1 bis 6 nach dem damaligen Hilfsantrag 1a sowie den am 14. Februar 2008 eingegangenen Figuren 1 bis 3 beschränkt aufrechterhalten.
Der Patentanspruch 1 der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Streitpatents lautet: Verfahren zur Montage eines Abgaskatalysators in Rohrbauweise, der in verbautem Zustand ein als Rohrabschnitt (16) ausgebildetes Gehäuse (24, 25), einen im Rohrabschnitt (16) angeordneten Katalysatorkörper (7) und eine Lagerungsmatte (11) umfasst, wobei ein Eingangsbereich des Rohrabschnitts (16) zur Stirnseite hin einen ersten Bereich (26) mit dem Querschnittsdurchmesser De und einen zweiten Bereich (27) mit dem Querschnittsdurchmesser Dr sowie zumindest eine Schräge (29) in einem Bereich (28) zwischen dem ersten und zweiten Bereich aufweist, mit folgenden Verfahrensschritten: - Bereitstellen eines im Wesentlichen zylindrischen Katalysatorkörpers (7) und einer Lagerungsmatte (11), - Umwickeln des Katalysatorkörpers (7) mit wenigstens einer Lage der Lagerungsmatte (11), wobei der Gesamtquerschnittsdurchmesser eines aus Katalysatorkörper (7) und der Lagerungsmatte (11) bestehenden Pakets (15) einen Wert Dgesamt aufweist, falls Dgesamt in einem Toleranzbereich zwischen einem Wert Dgesamtmin und einem Wert Dgesamtmax liegt, - Bereitstellen zumindest eines Rohrabschnitts (16) mit einem an den Wert Dgesamt angepaßten Querschnittsdurchmesser Dr im zweiten Bereich (27), bei welchem die Lagerungsmatte (11) den vorgegebenen Verdichtungszielwert aufweist, gekennzeichnet durch - Mechanisches Aufweiten oder Zusammenstauchen des Rohrabschnitts (16) im ersten Bereich (26) auf einen vorgegebenen Querschnittsdurchmesser De >Dr, falls der Rohrabschnitt (16) im ersten Bereich (26) einen Querschnittsdurchmesser verschieden von De hat, - anschließend Einschieben des Pakets (15) in den Eingangsbereich des Rohrabschnitts (16) und beim Einschieben Verdichten der Lagerungsmatte (11) an der Schräge (29) auf den Verdichtungszielwert im zweiten Bereich (27) des Rohrabschnitts (16), - wobei für eine Gruppe G (20) von Paketen von Katalysatorkörpern (7) und Lagerungsmatten (11), eine Gruppe G (20) von Rohrabschnitten (16) mit gleichem Durchmesser De und dem jeweiligen Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt der Pakete zu geordneten Durchmessern Dr bereitgestellt wird, wobei zur Anpassung des Gehäuses (24, 25) der Eingangsbereich (26) des Rohrabschnitts (16) auf einen konstanten Querschnittsdurchmesser De vergrößert oder zusammen gestaucht wird.
Im Vergleich zur erteilten Fassung weist der letzte Spiegelstrich die nach beschränkter Fassung zusätzlichen Merkmale auf.
Es folgen die auf diesen beschränkten Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6.
Dem Einspruchsverfahren lagen unter anderem die folgenden Druckschriften zu Grunde:
D1: US 2007 / 0 212 269 A1 D5: EP 0 681 095 B1 D6: EP 1 326 012 A2 D7: US 7 179 431 B2 D8: JP 2003- 003 837 A D8a: Maschinenübersetzung der D8 D9: JP 2002- 178 045 A D9a: Maschinenübersetzung der D9
Nach Auffassung der Patentabteilung beruht der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D5 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit (vgl. Abschnitt II.4.6 des Beschlusses vom 6. Juli 2023). Jedoch offenbare keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften das zusätzliche Merkmal des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 1a, dass "für eine Gruppe G (20) von Paketen von Katalysatorkörpern (7) und Lagerungsmatten (11) eine Gruppe G (20) von Rohrabschnitten (16) mit gleichem Durchmesser De und dem jeweiligen Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt der Pakete zu geordneten Durchmessern Dr bereitgestellt wird". Auch gäben weder die Druckschrift D5 alleine noch andere Kombinationen der im Verfahren befindlichen Druckschriften dem Fachmann Anlass, um in naheliegender Weise zu einem Verfahren mit diesem Merkmal zu gelangen (vgl. Abschnitt II.5.4 des angefochtenen Beschlusses).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden vom 22. August 2023. Sie führt aus, dass das in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung hinzugefügte Merkmal "wobei zur Anpassung des Gehäuses (24, 25) der Eingangsbereic (26) des Rohrabschnitts (16) auf einen konstanten Querschnittsdurchmesser De vergrößert oder zusammen gestaucht wird" nicht die Patentierungsvoraussetzung einer deutlichen und klaren Anspruchsfassung des § 34 PatG erfülle und deshalb unzulässig sei.
Die Einsprechende ist weiterhin der Auffassung, dass die Merkmalsgruppe "Umwickeln des Katalysatorkörpers (7) mit wenigstens einer Lage der Lagerungsmatte (11), wobei der Gesamtquerschnittsdurchmesser eines aus Katalysatorkörper (7) und der Lagerungsmatte (11) bestehenden Pakets (15) einen Wert Dgesamt aufweist, falls Dgesamt in einem Toleranzbereich zwischen einem Wert Dgesamtmin und einem Wert Dgesamtmax liegt" ursprünglich nicht offenbart sei. Auch sei die technische Lehre des Streitpatents vor dem Hintergrund dieser Merkmalsgruppe nicht ausführbar.
