BVerwG
12. Mai 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 12.05.2009 - 2 C 19/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 C 19/09 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Mai 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Saarlandes; 04.03.2009; OVG 1 A 162/08
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen beschlossen:
Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 266 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. März 2009 mit Schriftsatz vom 30. April 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.