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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 24.05.2007 - V ZR 250/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | V ZR 250/06 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Mai 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger zu 2. bis 8. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 19. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Auf die von der Beschwerde angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht an, da das Berufungsgericht nicht die Sachdienlichkeit der Klageänderung verneint, sondern die Voraussetzungen des § 533 Nr. 2 ZPO als nicht gegeben angesehen hat.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 315.000,00 EUR.
Unterschrift
Krüger Klein Stresemann
Czub Roth
Vorinstanz
LG Berlin; 29.07.2004; 8 O 68/04 / KG Berlin; 19.10.2006; 16 U 66/04