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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 14.05.2008 - 3 PKH 4/08 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 3 PKH 4/08 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Mai 2008 |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Meiningen; 23.08.2007; VG 8 K 348/03
Tenor
Me
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert beschlossen:
Dem Kläger wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin ... beigeordnet.
Es wird Ratenzahlung angeordnet.
Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von 45,00 EUR zu zahlen.
Gründe
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der o.g. Rechtsanwältin beruht auf § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 2, § 121 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung der Ratenzahlung auf die Prozesskosten ergibt sich aus § 115 ZPO. Ausweislich seiner Erklärung vom 28. Dezember 2007 und den im Schriftsatz vom 29. April 2008 gemachten Angaben verfügt der Kläger über ein monatliches Einkommen (Erwerbsunfähigkeitsrente und Ausgleichszahlung für SED-Opfer) in Höhe von 1 011,15 EUR (netto). Von diesem Betrag ist ein Freibetrag in Höhe von derzeit 382,00 EUR abzusetzen (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO). Darüber hinaus ist das Nettoeinkommen um die Wohn- und Heizkosten in Höhe von 175,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO) sowie sonstige besondere Belastungen in Höhe von 345,00 EUR (§ 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO) zu mindern. Mithin liegt das vom Kläger einzusetzende Einkommen in Höhe von 109,00 EUR zwischen 100,00 EUR und 150,00 EUR, woraus sich gemäß der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO eine Monatsrate von 45,00 EUR ergibt.
Unterschrift
Kley Dr. Dette Prof. Dr. Rennert