Zudem mangele es dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der Druckschrift D5 an Neuheit und erfinderischer Tätigkeit. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2023 aufzuheben und das Patent in vollem Umfang zu widerrufen.
Die Patentinhaberin ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin vollumfänglich entgegengetreten und hat dargelegt, weshalb aus ihrer Sicht der Patentanspruch 1 in der beschränkt aufrechterhaltenen Fassung zulässig und der Patentgegenstand sowohl in der Fassung des erteilten wie auch des beschränkt aufrecht erhaltenen Patents jeweils ursprungsoffenbart, ausführbar, neu und erfinderisch seien.
Sie stellt den Antrag,
1. im Wege einer unselbständigen Anschlussbeschwerde den Beschluss der Patentabteilung 17 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Juli 2023 aufzuheben und das Patent wie ursprünglich erteilt aufrechtzuerhalten;
2. hilfsweise, die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen des Wortlauts der übrigen Patentansprüche in der erteilten und beschränkt aufrechterhaltenen Fassung sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Einsprechenden und die unselbständige Anschlussbeschwerde der Patentinhaberin sind zulässig. Die Anschlussbeschwerde führt dabei zum Erfolg, da sie zur Aufhebung des Beschlusses der Patentabteilung und zur Aufrechterhaltung des Patents in der erteilten Fassung führt. Die Beschwerde der Einsprechenden ist folglich unbegründet und war zurückzuweisen.
1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Montage von Abgaskatalysatoren in Rohrbauweise, mit einem Rohrabschnitt als Gehäuse, wenigstens einem im Rohrabschnitt angeordneten Katalysatorkörper und einer Lagerungsmatte (vgl. Veröffentlichungsschrift des Streitpatents DE 10 2008 005 752 B4 Abs. [0001]).
Im Bereich der Abgaskatalysatoren für den Kraftfahrzeugbau gebe es unterschiedliche Grundbauprinzipien, deren innerer Aufbau jedoch annähernd gleich sei. Der aus Keramikmonolith bestehende Katalysatorkörper werde durch eine auf einen bestimmten Verdichtungswert verpresste Lagerungsmatte in einem Rohrabschnitt bzw. Gehäuse aus Metall befestigt. Der Verdichtungswert sei ein für die Haltbarkeit entscheidender Funktionsparameter und werde innerhalb eines bestimmten Bereichs vom Hersteller der Lagerungsmatte vorgegeben. Ziel bei der Fertigung sei es, den Verdichtungswert konstant auf einen bestimmten Wert einzustellen. Dabei müssten im Fertigungsprozess die herstellungsbedingt relativ hohen Toleranzen des Katalysatorkörpers im Durchmesser und der Lagerungsmatte im Flächengewicht berücksichtigt und kompensiert werden, so dass der resultierende Verdichtungswert konstant bleibe (vgl. Abs. [0002]).
Bei Wickelkatalysatoren würden Unsicherheitsfaktoren hinsichtlich der unbekannten Reibung zwischen Gehäuse und Lagerungsmatte in einer Streuung der Verdichtungswerte resultieren und die Blechdoppelung im Überlappungsbereich zu einer stärkeren Verpressung der Lagerungsmatte führen (vgl. Abs. [0003]).
Auch bei Halbschalenkatalysatoren ließe sich der Verdichtungswert nur recht schlecht und ungleichmäßig einstellen (vgl. Abs. [0004]).
Shrinkkatalysatoren wiesen den Nachteil auf, dass das Gehäuse durch seine Federeigenschaft im Shrinkprozess auf ein geringeres Maß verkleinert werden müsse, wodurch die Lagerungsmatte kurzzeitig höher verdichtet werde als später erwünscht (vgl. Abs. [0005]).
Bei Stopfkatalysatoren werde der mit einer Lagerungsmatte umhüllte Katalysatorkörper in ein z. B. rundes Gehäuse eingeschoben, wobei sich ohne Messung von Querschnittsdurchmesser und ohne Berücksichtigung des aktuellen Flächengewichts der Lagerungsmatte durch die Toleranzen der einzelnen Bauteile ein stark schwankender Verdichtungswert ergebe (vgl. Abs. [0006] - [0007]).
Beim kalibrierten Stopfen werde dagegen der Katalysatorkörper im Querschnittsdurchmesser vermessen und das Gehäuse mechanisch an den aktuellen Querschnittsdurchmesser angepasst. Das führe zu einem konstanten Spalt zwischen Katalysatorkörper und Gehäuse. Da das Flächengewicht der Lagerungsmatten chargenbedingt nicht konstant sei, ergebe sich ein schwankender Verdichtungswert. Sodann werde der mit einer Lagerungsmatte umhüllte Katalysatorkörper durch einen Einführkonus, der die Lagerungsmatte komprimiert, ins Gehäuse geschoben. Für Teile an der unteren Toleranzgrenze müsse der Einführkonus einen entsprechend kleinen Querschnittsdurchmesser haben. Da in der Fertigung häufig nur ein Einführkonus zur Anwendung komme, müssten auch die Teile an der oberen Toleranzgrenze durch diesen kleinen Einführkonus geschoben werden (vgl. Abs. [0008] - [0009]).
