Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.07.2001 - 34 W (pat) 57/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 34 W (pat) 57/99 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Juli 2001 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
34 W (pat) 57/99 Verkündet am 24. Juli 2001 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 11 887.9-27
…
hat der 34. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Ulrich sowie der Richter Hövelmann, Dr.-Ing. Barton und Dipl.-Ing. Dipl.-Wirtsch.-Ing. Ihsen
BPatG 154 6.70 beschlossen:
Die Beschwerde gegen den Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse B 65 D des Deutschen Patent- und Markenamts vom 1. Juni 1999 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat die Prüfungsstelle die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der Gegenstand des seinerzeit geltenden Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit, weil er sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus der deutschen Patentschrift 43 19 536 ergebe.
Gegen diesen Beschluß wendet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie legt im Beschwerdeverfahren jeweils drei neugefaßte Patentansprüche nach Haupt- und Hilfsantrag vor und ist der Ansicht, die Gegenstände dieser Ansprüche seien durch den bisher entgegengehaltenen Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt.
Der Patentanspruch 1 des Hauptantrags lautet:
"Verpacktes Dessert, bestehend aus Pudding und Soße, die in einem Becher übereinander gestapelt sind, der eine mit einem Deckel verschließbare obere Öffnung und eine im unteren Bereich ausgebildete, zum Rand (5) der Öffnung parallele, nach oben offene Ringnut (4) aufweist, und in dessen Boden (1) eine als Belüftungsöffnung dienende Sollbruchstelle ausgebildet ist, wobei der innerhalb und unter der Ringnut (4) befindliche Becherbereich die Soße und die Ringnut (4) selbst sowie der darüber befindliche Becherbereich den Pudding aufnimmt".
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags hat folgenden Wortlaut:
"Verwendung eines Verpackungsbechers, der eine mit einem Deckel verschließbare obere Öffnung und eine im unteren Bereich ausgebildete, zum Rand (5) der Öffnung parallele, nach oben offene Ringnut (4) aufweist, und in dessen Boden (1) eine als Belüftungsöffnung dienende Sollbruchstelle ausgebildet ist, zum Befüllen mit Pudding und Soße, wobei der innerhalb und unter der Ringnut (4) befindliche Becherbereich die Soße und die Ringnut (4) selbst sowie der darüber befindliche Becherbereich den Pudding aufnimmt".
An die Hauptansprüche schließen sich jeweils zwei Unteransprüche an.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentansprüche 1 bis 3 gemäß Hauptantrag, Beschreibung, Seiten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung, Figuren 1 und 2 vom Anmeldetag, hilfsweise mit Patentansprüchen 1 bis 3 gemäß Hilfsantrag, sonst wie Hauptantrag.
Neben der deutschen Patentschrift 43 19 536 ist dem Anmeldungsvorschlag noch die deutsche Offenlegungsschrift 25 14 303 entgegengehalten worden.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen. II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sich die Gegenstände der geltenden Hauptansprüche für den Fachmann - einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Nahrungsmittel - oder Verpackungstechnik mit langjähriger beruflicher Erfahrung in der Herstellung und Verwendung von aus mehreren, voneinander getrennten Komponenten bestehenden Speisen - in naheliegender Weise aus dem aufgedeckten Stand der Technik in Verbindung mit seinem vorauszusetzenden Fachwissen ergeben.
A.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags läßt sich in folgende Merkmale gliedern:
1. Verpacktes Dessert, 2. bestehend aus Pudding und Soße, die in einem Becher übereinandergestapelt sind, 3. der Becher weist auf 3.1. eine obere Öffnung, 3.1.1. die mit einem Deckel verschließbar ist, 3.2. eine Ringnut, 3.2.1. die im unteren Bereich ausgebildet ist, 3.2.2. die zum Rand der Öffnung parallel ist 3.2.3. und die nach oben offen ist, 3.3. einen Boden, 3.3.1. in dem eine als Belüftungsöffnung dienende Sollbruchstelle ausgebildet ist, 3.4. und einen Becherbereich, der sich innerhalb und unter der Ringnut befindet und der die Soße aufnimmt, 4. während die Ringnut selbst und der darüber befindliche Becherbereich den Pudding aufnimmt.
