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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Beschluss vom 25.03.2026 - 26 W (pat) 564/23 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 26 W (pat) 564/23 |
| Entscheidungsdatum : | 25. März 2026 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2021 114 350.7
ECLI:DE:BPatG:2026:250326B26Wpat564.23.0 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 25. März 2026 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Nielsen sowie der Richter Kätker und Staats, LL.M.Eur.,
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Wortzeichen
Piccolino
ist am 23. August 2021 unter der Nummer 30 2021 114 350.7 zur Eintragung als Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register angemeldet worden für Waren der
Klasse 18: Gamaschen für Tierbeine; Pferdebandagen [Gamaschen]; Bandagierunterlagen; Leder und Lederimitationen; Pelze; Tierhäute; Waren aus Leder, Lederimitationen, Pelzen und Tierhäuten, nämlich Fellsättel, Lammfell-Schoner, Lammfell-Sattelsitze, Lammfell- Sattelpads, Webfell Kissen für Reitkissen, Lederriemenschläge für Peitschen, Freizeittaschen, Reisetaschen, Einkaufstaschen, Schultertaschen, Handtaschen, Aktentaschen, Sporttaschen, Badetaschen, Schultaschen, Umhängeriemen [Schulterriemen], Kosmetiktaschen, Gürteltaschen, Kleidersäcke, Rucksäcke, Beutel, Brustbeutel, Kulturbeutel, Reisenecessaires, Schuhbeutel, Sportbeutel; Kleinlederwaren, nämlich Kartentaschen [Brieftaschen], Ausweistaschen, Geldbörsen, Schlüsseletuis; Gummiringe für Deckenverschlüsse; Hufglocken/Springglocken; Gummiringe für Steigbügel; Hufringe aus Gummi; Gummi-Gebisse; Sporenschutz aus Gummi; Sattelpads aus Synthesekautschuk; Peitschen; Pferdegeschirre; Sattlerwaren, insbesondere Riemen für Geschirre, Steigbügel oder für Sättel, Longiergurte und -leinen, Voltigiergurte, Trensen, Zaumzeug; Halsbänder für Tiere; Leinen für Tiere; Decken für Tiere; Pferdedecken; Satteldecken für Pferde; Fliegenmasken für Tiere; Fliegendecken für Pferde; Fliegenohren/-hauben für Pferde; Gepäck, Taschen, Brieftaschen; Reisegepäck; Tragetaschen; Regenschirme; Hüllen für Regenschirme; Sonnenschirme; Spazierstöcke; Hufeisen; Stollen für Hufeisen; Hufschuhe; Tierbekleidung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten;
Klasse 25: Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen; Freizeit- und Sportschuhe; Freizeit- und Sportbekleidung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten.
Mit Beschluss vom 9. August 2023 hat die Markenstelle für Klasse 18 des DPMA durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das italienische Wort "Piccolino" sei mit "sehr klein, winzig, mini, klitzeklein, gering, Kleiner" zu übersetzen. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren, die sämtlich mit einem Hinweis auf deren Größe versehen sein könnten, sei die angemeldete Bezeichnung unmittelbar geeignet, auf deren Größe oder Ausgestaltung hinzuweisen, nämlich als "sehr klein, mini, winzig" und damit kleiner als normal oder üblich. Es könne dahingestellt bleiben, ob der inländische Durchschnittsverbraucher das italienische Wort "Piccolino" als beschreibende Sachangabe erkenne, da es zumindest von den beteiligten Fachkreisen verstanden werde, die generell über besondere Sprachkenntnisse verfügten. Da mit Italien umfangreiche Handelsbeziehungen bestünden und die am Warenverkehr mit Italien beteiligten inländischen Fachkreise und Händler für den Export bestimmte Waren noch im Inland mit den erforderlichen Sachinformationen in italienischer Sprache versähen oder entsprechende italienische Waren mit italienischer Beschriftung nach Deutschland einführten, sei der Begriff "Piccolino" zur schlagwortartigen Beschreibung der Beschaffenheit der einschlägigen Waren geeignet und werde dementsprechend auch benötigt. Entgegen der Annahme der Anmelderin weise das italienische Adjektiv "Piccolino" auch keine vollkommen diffuse oder unklare Bedeutung auf. Unabhängig davon, worauf sich der Begriff beziehe, z. B. auf die Größe einer Ware, auf deren Preis oder auf ein Kind, behalte der Begriff stets die Bedeutung von "sehr klein, winzig, gering" oder ähnlich. Die beteiligten Fachkreise würden daher zum alleinigen Schluss kommen, diese Waren seien sehr klein bzw. kleiner als normal.