Aus der Druckschrift EP 0 681 095 B1 (entspricht der D5 im Einspruchsverfahren) sei ein derartiges Montageverfahren für Abgaskatalysatoren bekannt. Dabei werde eine Sollwertabweichung der Querschnittsfläche eines Katalysatorkörpers durch eine Anpassung in Form einer Vergrößerung oder Verkleinerung der Innenquerschnittsfläche des diesem Katalysatorkörper zugeordneten Rohrabschnittes kompensiert. Nachteilig sei, dass nicht alle im Prozess auftretenden Toleranzen berücksichtigt werden. Dies könne eine hohe Verdichtung über den für die Lagerungsmatte zulässigen Bereich und somit eine Schädigung der Lagerungsmatte zur Folge haben (vgl. Abs. [0010]). 2. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Streitpatent die Aufgabe, ein Verfahren zu schaffen, bei dem bei der Montage der Abgaskatalysatoren vorkommende Toleranzen bzw. Abweichungen einfacher berücksichtigt werden (vgl. Abs. [0011]).
3. Als mit der Lösung dieser Aufgabe betrauter Fachmann wird ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau angesehen, der mehrjährige Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung, Konstruktion und Herstellung von Abgaskatalysatoren für den Kraftfahrzeugbau besitzt.
4. Zur Lösung schlägt das Streitpatent ein Montageverfahren gemäß erteiltem Patentanspruch 1 vor, dessen Merkmale sich entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung wie folgt gliedern lassen:
V1 Verfahren zur Montage eines Abgaskatalysators in Rohrbauweise, der in verbautem Zustand
V1a ein als Rohrabschnitt (16) ausgebildetes Gehäuse (24, 25),
V1b einen im Rohrabschnitt (16) angeordneten Katalysatorkörper (7) und
V1c eine Lagerungsmatte (11) umfasst,
V2 wobei ein Eingangsbereich des Rohrabschnitts (16)
V2a zur Stirnseite hin einen ersten Bereich (26) mit dem Querschnittsdurchmesser De und
V2b einen zweiten Bereich (27) mit dem Querschnittsdurchmesser Dr
V2c sowie zumindest eine Schräge (29) in einem Bereich (28) zwischen dem ersten und zweiten Bereich aufweist, mit folgenden Verfahrensschritten:
V3 Bereitstellen eines im Wesentlichen zylindrischen Katalysatorkörpers (7) und einer Lagerungsmatte (11),
V4 Umwickeln des Katalysatorkörpers (7) mit wenigstens einer Lage der Lagerungsmatte (11),
V4a wobei der Gesamtquerschnittsdurchmesser eines aus Katalysatorkörper (7) und der Lagerungsmatte (11) bestehenden Pakets (15) einen Wert Dgesamt aufweist,
V4b falls Dgesamt in einem Toleranzbereich zwischen einem Wert Dgesamtmin und einem Wert Dgesamtmax liegt,
V5 Bereitstellen zumindest eines Rohrabschnitts (16) mit einem an den Wert Dgesamt angepaßten Querschnittsdurchmesser Dr im zweiten Bereich (27), bei welchem die Lagerungsmatte (11) den vorgegebenen Verdichtungszielwert aufweist,
gekennzeichnet durch
V6 Mechanisches Aufweiten oder Zusammenstauchen des Rohrabschnitts (16) im ersten Bereich (26)
V6a auf einen vorgegebenen Querschnittsdurchmesser De>Dr,
V6b falls der Rohrabschnitt (16) im ersten Bereich (26) einen Querschnittsdurchmesser verschieden von De hat,
V7 anschließend Einschieben des Pakets (15) in den Eingangsbereich des Rohrabschnitts (16) und
V8 beim Einschieben Verdichten der Lagerungsmatte (11) an der Schräge (29) auf den Verdichtungszielwert im zweiten Bereich (27) des Rohrabschnitts (16).
5. Einige Merkmale bedürfen näherer Erläuterung:
5.1 Die Merkmale V4 und V4a besagen, dass der Katalysatorkörper mit wenigstens einer Lage der Lagerungsmatte umwickelt wird (Merkmal V4) und das so entstandene Paket aus Katalysatorkörper und Lagerungsmatte bestehenden Pakets einen Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt aufweist (Merkmal V4a), was selbstverständlich erscheint. Merkmal V4b formuliert die Bedingung "falls Dgesamt in einem Toleranzbereich zwischen einem Wert Dgesamtmin und einem Wert Dgesamtmax liegt". Diese Bedingung dient dem Zweck, im verbauten Zustand eine unzulässig hohe oder niedrige Verdichtung sicher zu vermeiden (vgl. Streitpatent Abs. [0016], [0038]).
Die Patentabteilung hat in Abschnitt II.4.2.1 des angegriffenen Beschlusses die Auslegung vorgenommen, dass "ein Katalysatorkörper nur dann mit wenigstens einer Lage der Lagerungsmatte umwickelt [wird], wenn sich ein hieraus ergebender Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt innerhalb des Toleranzbereichs befindet" und "der Wert des Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt ermittelt [wird], bevor die Lagerungsmatte um den Katalysatorkörper gewickelt wird".
Zur Auslegung ist jedoch zu ermitteln, was sich aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns aus den Merkmalen des Patentanspruchs im Einzelnen und in ihrer Gesamtheit als unter Schutz gestellte technische Lehre ergibt (vgl. BGH, Beschluss v. 17. April 2007, X ZB 9/06, 2. LS - Informationsübermittlungsverfahren). Grundlage der Auslegung ist die Patentschrift (vgl. BGH, Urteil v. 17. Juli 2012, X ZR 117/11, Rn. 28 - Polymerschaum).
Demnach offenbart die technische Lehre des Streitpatents zur Bestimmung des Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt nach Auffassung des Senats zwei Varianten, welche sich insbesondere aus den Patentansprüchen 6 und 7 ergeben. Diese beiden Varianten werden auch bereits in Absatz [0017] vorgestellt, wonach der Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt eines Katalysatorkörpers und die Dicke der Lagerungsmatte vor der Montage gemessen oder ermittelt wird.
So können zum einen der Querschnittsdurchmesser eines Katalysatorkörpers beispielsweise mittels einer Laser-Mess-Einrichtung und das Flächengewicht einer Lagerungsmatte vor der Montage bestimmt und hieraus der Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt ermittelt werden (vgl. Absätze [0017] und [0035] sowie Anspruch 7 des Streitpatents). Ergeben sich hieraus Kombinationen von Katalysatorkörper und Lagerungsmatten, die außerhalb des Toleranzbereiches gemäß Merkmal V4b liegen, werden diese nicht zur Montage zugelassen. Dies entspricht der negativen "falls-Bedingung" des Merkmals V4b, die sich auf das Merkmal V4 bezieht. Dies bedeutet, dass, wie von der Patentabteilung in dem Abschnitt II.4.2.1 ihres Beschlusses dargelegt, ein Katalysatorkörper nur dann mit wenigstens einer Lage der Lagerungsmatte umwickelt wird, wenn sich ein hieraus ergebender Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt innerhalb des Toleranzbereichs befindet. Ansonsten wird das Verfahren für das betroffene Paket an dieser Stelle unterbrochen und das Umwickeln nicht durchgeführt.
Zum anderen ergibt sich für den Fachmann aus der Patentschrift, dass zur Ermittlung des Gesamtquerschnitts eines Pakets auch der Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt eines Pakets gemessen werden kann (vgl. Patentanspruch 6). Dies bedeutet, dass der Katalysatorkörper mit der Lagerungsmatte umwickelt wird, bevor der Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt ermittelt wird. Außerhalb der Toleranz liegende Pakete werden nicht zur Montage zugelassen, sondern ausgesondert (vgl. Absatz [0017]). Das Einhalten der Bedingung gemäß Merkmal V4b ist notwendige Voraussetzung für das weitere Ausführen der Verfahrensschritte gemäß den Merkmalen V5 bis V8.
Die beiden Varianten sind daher gleichwertige Alternativen des Gegenstandes des erteilten Anspruchs 1.
5.2 Merkmal V5 sieht vor, dass zumindest ein Rohrabschnitt mit einem an den Wert Dgesamt angepassten Querschnittsdurchmesser Dr im zweiten Bereich des Rohrabschnitts bereitgestellt wird. Es erfolgt also eine Zuordnung eines derart angepassten Rohrabschnitts zu einem Paket aus Katalysatorkörper und Lagermatte, das die Bedingung V4b erfüllt. Merkmal V5 enthält keine Angaben, wie oder zu welchem vor dem Bereitstellen liegenden Zeitpunkt der entsprechende Rohrabschnitt hergestellt, ausgewählt oder der Querschnittsdurchmesser Dr an den Wert Dgesamt angepasst wird. Gleichwohl erläutert das Streitpatent im nicht einschränkenden Ausführungsbeispiel gemäß Absatz [0039], dass die Gehäuse abhängig von den in der Einlegestation gemessenen Gesamtquerschnittsdurchmessern Dgesamt hergestellt bzw. an diese angepasst werden, die Anpassung also erst nach Ermittlung oder Messung des Gesamtquerschnittsdurchmessers erfolgt.
5.3 In den Merkmalen V5 und V8 wird auf "den (vorgegebenen) Verdichtungszielwert" abgestellt. Unter Verdichtungszielwert definiert das Streitpatent eine bestimmte Dichte der Lagerungsmatte im verbauten Zustand, welche auch als GBD (= Gap-Bulk-Density) bezeichnet wird (vgl. Absatz [0002], [0014]). Die GBD bzw. der Verdichtungszielwert wird innerhalb eines bestimmten Bereichs vom Hersteller der Lagerungsmatte vorgegeben (vgl. Absatz [0002]). Es handelt sich somit bei dem vorgegebenen Verdichtungszielwert nicht um einen bestimmten konstanten Wert, sondern um einen lagerungsmatten-spezifischen Wertebereich, der durch die Spezifikationen des Herstellers definiert ist.
5.4 Die Merkmale V6 und V6a (Mechanisches Aufweiten oder Zusammenstauchen des Rohrabschnitts im ersten Bereich auf einen vorgegebenen Querschnittsdurchmesser De>Dr) sind unter die Prämisse gestellt, "falls der Rohrabschnitt im ersten Bereich einen Querschnittsdurchmesser verschieden von De hat" (Merkmal V6b).
Mit dieser Merkmalsgruppe wird dafür Sorge getragen, dass alle bereitgestellten Rohrabschnitte im Eingangsbereich denselben Querschnittsdurchmesse De aufweisen. Der Sinn und Zweck dieser Maßgabe ergibt sich für den Fachmann aus Absatz [0038] des Streitpatents. Demnach kann, falls der Querschnittsdurchmesser De des Eingangsbereichs gleich gewählt ist, vorteilhaft ein und derselbe Einführkonus eingesetzt werden, dessen minimaler, stirnseitig auf den Rohrabschnitt aufgesetzter Querschnittsdurchmesser Dk gleich dem Durchmesser De ist.
