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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 11.03.2004 - 3 B 14/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 B 14/04 |
| Entscheidungsdatum : | 11. März 2004 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
Niedersächsisches OVG; 28.08.2003; OVG 11 LB 270/02
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. März 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. {GESPERRT:BEGINN}Driehaus{GESPERRT:ENDE} sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 175 334 EUR festgesetzt.
Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. August 2003 mit Schriftsatz vom 3. März 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.