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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 01.08.2002 - III ZR 286/01 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | III ZR 286/01 |
| Entscheidungsdatum : | 1. August 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 14. November 2001 - 6 U 296/00 - wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Soweit dem Berufungsurteil entnommen werden könnte, dass die Eheleute Rehfeldt als Schuldner eines etwaigen Bereicherungsanspruchs des Klägers in Betracht kommen, kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Vielmehr muss sich der Kläger an den Darlehnsnehmer Schmidt halten. Die Abweisung der Klage gegen die Beklagten wird hierdurch jedoch nicht in Frage gestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 200.000 DM (= 102.
Unterschrift
258,38 EUR)
Rinne Wurm Streck
Schlick Dörr