Entgegen der Ansicht der Patentabteilung sind diese Merkmale keine optionalen Merkmale. Die technische Lehre des Streitpatents sieht das Merkmal V6b vor, um bei einer Abweichung des Querschnittsdurchmessers De von einem vorgesehenen De in vorteilhafter Weise darauf einzugehen und die Abweichung zu beseitigen. Daher ist zumindest das dem Merkmal V6b innewohnende Feststellen, ob im ersten Bereich eine Abweichung des Querschnittsdurchmessers vom Wert De vorliegt oder nicht, ein wesentliches Merkmal, das bei der Beurteilung auf Patentfähigkeit zu berücksichtigen ist.
6. Zum Angriffspunkt der unzulässigen Erweiterung vertritt die Einsprechende die Ansicht, ursprünglich sei ausschließlich eine Vorgehensweise offenbart, bei welcher zur Realisierung der Merkmalsgruppe V4 - V4b die zu einem Paket zusammenzufassenden Lagerungsmatten und Katalysatorkörper messtechnisch analysiert und beruhend auf den Messwerten das Kriterium eines geeigneten Gesamtquerschnittsdurchmessers erfüllende Pakete definiert würden (vgl. Beschwerdebegründung Seite 4, insb. letzter Absatz). Diese ausschließlich in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen offenbarte technische Lehre habe im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden. Mit Merkmal V4 definiere daher der Patentanspruch 1 ein Herstellungsverfahren, welches in dieser Allgemeinheit ursprünglich nicht offenbart gewesen sei.
Dieser Vortrag greift nicht durch. Zunächst ist festzustellen, dass schon der ursprünglich eingereichte Patentanspruch 1 keinerlei Erfordernisse zum Vermessen eines Gesamtquerschnittsdurchmessers enthielt. Des Weiteren lehrt die Offenlegungsschrift an keiner Stelle zwingend das Messen des Gesamtquerschnittsdurchmessers. Gemäß Absatz [0015] der Offenlegungsschrift bzw. Absatz [0017] der Patentschrift wird ein Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt "ermittelt", der vor der Montage "gemessen oder ermittelt" werden kann. Dem ingenieursmäßig gebildeten Fachmann erschließt sich daraus jedenfalls ohne Weiteres, dass er für die Umsetzung des Verfahrens gemäß Merkmal V4b Kenntnis vom Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt haben muss, um entscheiden zu können, ob der Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt innerhalb oder außerhalb des dort definierten Toleranzbereichs liegt. Dabei kommt es aber nicht darauf an, auf welche Weise diese Kenntnis, sei es bspw. durch Ermitteln oder Messen oder Sonstiges, erlangt wird. Somit sind die Merkmale V4 - V4b ursprünglich offenbart.
7. Der Gegenstand des Streitpatents ist auch ausführbar offenbart. Die Einsprechende ist der Auffassung, es sei unmöglich, einen Toleranzbereich für den Gesamtquerschnittsdurchmesser derart zu definieren, dass allein unter Berücksichtigung des Gesamtquerschnittsdurchmessers - d. h. ohne Kenntnis darüber, wie in einem Paket aus Lagerungsmatte und Katalysatorkörper der Durchmesser sich auf Lagerungsmatte einerseits und Katalysatorkörper andererseits verteile - gewährleistet sein solle, dass beim Einschieben eines Pakets aus Lagerungsmatte und Katalysatorkörper der Verdichtungszielwert nicht nur rein zufällig erreicht werde (vgl. Schriftsätze vom 14. Oktober 2024, Seite 2, letzter Absatz bis Seite 4, erster Absatz und vom 28. April 2025, Seite 2).
Es mag zwar zutreffend sein, dass, wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt, Pakete mit gleichem Gesamtdurchmesser, die aber aus zueinander jeweils unterschiedlich dicken Lagerungsmatten und Katalysatorkörper zusammengesetzt sind, im montierten Zustand nicht den exakt gleichen Verdichtungszielwert ausweisen können. Wie jedoch voranstehend zum Verständnis des Fachmanns ausgeführt (vgl. Abschnitt II.5.3), ist der Verdichtungszielwert für jede Lagerungsmatte hersteller- (und chargen-) spezifisch und wird als ein Bereich vorgegeben (vgl. Absatz [0002]). Es entspricht dementsprechend dem fachmännischen Verständnis, dass der vorgegebene oder nominelle Verdichtungszielwert (vgl. Absätze [0014] bis [0016]) dann erreicht ist, wenn für ein einzelnes Paket aus Katalysatorkörper und Lagerungsmatte der tatsächlich erzielte Verdichtungswert in einem solchen vom Hersteller vorgegebenen Bereich liegt. Unter Berücksichtigung der zwar relativ hohen (vgl. Absatz [0001]), aber bei der qualitätsgesicherten, industriellen Serienproduktion sich dennoch in fertigungsüblichen Grenzen bewegenden Toleranzen ergeben sich ohne Weiteres Kombinationen aus unterschiedlichen Lagerungsmattendicken und Katalysatorkörperdurchmessern, die bei gleichem Gesamtquerschnittsdurchmessers Dgesamt im verbauten Zustand innerhalb des vom Hersteller vorgegebenen Bereichs des Verdichtungszielwerts liegen.
