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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 15.05.2009 - 2 ARs 164/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 ARs 164/09 |
| Entscheidungsdatum : | 15. Mai 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 164/09 2 AR 90/09
vom
15. Mai 2009
in der Bußgeldsache
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Az.: 108 SsRs 10/09 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg Az.: 1 Ss (Bz) 5/09 Oberlandesgericht Naumburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2009 beschlossen:
1. Der gegen die an dem Senatsbeschluss vom 23. April 2009 beteiligten Richter gerichtete Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der gegen den genannten Beschluss gerichtete, als "Gehörsrüge nach §§ 33 a, 356 a StPO" bezeichnete Antrag des Betroffenen vom 10. Mai 2009 (Eingang 12. Mai 2009) auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf Kosten des Antragstellers als unbegründet verworfen.
Gründe
1. Die Ablehnung von Richtern wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, wenn sie sich nicht gegen die Beteiligung an einer zukünftigen, sondern gegen die Mitwirkung an einer vorangegangenen Entscheidung wendet. Zudem hat der Antragsteller keinen Ablehnungsgrund vorgebracht (§ 26 a Abs. 1 Nr. 2 StPO).
2. Der Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen verwertet, zu denen der Betroffene nicht gehört wurde.
3. Soweit das Schreiben des Betroffenen vom 10. Mai 2009 darüber hinaus noch Ausführungen zu einer "Gegendarstellung" sowie zu einem "vorsichtshalber falls nötig" gestellten Wiederaufnahmeantrag enthält, geben diese keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung vom 23. April 2009.
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck