BFH
6. Mai 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BFH, Entscheidung vom 06.05.2008 - IX B 73/08 |
|---|---|
| Gericht : | BFH |
| Aktenzeichen : | IX B 73/08 |
| Entscheidungsdatum : | 6. Mai 2008 |
Vollständiger Text
Gründe
Das Rechtsmittel ist unzulässig. Nach § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) können Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Hierauf hat das Finanzgericht den Antragsteller und Beschwerdeführer in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich hingewiesen.