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zur Begründung führt sie aus, dass die Bezeichnung "Piccolino" entgegen der Auffassung der Markenstelle nicht lediglich einen beschreibenden Hinweis auf Waren von besonders kleiner Größe darstelle. Der überwiegende Teil der normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen deutschen Durchschnittsverbraucher werde das Wort "Piccolino" nicht mit dem italienischen Adjektiv "piccolino" gleichsetzen, da es sich hierbei nicht um ein allgemein gebräuchliches bzw. Grundwort der italienischen Sprache handele, sondern vielmehr um ein italienisches Fachwort, welches die Steigerung bzw. Übersteigerung des allgemein gebräuchlichen italienischen Adjektivs "piccolo" für "klein" sei. Aufgrund fehlender vertiefter italienischer Sprachkenntnisse werde der Durchschnittsverbraucher bei dem Wort "piccolino" zuerst an das verwandte Wort "Pikkolo" als häufig verwendetes Synonym für eine kleine Flasche Sekt denken und davon ausgehen, dass ein "kleiner Pikkolo" gemeint sein könnte. Ebenfalls eingedeutscht, wenn auch weniger bekannt, sei die Bedeutung als "Kellner-Lehrling" in Restaurantbetrieben. Der Durchschnittverbraucher könne das Zeichenwort auch schlicht ohne genaue Übersetzung als "nett und italienisch klingende Bezeichnung oder als Eigennamen" aufnehmen und erinnern.
Selbst, wenn ein kleinerer Verkehrsteil, etwa Fachkreise mit italienischen Sprachkenntnissen, "Piccolino" direkt mit den deutschen Adjektiven "sehr klein, winzig, klitzeklein, mini, gering" gleichsetze, so werde das Wort nicht ohne weitere Gedankenschritte als beschreibender Hinweis auf irgendwelche Eigenschaften der hier beanspruchten Waren in den Klassen 18 und 25, insbesondere als Angabe einer Größe oder Passform, verstanden werden. Vielmehr würden gerade Fachkreise Größen- und Maßangaben solcher Produkte ausschließlich in der Form international üblicher Angaben, wie "XL, L, M, S, XS", oder in einschlägigen und genormten Größensystemen mit Konfektionsgrößen erwarten. Angaben, wie "sehr klein, winzig, klitzeklein, mini, gering" gehörten aufgrund ihrer mangelnden Präzision und Vergleichbarkeit schon als deutsche Begriffe nicht zu den vom Verkehr erwarteten beschreibenden Angaben. Sowohl der Begriff "Piccolino" als auch die Begriffe "sehr klein, winzig, klitzeklein, mini, gering" seien daher für die beanspruchten Waren in Klasse 18 und 25 vollkommen diffus und unklar. Durch die entweder diffuse und unklare Bedeutung des Begriffs "Piccolino" für die beanspruchten Waren oder die sprachliche und klangliche Nähe zum eingedeutschten Begriff "Pikkolo" werde die Phantasie der angesprochenen Verkehrskreise dahingehend angeregt, dass es sich eben um eine nett und italienisch klingende Bezeichnung oder einen Eigennamen im Sinne einer einfach und positiv zu erinnernden klassischen Marke handele. Im Übrigen sei das Zeichen "Piccolino" in Alleinstellung und in Kombination mit glatt beschreibenden Begriffen mehrfach für eine Vielzahl von Waren vom DPMA eingetragen worden.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 18 des DPMA vom 9. August 2023 aufzuheben. Mit gerichtlichem Schreiben vom 23. Dezember 2025 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Recherchebelegen (Anlagenkonvolute 1.1 bis 6.8) darauf hingewiesen worden, dass das Anmeldezeichen nicht für schutzfähig erachtet werde (alle im Folgenden bezeichneten "Anlagen" bzw. "Anlagenkonvolute" sind solche zum gerichtlichen Schreiben vom 23. Dezember 2025).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die nach §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Der Eintragung des angemeldeten Wortzeichens "Piccolino" stehen in Bezug auf die beanspruchten Waren die absolute Eintragungshindernisse der Freihaltebedürftigkeit gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG und der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 MarkenG).
