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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - 3 StR 103/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 103/05 |
| Entscheidungsdatum : | 5. April 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2005 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 14. Dezember 2004 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2004, wie durch das Protokoll bewiesen wird, übereinstimmend mit seinem Verteidiger auf Rechtsmittel gegen das Urteil vom gleichen Tage verzichtet. Gründe für die Unwirksamkeit des Verzichts sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Damit ist die gleichwohl eingelegte Revision unzulässig.
Unterschrift
Tolksdorf Winkler Pfister
von Lienen Hubert