BGH
12. Oktober 2010
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 12.10.2010 - 3 StR 349/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 349/10 |
| Entscheidungsdatum : | 12. Oktober 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am 12. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. April 2010 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Einziehung des Führerscheins aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Stade vom 28. Mai 2009 entfällt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - 4 StR 398/03, NStZ-RR 2004, 247).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
Unterschrift
Becker Pfister Hubert
Schäfer Mayer