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (EuGH GRUR 2011, 1035 Rn. 37 - 1000; BGH GRUR 2017, 186 Rn. 38 - Stadtwerke Bremen). Das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erfordert nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden. Vielmehr genügt es, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können (EuGH GRUR 2004, 146, 147 Rn. 32 - DOUBLEMINT; GRUR 2010, 534, Juris- Tz. 52 - PRANAHAUS). Dies ist bei einem Wortzeichen dann der Fall, wenn es - in üblicher Sprachform und für die beteiligten Verkehrskreise verständlich - ein oder mehrere Merkmale der in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH a. a. O. - DOUBLEMINT).
b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das angemeldete Wortzeichen "Piccolino" schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 23. August 2021, geeignet gewesen, die Beschaffenheit, insbesondere die (ungefähre) Größe der beanspruchten Waren der Klassen 18 und 25 unmittelbar zu beschreiben.
aa) Die Waren der Klassen 18 und 25 wenden sich im Wesentlichen an breite Endverbraucherkreise, wobei insoweit auf den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rn. 29 - Chiemsee). Zudem wird der Einzel- und Großhandel in Bezug auf diese Waren angesprochen.
Hierbei richten sich folgende Waren der Klasse 18 mit Bezug zum Pferdesport, nämlich
Gamaschen für Tierbeine; Pferdebandagen [Gamaschen]; Bandagierunterlagen; Waren aus Leder, Lederimitationen, Pelzen und Tierhäuten, nämlich Fellsättel, Lammfell-Schoner, Lammfell-Sattelsitze, Lammfell-Sattelpads, Webfell Kissen für Reitkissen, Lederriemenschläge für Peitschen; Hufglocken/Springglocken; Gummiringe für Steigbügel; Hufringe aus Gummi; Gummi-Gebisse; Sporenschutz aus Gummi; Sattelpads aus Synthesekautschuk; Peitschen; Pferdegeschirre; Sattlerwaren, insbesondere Riemen für Geschirre, Steigbügel oder für Sättel, Longiergurte und -leinen, Voltigiergurte, Trensen, Zaumzeug; Halsbänder für Tiere; Leinen für Tiere; Decken für Tiere; Pferdedecken; Satteldecken für Pferde; Fliegenmasken für Tiere; Fliegendecken für Pferde; Fliegenohren/-hauben für Pferde; Hufeisen; Stollen für Hufeisen; Hufschuhe; Tierbekleidung; Teile und Zubehör für alle vorgenannten Waren, soweit in dieser Klasse enthalten,
besonders an Reitsportler, sonstige Pferdehalter, wie Züchter, Betreiber von Reitschulen und Reitsportanlagen sowie an den Reitsportfachhandel.
Zudem wenden sich folgende Waren der Klasse 18
Leder und Lederimitationen; Pelze; Tierhäute
an Fabrikationsbetriebe sowie Anfertigungs-, Reparatur- und Designdienstleister in der Möbel-, Mode- und Automobilbranche.
bb) Das Zeichenwort "Piccolino" wird vom durchschnittlich gebildeten und informierten Durchschnittsverbraucher, erst recht von den Fachkreisen, ohne weiteres im Sinne von "sehr klein, winzig, klitzeklein, mini" verstanden.
aaa) "Piccolino" ist ein Wort der italienischen Sprache mit der Bedeutung "winzig, klitzeklein, mini" (vgl. https://dict.leo.org/italienisch-deutsch/piccolino, Anlagenkonvolut 1.3). Es setzt sich etymologisch aus dem Adjektiv "piccolo" und dem Diminutivsuffix "-ino" zusammen (vgl. https://en.wiktionary.org/wiki/piccolino, Anlagenkonvolut 1.1). Im eigenständigen italienischen Wort "piccolino" liegt das als "klein, gering, kleinwüchsig" übersetzbare Adjektiv "piccolo" (vgl. https://dict.leo.org/italienisch-deutsch/piccolo, Anlagenkonvolut 1.2), das durch Anfügen des o.g. Diminutivsuffixes "-ino" sprachlich weiter verkleinert wird. Das italienische Adjektiv "piccolino" ist folglich als "winzig, klitzeklein, mini" zu übersetzen (vgl. https://dict.leo.org/italienisch-deutsch/piccolino; Anlagenkonvolut 1.3). Außerdem ist das gleichlautende italienische Substantiv "piccolino" als "Kleiner" übersetzbar und wird beispielweise als Kosename für Kleinkinder verwendet, sei es in der männlichen Form "piccolino" oder in der weiblichen Form "piccolina". In diesem Sinne hat es auch Eingang in den deutschen Sprachraum gefunden. So werden - auch schon vor dem Anmeldetag - die Kosewörter "Piccolino" und "Piccolina" zur Bezeichnung von Babys und Kleinkindern verwendet, vgl. Anlagenkonvolute 1.5 bis 1.8, z.B.:
- "... Kommen wir nun zu unseren allgemeinen ersten Reiseerfahrungen mit unserem Piccolino. In erster Linie sind wir sehr froh, dass er alles bisher super mitmacht. ... ganz gut beurteilen, was unerlässlich für unsere Reise mit unserem Piccolino ist und …" (24. September 2021; https://jesswayoflife.com/reisen-mit-baby);
- "... Ja, Rapunzel hat immer noch einen starken Einfluß auf meine Piccolina. Sie ist genau wie die mutige Blondine von dem Disney-Film wissbegierig, zielstrebig und besitzt einen erstaunlichen Einfallsreichtum! …" (erstellt am 26. Mai 2016; https://www.beautymami.de/2016/05/glaube-dich-prinzessin.html);
- "... Das können wir jedoch leider nicht, da unsere Piccolina bereits etwas unruhig wird. Reisen mit Baby ist eben doch etwas anders … ." (https://www.720-days.eu/reisetagebuch/oesterreich/weihnachtlichessalzburg/);
- "... unsere piccolina (Titel bzw. Thema für ein gepostetes Baby-Foto; 05- 19-2014, 08:09 AM; https://www.pentaxforums.com/forums/12-postyour-photos/262619-pentax-k contest-2014); Dies entspricht insofern dem Sprachgebrauch der deutschen Umgangssprache, als Diminutive in der Alltagssprache der Bezeichnung kleiner bzw. junger Menschen, Tiere oder Sachen, insbesondere zur Bezeichnung kleiner Gegenstände innerhalb einer gewissen Gattung dienen (vgl. Wikipedia - "Diminutiv", Anlagenkonvolut 1.9).
bbb) Es muss davon ausgegangen werden, dass das Zeichenwort "Piccolino" von weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise ohne weiteres im Sinne von "(sehr/besonders) klein, klitzeklein, mini" verständlich ist. Hierfür spricht bereits, dass das Grundwort "Piccolo" sowohl als Bezeichnung einer kleinen (Schaum-) Weinflasche, als auch (umgangssprachlich) zur Bezeichnung eines auszubildenden Kellners Eingang in die deutsche Sprache Eingang gefunden hat. Zudem wird es in Wortzusammensetzungen wie "Piccoloflöte" und "Piccolotrompete" verwendet, wobei es die kleine Bauform des jeweiligen Instruments ausdrückt (vgl. Wikipedia - "Piccolo", Anlage 1.10).