Gemäß dem Vortrag der Einsprechenden offenbare das Streitpatent auch nicht, welche weiteren Größen in welcher Art und Weise zu berücksichtigen wären, um zu gewährleisten, dass dann, wenn der Gesamtquerschnittsdurchmesser eines Pakets aus Lagerungsmatte und Katalysatorkörper in einem dafür vorgegebenen Toleranzbereich liege, der Innendurchmesser des dieses Paket aufnehmenden Rohrabschnitts so ausgewählt werden könne, dass zwingend der Verdichtungszielwert erreicht werde (vgl. Schriftsatz vom 14. Oktober 2024, Seite 4, erster Absatz).
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine für die Ausführbarkeit hinreichende Offenbarung gegeben, wenn der Fachmann ohne erfinderisches Zutun und ohne unzumutbare Schwierigkeiten in der Lage ist, die Lehre des Patentanspruchs aufgrund der Gesamtoffenbarung der Patentschrift in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen am Anmelde- oder Prioritätstag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte Erfolg erreicht wird (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - X ZR 112/22, Rn. 55, 87). Das Streitpatent ist im Bereich der Automobilindustrie angesiedelt. In der Automobilindustrie werden generell strenge Anforderungen an die Lieferkette und Produktionsprozesse gestellt. Insbesondere hat der Automobilhersteller (oder auch sogenannte Tier Lieferanten) an der Spitze der Lieferkette typischerweise detaillierte Kenntnis von den Spezifikationen der gelieferten Produkte seiner Lieferanten und erwartet, dass die Produkte diese Spezifikationen erfüllen. Es ist also davon auszugehen, dass sich die Toleranzen der Hauptkomponenten "Katalysatorkörper" und "Lagerungsmatten" innerhalb geeignet spezifizierter Grenzen bewegen und der einschlägige Fachmann Kenntnis von allen erforderlichen Parametern und Größen für das Montageverfahren hat. Unter dieser Prämisse ist für den Gegenstand des Streitpatents mit Blick auf das in den Absätzen [0017] bzw. [0036] Beschriebene die Vorgabe der Ausführbarkeit jedenfalls erfüllt. Dort finden sich konkrete Hinweise auf die Ermittlung des Durchmessers des Katalysatorkörpers und der Dicke bzw. des Flächengewichts der Lagerungsmatte sowie der Verfügbarmachung dieser Werte in einer Steuerungseinrichtung. Die Dimensionierung und Berechnung der Größen bei der Umsetzung der technischen Lehre auf einen konkreten Fall ist für den Fachmann gängige Praxis, denn er hat im Rahmen seiner Erfahrung Kenntnis über die Katalysatorgrößen, Eigenschaften der Lagerungsmatten und üblichen Verdichtungszielwerte.
8. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ist neu.
8.1 Die Druckschrift D5 betrifft ein Montageverfahren für Abgaskatalysatoren mit einem Rohrabschnitt als Gehäuse, einem darin angeordneten Katalysatorkörper und einer im Ringraum zwischen Gehäuse und Katalysatorkörper angeordneten Lagerungsmatte (vgl. Anspruch 1; Merkmale V1 - V1c).
In der Ausführungsform nach Figur 12 verfügt der Rohrabschnitt 12 über einen Eingangsbereich zur rechten Stirnseite hin, der einen ersten Bereich mit einem größeren Querschnittsdurchmesser und einen zweiten (mittleren) Bereich mit einem kleineren Querschnittsdurchmesser sowie eine Schräge in einem Bereich zwischen dem ersten und zweiten Bereich aufweist (Merkmale V2 - V2c). Gemäß den Schritten a) und c) des Verfahrens nach Patentanspruch 1 wird ein im wesentlichen zylindrischer Katalysatorkörper bereitgestellt und mit wenigstens einer Lage einer Lagerungsmatte umwickelt (Merkmale V3, V4). Dieses aus Katalysatorkörper und Lagerungsmatte bestehende Paket weist naturgemäß einen Gesamtquerschnittsdurchmesser auf (Merkmal V4a).
Wie die Patentabteilung zutreffend festgestellt hat, ist ein Verfahren mit den Bedingungen des Merkmals V4b nicht in der Druckschrift D5 offenbart. Ob der Gesamtquerschnittsdurchmesser gemäß Merkmal V4b innerhalb eines Toleranzbereichs liegt, um dann ein Umwickeln des Katalysatorkörpers zuzulassen (Auslegungsalternative 1) oder den Prozess nur dann fortzusetzen, falls der Durchmesser in dem Toleranzbereich liegt (Auslegungsalternative 2), lehrt die Druckschrift D5 nicht.
Nach der Druckschrift D5 wird vor der Katalysatormontage der Querschnitt bzw. der Umfang des Katalysatorkörpers 36 ermittelt (vgl. Spalte 11, Zeile 47 - 51). Eine anschließende Anpassung des Rohrabschnitts 12 erfolgt durch Aufweitung des Rohrabschnitts, abhängig von dem gemessenen Istwert und dessen Abweichung von einem Sollwert (vgl. Spalte 11, Zeile 51 - Spalte 12, Zeile 16). Danach wird der angepasste Rohrabschnitt an die Montagestation zum Einpressen des Pakets 51 übergeben (vgl. Spalte 12, Zeile 30 - 35), mithin für die Montage bereitgestellt. Da der Rohrdurchmesser zwar an den Durchmesser des Katalysatorkörpers 36, nicht aber an den Gesamtquerschnittsdurchmesser des Pakets 51 aus Katalysatorkörper 36 und Lagerungsmatte 50 angepasst wird, ist Merkmal V5 nicht vollständig offenbart.