Dieses verpackte Dessert ist zwar neu, denn es unterscheidet sich von der Becherpackung nach der deutschen Patentschrift 43 19 536 durch die im Boden seines Bechers ausgebildete Sollbruchstelle (Merkmal 3.3.1.) und von dem Puddingbecher nach der deutschen Offenlegungsschrift 25 14 303 zumindest durch den die Soße aufnehmenden Becherbereich innerhalb und unter der Ringnut (Merkmal 3.4.), es beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Zu Recht hat die Prüfungsstelle im angefochtenen Beschluß die Becherpackung für Speisezubereitungen nach der deutschen Patentschrift 43 19 536 als den nächstkommenden Stand der Technik angesehen. Der bei dieser bekannten Verpackung verwendete Becher weist bis auf die Sollbruchstelle im Boden (Merkmal 3.3.1.) sämtliche Merkmale auf, die der Becher des Anmeldungsvorschlags besitzt. Dies hat auch die Anmelderin nicht in Abrede stellen können. In Übereinstimmung mit dem technischen Problem, das der Anmeldungsvorschlag lösen soll, werden auch in die Becherpackung nach der deutschen Patentschrift 43 19 536 für die Zubereitung einer Speise zwei Komponenten eingefüllt, die sich im Becher nicht miteinander vermischen sollen (vgl Sp 1 Z 35, Z 44 bis 47 und Sp 2, Z 18 bis 20), wobei die volumenmäßig kleinere Komponente entsprechend dem Merkmal 3.4. des Anmeldungsvorschlags von dem Becherbereich aufgenommen wird, der sich innerhalb und unter der Ringnut befindet, während die andere Komponente entsprechend Merkmal 4. von der Ringnut selbst und dem darüber befindlichen Becherbereich aufgenommen wird. In der deutschen Patentschrift 43 19 536 werden zwar nicht ausdrücklich Pudding und Soße als die beiden Komponenten der zuzubereitenden Speise erwähnt, sondern lediglich Milchzubereitungen wie Joghurt, Quark, Milchtrinkprodukte, der Fachmann erkennt aber ohne weiteres Nachdenken, daß als weitere Milchzubereitungen zB auch "Pudding mit Soße" in Betracht kommen; zB Schokoladenpudding mit Vanillesoße oder Vanillepudding mit Erdbeersoße, zumal es darin heißt, daß die Becherpackung auch für Heißabfüllungen Verwendung findet (s Sp 1 Z 8/9) und der in der deutschen Patentschrift 43 19 536 gezeigte Becher in seiner Außenkontur sehr große Ähnlichkeit mit einem handelsüblichen Puddingbecher besitzt, wie ein Vergleich mit Figur 1 der einen Puddingbecher betreffenden deutschen Offenlegungsschrift 25 14 303 zeigt.
Der einzige Unterschied des verpackten Desserts nach Anspruch 1 des Hauptantrags gegenüber der mit Pudding und Soße gefüllten Becherpackung nach der deutschen Patentschrift 43 19 536 besteht somit in der im Boden als Belüftungsöffnung dienenden Sollbruchstelle (Merkmal 3.3.1.). Diese dient der Erleichterung der Entnahme des Inhalts des gestürzten Bechers (vgl S 2 letzter Abs der ursprünglich eingereichten Beschreibung), weil dadurch eine Vakuumbildung im Bereich des Becherbodens vermieden wird. Nun war es aber bereits bekannt, zB durch die deutsche Offenlegungsschrift 25 14 303, zur Erleichterung der Entnahme des Inhalts aus einem Puddingbecher in dessen Boden eine als Belüftungsöffnung dienende Sollbruchstelle (Ringzone 9 geringerer Dicke am Rande des Tellers 8 des Ausbrechstöpsels 7) anzuordnen. Die Übertragung dieser seit Jahrzehnten vor dem Anmeldetag des Anmeldungsvorschlags bekannten Maßnahme auf die mit Pudding und Soße gefüllte Becherpackung nach der deutschen Patentschrift 43 19 536 hält der Senat für eine rein handwerkliche Tätigkeit, die der Fachmann im Bedarfsfall ohne weiteres ausführen kann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen. Besondere Schwierigkeiten oder technische Fehlvorstellungen, die dabei zu überwinden wären, vermag der Senat nicht zu erkennen. Gegenteiliges hat die Anmelderin nicht vorgetragen.
Da der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags nach einer derartigen Übertragung mit all seinen Merkmalen vorliegt, beruht er nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Der Patentanspruch 1 ist daher nicht gewährbar.
Die in der mündlichen Verhandlung von der Anmelderin herausgestellte erfindungswesentliche Bedeutung der besonderen Füllhöhe des Bereichs innerhalb und unter der Ringnut mit Soße, für die der Stand der Technik keine Hinweise gebe, führt zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit des Gegenstandes des Anspruchs 1. Zum einen enthält der geltende Patentanspruch 1 hierzu keine Angabe, und die Patentfähigkeit von Gegenständen läßt sich nicht mit Merkmalen begründen, die nicht Gegenstand des Patentanspruchs sind. Zum anderen ist der Senat der Ansicht, daß die für eine Mischungshemmung optimale Füllhöhe bereits bei der Becherpackung nach der deutschen Patentschrift 43 19 536 verwirklicht ist, so daß es eines entsprechenden verfahrensleitenden Hinweises für die Anmelderin seitens des Senates nicht bedurfte.
Mit dem Hauptanspruch des Hauptantrages fallen auch die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche, da über einen Antrag auf Erteilung eines Patents nur als Ganzes entschieden werden kann.
B.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags betrifft die Verwendung eines Verpackungsbechers mit den Merkmalen 3. bis 3.4. des Gegenstandes nach Anspruch 1 des Hauptantrags zum Befüllen mit Pudding und Soße entsprechend den Merkmalen 3.4. und 4. des Gegenstandes nach Anspruch 1 des Hauptantrages.
Auch hier bildet die deutsche Patentschrift 43 19 536 den nächstkommenden Stand der Technik. Die Verwendung des dort gezeigten Verpackungsbechers zum Befüllen mit Pudding und Soße wird nach Ansicht des Senats vom Fachmann ohne weiteres mitgelesen. Die Anbringung einer als Belüftungsöffnung dienenden Sollbruchstelle im Boden des zu verwendenden Bechers ist eine Maßnahme, die - wie zum Hauptantrag ausgeführt wurde - durch die deutsche Offenlegungsschrift 25 14 303 nahegelegt ist.
Der Patentanspruch 1 des Hilfsantrags ist daher aus den gleichen Erwägungen wie der Patentanspruch 1 des Hauptantrags nicht gewährbar. Auch beim Hilfsantrag fallen die Unteransprüche mit dem nicht gewährbaren Hauptanspruch.
Ch. Ulrich Hövelmann Barton Ihsen
br/prö