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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 30.09.2004 - 7 B 109/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 B 109/04 |
| Entscheidungsdatum : | 30. September 2004 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Berlin; 10.10.2003; VG 31 A 263.99
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht {GESPERRT:BEGINN}Sailer{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Oktober 2003 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 121 585 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG.
Unterschrift
Sailer Kley Herbert