Nach der Druckschrift D5 werden die Endbereiche des Rohrabschnitts 12 auf ein Konstantmaß aufgeweitet, um zu gewährleisten, dass unabhängig von der toleranzbedingten Aufweitung Trichter in üblicher Weise in den Endbereich der Rohrabschnitte einschiebbar und verschweißbar sind (vgl. Spalte 10, Zeile 40 - 47). Dies entspricht für sich der Merkmalsgruppe V6 - V6b. Diese Aufweitung auf ein vorgegebenes Konstantmaß erfolgt jedoch erst, nachdem das Paket in den Rohrabschnitt eingeschoben worden ist (vgl. Spalte 10, Zeile 13 - 21: "Nach dem Ende des Einpressvorgangs …" und Zeile 40: "Die Rohrabschnitte 12 werden dann…"). Somit offenbart die Druckschrift D5 nicht die verknüpfende Bedingung der Merkmale V6b und V7, dass das Paket "anschließend" eingeschoben wird.
8.2 Auch bezüglich der weiteren Druckschriften D1 und D6 bis D9 hat die Patentabteilung im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass diese zumindest nicht das Merkmal V4b offenbaren. Zudem offenbart die Druckschrift D1 nicht das Merkmal V5, weil der Rohrabschnitt erst in der Montagestation an den Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt des Pakets angepasst wird, mithin also nicht mit angepasstem Durchmesser bereitgestellt wird (vgl. Fig. 9). Darüber hinaus lehren die Druckschriften D6 bis D9 keinen an Dgesamt angepassten Querschnittsdurchmesser Dr und offenbaren somit ebenfalls nicht das Merkmal V5.
9. Das Verfahren des Patentanspruchs 1 des erteilten Patents beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.
9.1 Die Druckschrift D5 stellt die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage. Die Auffassung der Patentabteilung, das Merkmal V4b sei dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift D5 nahegelegt, weil "die Vorauswahl dünner Lagerungsmatten im Hinblick auf den gleichbleibenden Ringraum zwischen Katalysatorkörper und Innendurchmesser des Rohrabschnitts getroffen wurde und somit die Bedingung stets erfüllt" sei, so dass auf die explizite Überprüfung, ob der Gesamtquerschnittsdurchmesser innerhalb eines zulässigen Toleranzbereichs liegt, verzichtet werden könne (vgl. Beschluss S. 29, 2. Absatz), hält der Überprüfung nicht stand.
Um bei der Montage der Abgaskatalysatoren vorkommende Toleranzen bzw. Abweichungen einfacher bzw. besser berücksichtigen zu können, besteht ein Lösungsgedanke des beanspruchten Verfahrens darin, Pakete eines von einer Lagerungsmatte umwickelten Katalysatorkörpers nur dann zur Montage zuzulassen, wenn deren Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt innerhalb eines vorgegebenen Toleranzbereiches liegen, und Pakete, deren Gesamtquerschnittsdurchmesser Dgesamt außerhalb des vorgegebenen Toleranzbereiches liegen, vor der Montage auszusondern (vgl. Streitpatent Absatz [0017]). Dadurch können im verbauten Zustand unzulässig hohe oder niedrige Verdichtungen der Lagermatten sicher vermieden werden (vgl. Absatz [0016], [0038]). Dieser Lösungsgedanke wird mit dem Merkmal V4b umgesetzt.
Das Verfahren nach der Druckschrift D5 zielt dagegen darauf ab, jeden Katalysatorkörper, unabhängig von dessen Sollwertabweichung, zur Montage zuzulassen. Für jede Sollwertabweichung wird durch Anpassung eines den Katalysatorkörper aufnehmenden Rohrabschnitts dessen Innenquerschnittfläche so aufgeweitet, dass zwischen dem Katalysatorkörper und dem Rohrabschnitt ein gleichbleibender lichter Abstand vorliegt. Dadurch können relativ dünne Lagerungsmatten, d.h. mit einem geringen Flächengewicht, verwendet werden, die eine geringeren Toleranzbereich aufweisen (vgl. Spalte 3, Zeile 29 - 46).
Im Gegensatz zum Streitpatent findet gemäß Druckschrift D5 eine Qualitätskontrolle bezüglich der Toleranzen des Rohrabschnittes und der Lagerungsmatte erst bei der Montage statt. Dazu wird die Verschiebekraft eines - aus Katalysator und Lagerungsmatte bestehenden - Pakets kurz vor der Endposition im Rohrabschnitt gemessen. Abgaskatalysatoren, bei denen der Katalysatorkörper mit einer nicht ausreichenden Haltekraft im Rohrabschnitt fixiert ist, können auf diese Weise leicht erkannt und aussortiert werden (vgl. Spalte 4, Zeile 45 - 52; Spalte 13, Zeile 8 - 14). Abhängig von der gemessenen Sollwertabweichung der Verschiebekraft erfolgt zusätzlich eine Anpassung der Aufweitung der Innenquerschnittsfläche des nächsten, mit einem Paket zu befüllenden Rohrabschnittes. Dadurch können die Toleranzen der Innenquerschnittsfläche der Rohrabschnitte und der Lagerungsmatten kompensiert werden, so dass Katalysatorkörper innerhalb des Rohrabschnittes stets mit einer optimalen Haltekraft fixiert sind (vgl. Spalte 4, Zeile 45 - 52; Spalte 13, Zeile 15 - 37).
