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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 06.02.2007 - VIII ZB 105/06 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | VIII ZB 105/06 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Februar 2007 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Der als Erinnerung zu wertende Einspruch des Beschwerdeführers gegen die Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Einspruch ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Ansatz einer Gebühr gemäß Nr. 1824 KV-GKG ist berechtigt, weil der Senat den als sofortige Beschwerde bezeichneten Rechtsbehelf des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 als Rechtsbeschwerde behandelt und diese verworfen hat, nachdem der Beschwerdeführer trotz Belehrung auf einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs über seinen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Mai 2006 beharrt hat.
Gründe für eine Nichterhebung der Gerichtskosten gemäß § 21 GKG liegen nicht vor. Die vom Beschwerdeführer erhobenen materiellen Einwendungen aus dem zu Grunde liegenden Rechtsstreit können beim Kostenansatz nicht berücksichtigt werden.
Unterschrift
Ball Wiechers Hermanns
Dr. Milger Dr. Hessel
Vorinstanz
LG Köln; 14.12.2004; 85 O 138/03 / OLG Köln; 23.05.2006; 18 U 7/05