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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 17.10.2007 - 28 W (pat) 101/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 101/06 |
| Entscheidungsdatum : | 17. Oktober 2007 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 2 021 917
BPatG 152 08.05 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Oktober 2007 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Werner und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Marke 2 021 917
ist für eine Vielzahl von Waren der Klassen 3, 8, 14, 16, 18, 21, 25, 26 und 34 in das Markenregister eingetragen worden, u. a. für die Waren
"Raucherbedarfsartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten; Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Streichhölzer". Gegen die Eintragung wurde aus der für die Waren der Klasse 34
"Feuerzeuge"
eingetragenen, prioritätsälteren Marke 1 015 880
MAX
Widerspruch eingelegt.
Auf den Widerspruch hat die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts zunächst die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren
"Raucherbedarfsartikel, nämlich Tabakdosen, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis, Aschenbecher, sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert, Pfeifenständer, Pfeifenreiniger, Zigarrenabschneider, Pfeifen, Taschenapparate zum Selbstdrehen von Zigaretten"
angeordnet und den Widerspruch im Übrigen zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle dann mit Erinnerungsbeschluss vom 25. Oktober 2005 den angefochten Beschluss aufgehoben, soweit darin der Widerspruch für die Waren
"Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarettenpapier, Zigarettenfilter, Streichhölzer"
zurückgewiesen worden war und auch insoweit die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Die fraglichen Vergleichswaren seien in einen relevanten Ähnlichkeitsbereich einzuordnen, wobei wegen der klanglichen Identität der Vergleichsmarken bereits eine entfernte Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren ausreichend sei, um die Gefahr von Verwechslungen zwischen den beiden Zeichen zu begründen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt,
den Beschluss vom 25. Oktober 2005 aufzuheben.
In der Sache hat sie keine Stellungnahme abgegeben.
Die Widersprechende hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen,
sich im Beschwerdeverfahren darüber hinaus aber nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist nicht begründet.
Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei von einer Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der gegenseitigen Waren und der Ähnlichkeit der Vergleichsmarken auszugehen ist.
Die beschwerdegegenständlichen Waren des angegriffenen Zeichens liegen sämtlich in einem relevanten Ähnlichkeitsbereich zu den Waren "Feuerzeuge" der Widerspruchsmarke. Damit sind an den zur Vermeidung einer Verwechslungsgefahr zu stellenden Abstand der Marken strenge Anforderungen zu stellen, denen die angegriffene Marke jedenfalls in klanglicher Hinsicht nicht genügt. Wie bereits die Markenstelle zutreffend dargelegt hat, ist es dabei im vorliegenden Fall unerheblich, in welchen konkreten Ähnlichkeitsbereich die einzelnen Vergleichswaren letztlich einzuordnen sind, da angesichts der klanglichen Identität der beiden Marken bereits eine entfernte Warenähnlichkeit ausreichend ist, um eine klangliche Verwechslungsgefahr zu begründen. Für eine von den Feststellungen der Markenstelle abweichende Wertung besteht für den Senat keinerlei Anlass. Nachdem die Markeninhaberin ihrer Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, in welcher Richtung sie die Entscheidung der Markenstelle für angreifbar hält, die sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht in nicht zu beanstandender Weise begründet worden ist.
Da die Beschwerde vom 1. Dezember 2006 datiert und seither über 10 Monate vergangen sind, war in Anbetracht des öffentlichen Interesses an der Klarheit des Registers nicht länger mit einer Entscheidung zuzuwarten (vgl. BGH GRUR 1997, 223 - Ceco). Für den Senat bestand im Übrigen keine Veranlassung, vor einer Sachentscheidung die Beschwerdeführerin nochmals im Wege einer Zwischenverfügung zur Stellungnahme aufzufordern oder eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und ohne zeitliche Bindung. Da eine mündliche Verhandlung von der Beschwerdeführerin nicht beantragt wurde und nach Wertung des Senats auch nicht sachdienlich gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin nicht davon ausgehen, dass ihr der beabsichtigte Termin zur Beschlussfassung zuvor mitgeteilt werden würde. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darlegen sowie Anträge stellen zu können (vgl. Ströbele, a. a. O, § 83 Rdn. 37), wofür die Beschwerdeführerin ausreichend Gelegenheit hatte. Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Zu einer Kostenentscheidung bestand keine Veranlassung (§ 71 MarkenG).
Stoppel Werner Schell
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