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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 15.11.2012 - 2 ARs 24/12 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 24/12 |
| Entscheidungsdatum : | 15. November 2012 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 24/12 2 AR 31/12
vom
15. November 2012 in dem Klageerzwingungsverfahren
gegen
den B. u.a.
Antragsteller: H.
Az.: 13 Cs 702 Js 7212/10 Amtsgericht Ratzeburg Az.: 719 Js 24305/10, 719 Js 34502/10, 719 Js 23953/11 Staatsanwaltschaft Lübeck
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2012 beschlossen:
Die "Sammelklage" des H. im Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Ratzeburg vom 29. Juni 2010 (13 Cs 702 Js 7212/10) und den Strafanzeigen gegen den B. und den Br. wegen Körperverletzung u.a. (719 Js 24305/10 StA Lübeck), wegen falscher uneidlicher Aussage (719 Js 34502/10 StA Lübeck) sowie wegen Urkundenfälschung (719 Js 23953/11 StA Lübeck) wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das "Sammelklageverfahren" wird abgelehnt.
Gründe
Für die vom Antragsteller begehrte Durchführung von Klageerzwingungsverfahren ist eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nicht gegeben (§ 135 GVG). Soweit vom Antragsteller mit seinem Vorbringen zugleich Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts beanstandet worden sind, ist hiergegen das Rechtsmittel der Beschwerde nicht zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO). Demgemäß war auch eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung abzulehnen.
Unterschrift
Becker Berger Krehl