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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 02.11.2004 - 28 W (pat) 142/04 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 142/04 |
| Entscheidungsdatum : | 2. November 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 27 502
wird festgestellt, dass die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. März 2004 als nicht eingelegt gilt.
BPatG 152 10.99 Gründe
Wie dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 29. September 2004 mitgeteilt wurde, ist die tarifmäßige Gebühr erst am 25. Mai 2004 mithin nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat nach der am 2. April 2004 bewirkten Zustellung des angefochtenen Beschlusses eingezahlt worden.
Der Beschwerdeführer hat zwar durch das Schreiben vom 22. Oktober 2004 die Beschwerde zurückgenommen. Diese Erklärung konnte jedoch nicht mehr wirksam werden, da die Fiktion des § 6 Abs 2 PatKostG bereits eingetreten war.
Es war daher festzustellen, dass die Beschwerde gemäß § 6 Abs 2 PatKostG als nicht eingelegt gilt.
Gegen diesen Beschluß ist gemäß § 23 Abs 2 RpflG die Erinnerung zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, beim Bundespatentgericht einzulegen.
München, 2. November 2004
Bethge Rechtspflegerin
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