BVerwG
2. März 2005
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 02.03.2005 - 9 A 65/04 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 9 A 65/04 |
| Entscheidungsdatum : | 2. März 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. März 2005 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 28. Februar 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.