Zudem ist die italienische Verkleinerungsform "-ino" (weiblich: "-ina") auch dem normal gebildeten und informierten deutschen Durchschnittsverbraucher längst bekannt, etwa aus eingedeutschten Wörtern wie "Bambino", "Amarettino", "Cantuccino", "Panino" oder weiteren italienischen Begriffen wie "Pecorino", "Cappuccino", "Senorina" (vgl. BPatG, 25 W (pat) 527/12. 03. März 2014 - Chocolatino). Auch aus Urlaubsreisen oder Medienberichten in Zusammenhang mit Italien ist deutschen Verkehrsteilnehmern ein Grundverständnis für die Struktur italienischer Wörter bekannt.
Schließlich sprechen auch Wortbildungen wie "Monte Scherbelino" als Bezeichnung für bestimmte Trümmer- bzw. Schuttberge in Stuttgart (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Birkenkopf) und Frankfurt am Main (vgl. https://frankfurt.de/themen/umwelt-und-gruen/umwelt-und-gruen-a-z/imgruenen/staedte-wagen-wildnis/monte-scherbelino) dafür, dass der inländische Verkehrsteilnehmer mit dieser grammatischen Form der italienischen Sprache längst vertraut ist.
Darüber hinaus haben sich auch Verwendungen des Worts "Piccolino" bzw. der weiblichen Form "Piccolina" selbst in der deutschen Umgangssprache belegen lassen. Neben den bereits oben genannten verniedlichenden Bezeichnungen von Kleinkindern (vgl. Anlagenkonvolute 1.5 bis 1.8), konnte das Wort auch in Zusammenhang mit kleinen PKWs, Musikinstrumenten, Gemüse- und Kräutersorten belegt werden, vgl. Anlagenkonvolute 2.0 bis 2.6, z.B.:
- "12. bis 15. August 2021 - Piccolino - die feinen Kleinen - Rallye für Kleinwagen bis maximal 1 l Hubraum oder 30 PS ... BOXENSTOP denkt ganzheitlich: Wenn's dem Piccolino gut geht, fühlen sich auch seine Herrschaften wohl. ..."; https://www.boxenstoptuebingen.de/app/uploads/2020/12/Reiseausschreibung-Piccolino- 2021.pdf);
- "Piccolino Saxophon für Kinder ab 5 Jahre...", November 2014, https://www.thomann.de/de/thomann_piccolino_kids_saxophone_in_bb. htm;
- "Hi Leute, ich habe mir soeben bei Thomann dieses Piccolino Saxophon bestellt ...."; 16. März 2017, https://www.saxophonforum.de/threads/mein-neuesreisesaxophon.32273/);
- "... Bei mir hat es für eine Tenor-Ukulele, etwa 65-66 cm groß mit einer 43cm Mensur, und eine Sopranino- oder auch Piccolino-Ukulele, etwa 43,5 cm groß mit etwa 26,2 cm Mensur gereicht. ... Auch wenn die kleinen wie Spielzeug aussehen, sollte man ...", 06. November 2023, https://dreamwing.de/index.php/instrumente/gebauteinstrumente/tenor- und-sopranino-ukulele);
- "...Die Piccolino-Gurke ist nicht nur einfach anzubauen, sondern auch äußerst vielseitig in der Küche. ... Diese kleinwüchsige Gurkensorte ist nicht nur für ihren süßlichen Geschmack bekannt, sondern ..."; https://www.outbay.de/Samen-Snackgurke-Picolino-F1);
- "Basilikum Piccolino - Zwergbasilikum. Sehr buschig, fast kugelförmig, bis ca 15-20 cm hoch. Blätter sind 6-7 mm lang, 3-4 mm breit,..."; https://www.irinas-shop.de/657/basilikum-piccolino).
Auch als Größenangabe zur Einteilung von Waren, die eine im Vergleich zu anderen Produktausführungen geringe Größe aufweisen, hat sich die Bezeichnung "Piccolino" belegen lassen, vgl. Anlagenkonvolute 2.7 bis 2.9, z.B.:
- "Tischascher PICCOLO und PICCOLINO aus Edelstahl oder Stahlblech pulverbeschichtet in vier Farben ... Erhältlich in zwei Größen ... Ausführung PICCOLO PICCOLINO ..." mit tabellenförmiger Angabe der unterschiedlichen Maßangaben:
- (https://tkg-gmbh.com/wp-content/uploads/2022/01/TKG- Produktübersicht 2021.pdf); - "
(https://www.semikolon.com/files/semikolon-katalog-2019.pdf.);
Da somit davon auszugehen ist, dass selbst breite Endverbraucherkreise das angemeldete Zeichenwort im Sinne von "(sehr/besonders) klein", klitzeklein, mini" verstehen, muss dies erst recht für die Fachverkehrskreise auf dem fraglichen Warengebiet gelten, deren Verständnis für sich allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord; EuGH GRUR 2004, 682 Rn. 26 - Bostongurka) und die grundsätzlich in der Lage sind, eindeutig beschreibende Angaben in den Welthandelssprachen zu erkennen.
cc) Damit kann das angemeldete Zeichenwort "Piccolino" i.S.d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren dienen, nämlich sowohl als Bestimmungsangabe für Menschen, Tiere oder Sachen von geringer körperlicher Größe, als auch - dazu passend - als Angabe über die entsprechend geringe Größe der Waren selbst.
aaa) Dies gilt zunächst für die oben unter b) aa) aufgeführten Waren der Klasse 18 mit Bezug zum Pferdesport. Bei diesen Waren ist ergänzend zu den o.g. Ausführungen zum Sprachverständnis des inländischen Verkehrsteilnehmers auch zu berücksichtigen, dass im Reitsport verschiedentlich Fachbegriffe geläufig sind, die ursprünglich aus der italienischen Sprache stammen, wie z.B. "Cavalleti", "Kapriole", "Pesade", "Kavallarie" (vgl. Anlagenkonvolute 3.1 bis 3.4 mit Erläuterungen dieser Begriffe in der Reitsportliteratur und in Sprachlexika). Von den dort angesprochenen Verkehrskreisen auf dem Gebiet des Pferdesports kann also ein vergleichsweise stärkeres Verständnis bzw. Sprachgefühl für italienische Begriffe erwartet werden.
Für diese Waren stellt das Anmeldezeichen damit naheliegend eine beschreibende Angabe dar, dass sie für kleine (z.B. junge oder nach ihrer Gattung kleinwüchsige) Tiere, z.B. Ponys, bestimmt sind und die Waren dementsprechend auch selbst eine geringere Größe aufweisen, um zu solchen Tieren zu passen. Ferner kann das Wort "Piccolino" auch zur Bezeichnung der Bestimmung und Eignung von Pferdesportwaren für kleine Pferdesportler (Kinder) dienen (vgl. Anlagenkonvolut 4.4., vgl. a. Anlage 4.1). Da gerade Kinder auch kleine Pferde reiten, passt die Bezeichnung sowohl für die Reiter, ebenso wie die Pferde, als auch zugleich für die Waren auf dem Gebiet des Reitsports, vgl. a. Anlagenkonvolut 4.1 bis 4.2 mit entsprechenden Beispielen für Zubehör (z.B. Sättel) im Kleinformat, das für Ponys und kleine Pferde und/oder für Kinder geeignet ist, teilweise auch unter Verwendung der Bezeichnung "Piccolino", z.B.
- "Horse-friends Ekzemerdecke für Shetty und Pony grau 105 cm (L) ... Exemerdecke in der Größe Piccolino L, ich schätze sie fällt wie 105cm aus. Nie benutzt und komplett neu", 28.08.2025, https://www.kleinanzeigen.de/s-anzeige/exemerdecke cmneu/317).
bbb) Für die Waren der Klasse 25 weist das Anmeldezeichen darauf hin, dass sie sich an kleine Menschen, z.B. an Kinder, richten und dementsprechend auch kleine Größen aufweisen.
ccc) Gegen ein solches beschreibendes Verständnis als Angabe über die kleine Größe der Waren und/oder ihrer Zielgruppe wendet die Anmelderin ein, dass der Verkehr, vor allem Fachkreise, Größen- und Maßangaben ausschließlich in Form der international üblichen Angaben wie "XL, L, M, S, XS" oder in einschlägigen und genormten Größensystemen mit Konfektionsgrößen erwarte, während Angaben wie z.B. "sehr klein, winzig, klitzeklein, mini, gering" aufgrund ihrer mangelnden Präzision und Vergleichbarkeit schon als deutsche Begriffe nicht zu den vom Verkehr erwarteten beschreibenden Angaben gehören, was umso mehr für das italienische Wort "piccolino" gelte. Zwar mag der Anmelderin darin zu folgen sein, dass im Bekleidungsbereich Angaben, wie z.B. "Small", "Medium", "Large" usw. sowie die entsprechenden Abkürzungen (S, M, L, usw.) gebräuchlicher sind. Wie die oben auszugsweise zitierten Anlagenkonvolute 2.7 bis 2.9 (insbesondere 2.9) zeigen, "funktioniert" aber auch die Größenangabe "Piccolino", gerade im Vergleich zu parallel angegebenen weiteren Größen(angaben) wie "Medium" und "Large". Der Verkehr weiß, dass es sich um eine kleinere Größe handeln muss. Im Übrigen sind auch Kleidergrößen wie "Small", "Medium", "Large" sowie die entsprechenden Abkürzungen nicht völlig präzise. Selbst in der Angabe einer genau bezifferten Größe wie z.B. "38", "40", "52", "94" usw. wird der Verkehrsteilnehmer zwar eine brauchbare Größenangabe erkennen, er wird Bekleidungsstücke dennoch regelmäßig vor dem Kauf anprobieren, da er nie sicher sein kann, wie groß die Ware wirklich ausfällt.
cc) Es kann offen bleiben, ob das Eintragungshindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darüberhinaus auch unter dem Gesichtspunkt einer geografischen Herkunftsangabe vorliegt. "Piccolino" ist der italienische Name eines Weilers der Gemeinde San Martino im Gadertal, Südtirol, die über einen Skiverleih, einen Möbelhersteller bzw. -tischler, ein Haushaltswarengeschäft, eine Karosseriewerkstatt, einen Sanitärinstallateur und ein Bauunternehmen verfügt (vgl. Anlagenkonvolut 6). Insoweit kann zumindest in der Zunkuft mit der Herstellung von Waren aus dem Bereich des Pferdesports, der Lederwaren, Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen gerechnet werden, was hier aber offen bleiben kann.
d) Zudem fehlt dem Anmeldezeichen jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Wie oben ausgeführt, werden die angesprochenen Verkehrskreise, zumindest die am Handelsverkehr mit Italien beteiligten inländischen Fachkreise, die Bezeichnung "Piccolino" in Verbindung mit den beanspruchten Waren dahingehend verstehen, dass es sich um Waren handelt, die eine vergleichsweise kleine Größe aufweisen und die für entsprechend kleine Verwender und Tiere bestimmt und geeignet sind. In dieser beschreibenden Angabe erschöpft sich das Zeichenwort. Als beschreibender Angabe fehlt ihm damit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zwangsläufig auch die Unterscheidungskraft (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 Rn. 86 - Postkantoor; GRUR 2004, 680 Rn. 19 - BIOMILD; GRUR 2011, 1035 (Nr. 33, 46) - 1000; GRUR 2012, 616 Rn. 21 - Alfred Strigl / DPMA u. Securvital/Öko-Invest; GRUR 2013, 519 Rn. 46 - Deichmann, vgl. a. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 8 Rn. 113, 222).
e) Die von der Anmelderin genannten Voreintragungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Hierzu kann auf den Inhalt des gerichtlichen Schreibens vom 23. Dezember 2025 verwiesen werden, in dem auf die von der Anmelderin genannten Voreintragungen eingegangen worden ist.
III.
Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Nielsen Kätker Staats