Unter dem Gesichtspunkt des in der Druckschrift D5 gewählten Lösungsansatzes stellt sich für den Fachmann die Frage nach einem einzuhaltenden Toleranzbereich für ein Paket aus einem von einer Lagerungsmatte umwickelten Katalysatorkörper erst gar nicht. Es ist auch keine Anregung erkennbar, warum der Fachmann vom Lösungsansatz der Druckschrift D5 abweichen und gemäß Merkmal V4b bereits vor der Montage das Paket auf Einhaltung eines Toleranzbereiches überprüfen sollte. Dementsprechend fehlt es auch an einem Anlass, gemäß Merkmal V5 die Anpassung des Rohrabschnitts an den Gesamtdurchmesser vorzunehmen.
Die Druckschrift D5 lehrt außerdem die Aufweitung des ersten Bereichs des Rohrabschnitts auf ein Konstantmaß gemäß Merkmal V6 - V6b, jedoch erst nach dem Einschieben des Pakets in den Rohrabschnitt. Die Aufweitung dient dem Zweck, zur Fertigstellung der Katalysatoren Trichter in die Endbereiche der Rohrabschnitte einschieben und verschweißen zu können (vgl. Spalte 10, Zeile 40 - 47). Es ist kein Anlass ersichtlich, den Arbeitsschritt der Aufweitung bereits vor dem Einschieben des Pakets in den Eingangsbereich des Rohrabschnitts gemäß Merkmal V7 vorzunehmen.
9.2 Auch die Druckschrift D9 stellt die erfinderische Tätigkeit nicht in Frage stellen. Sie betrifft die Herstellung eines Rohrabschnitts und das Einpressen eines mit einer Lagerungsmatte umwickelten Katalysatorkörpers (vgl. in D9a Abs. [0002], [0008] i. V. m. Fig. 1 und 3; Merkmale V1 bis V4). Das Paket aus Lagerungsmatte und Katalysatorkörper weist einen Gesamtquerschnittsdurchmesser D1 auf (Merkmal V4a). Der erste Rohrabschnitt wird auf einen Durchmesser d2 > D1 aufgeweitet (vgl. Fig. 3a i. V. m. Absatz [0014]; Merkmale V6 bis V6b). Anschließend wird das Paket in den Eingangsbereich eingeschoben und die Matte an der Schräge auf eine bestimmte Presskraft, die während des Einschiebens ermittelt wird, verdichtet (vgl. Fig. 3b i. V. m. Absatz [0014], [0016]; Merkmale V7, V8).
Wenn die Presskraft außerhalb eines vorgegebenen Toleranzbereichs liegt, wird der Einpressvorgang gestoppt und das Paket mitsamt Rohrabschnitt verworfen [0017]. In seinem Streben, den Montagevorgang zu verbessern und den Ausschuss zu reduzieren, hat der Fachmann Anlass, den Gesamtquerschnittsdurchmesser D1 des Pakets bereits vor dem Montagevorgang zu ermitteln. Dabei würde er Pakete, die außerhalb bestimmter Vorgaben liegen nicht zur Montage zulassen, um Presskräfte außerhalb des vorgegeben Toleranzbereichs zuverlässig zu vermeiden. Er gelangt somit in naheliegender Weise zu den Vorgaben gemäß Merkmal V4b.
Die Druckschrift D9 sieht jedoch keinerlei Anpassung des zweiten Bereichs des Rohrabschnitts an den Gesamtquerschnittsdurchmesser vor (fehlendes Merkmal V5). Somit erhält der Fachmann aus der Druckschrift D9 keine Anregung, vor dem Bereitstellen des Rohrabschnitts auch diesen an den Gesamtquerschnittsdurchmesser D1 anzupassen. Auch die Kombination mit der Druckschrift D5 oder D8 führt nicht zum Naheliegen, da diese jeweils nur die Anpassung an den Katalysatorkörper lehren. Eine Kombination mit der Druckschrift D1 scheidet aus, weil die Rohrabschnittsanpassung während des Montageprozesses stattfindet und mithin ein angepasster Rohrabschnitt nicht wie in Merkmal V5 vorgegeben bereitgestellt wird.
9.3 Die Druckschriften D6, D7 und D8 offenbaren weder das Merkmal V4b noch das Merkmal V5. Sie können daher weder für sich alleine noch in Kombination mit einer anderen Druckschrift, insbesondere D5 oder D9, diese Merkmale nahelegen.
Auch aus den übrigen im Verfahren befindlichen Druckschriften und ihren Kombinationen erhält der Fachmann keine Anregung ein Verfahren mit allen streitpatentgemäßen Merkmalen bereitzustellen.
10. Nachdem sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag als patentfähig erweist, ist auch der gesamte Anspruchssatz dieses Antrags patentfähig. Die Unteransprüche 2 bis 7 betreffen zweckmäßige Ausgestaltungen des Verfahrens nach Patentanspruch 1 und haben daher mit diesem zusammen Bestand.
III.
R e c h t s m it t e lb e le h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin als Bevollmächtigte oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Otten-Dünnweber Philipps Poeppel Huber Bundespatentgericht
11 W (pat) 59/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
22. Januar 2026
… Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle