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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 22.01.2018 - 9 W (pat) 34/14 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 9 W (pat) 34/14 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Januar 2018 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
9 W (pat) 34/14 Verkündet am 22. Januar 2018 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2018:220118B9Wpat34.14.0 betreffend das Patent 10 2007 029 550
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hilber sowie der Richter Paetzold, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der Patentabteilung 27 des DPMA vom 7. Oktober 2014 aufgehoben und das Patent 10 2007 029 550 widerrufen.
Gründe
I
Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach Prüfung eines Einspruchs das am 26. Juni 2007 angemeldete Patent 10 2007 029 550, dessen Erteilung am 27. Juni 2013 veröffentlicht wurde, mit der Bezeichnung
"Gummituchwaschen bei einem Druckwerk einer Rotationsdruckmaschine"
mit nach Anhörung am 7. Oktober 2014 verkündetem Beschluss aufrechterhalten. In der Beschlussbegründung führt sie aus, dass die erteilten Patentansprüche zulässig seien. Der in den Patentansprüchen 1 bis 5 beanspruchte Gegenstand sei gewerblich anwendbar und neu. Er beruhe auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so dass die Patentansprüche Bestand hätten. Der am 14. August 2013 frist- und formgerecht eingereichte Einspruch stützt sich auf die Dokumente
K1: EP 1 297 956 A2 und K2: DE 100 46 370 A1, beide bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt.
Im Prüfungsverfahren bzw. im vorhergehenden Rechercheverfahren waren darüber hinaus noch folgende Druckschriften in Betracht gezogen worden:
D3: DE 10 2007 063 577 A1 (nicht vorveröffentlicht) D4: DE 43 12 229 A1 D5: DE 37 14 143 A1 D6: DE 39 08 536 A1 D7: DE 197 39 283 A1 D8: EP 1 155 856 A1 D9: JP 2007098734 A D10: JP 2003053937 A.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 27 richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden. Sie ist der Auffassung, der Gegenstand des Anspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende und Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 27 des DPMA vom 7. Oktober 2014 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen. Sie widerspricht dem Beschwerdevorbringen und meint, der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 sei patentfähig.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren zum mit Papier Waschen eines auf einem Gummituchdruckzylinder (1) eines Druckwerks einer Rotationsdruckmaschine befindlichen Bezuges (2), wie eines Gummituchs, einer Gummiplatte oder einer Gummituchhülse, wobei bei einem Auslaufwaschen des Bezuges (2) eine Umfangsgeschwindigkeit (V2) des Gummituchdruckzylinders (1) deutlich höher ist als eine Papierbahngeschwindigkeit (V1), dadurch gekennzeichnet, dass bei dem Auslaufwaschen zunächst eine Arbeitsgeschwindigkeit der Rotationsdruckmaschine von einer Produktionsgeschwindigkeit auf eine Papiereinziehgeschwindigkeit reduziert wird, so dass sich die Umfangsgeschwindigkeit (V2) des Gummituchdruckzylinders (1) und die Papierbahngeschwindigkeit (V1) reduzieren, und wobei das Druckwerk der Rotationsdruckmaschine während dieser Reduzierung der Arbeitsgeschwindigkeit einen Druck-ab-Zustand erreicht.
An den Patentanspruch 1 schließen sich die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5 an.
Zum Wortlaut der erteilten Unteransprüche, der Beschreibung und weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akte verwiesen.
II
1. Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde auch Erfolg. 2. Als Durchschnittsfachmann legt der Senat einen Hochschulingenieur der Fachrichtung Verfahrenstechnik zugrunde, der mit der Entwicklung und Konstruktion von Rotationsdruckmaschinen betraut ist, auf diesem Gebiet mehrjährige Berufserfahrung hat und mit der Problematik bei der Reinigung von Druckmaschinen vertraut ist.
3. Der Erfindung liegt ausweislich der geltenden Beschreibung die Aufgabe zugrunde, ein Verfahren zum Waschen eines auf einem Gummituchdruckzylinder eines Druckwerks einer Rotationsdruckmaschine befindlichen Bezuges bereitzustellen, womit ein effektives, schnelles und produktionssicheres Auslaufwaschen eines Gummituchdruckzylinders mit geringster Makulatur realisierbar ist (Patentschrift Abs. [0009]).
Diese Aufgabe soll dabei durch ein Verfahren mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 gelöst werden.
Zur Erleichterung von Bezugnahmen ist Patentanspruch 1 nachstehend in Form einer Merkmalsgliederung wiedergegeben:
Patentanspruch 1
1. Verfahren zum mit Papier Waschen eines auf einem Gummituchdruckzylinder (1) eines Druckwerks einer Rotationsdruckmaschine befindlichen Bezuges (2), wie eines Gummituchs, einer Gummiplatte oder einer Gummituchhülse, 2. wobei bei einem Auslaufwaschen des Bezuges (2) eine Umfangsgeschwindigkeit (V2) des Gummituchdruckzylinders (1) deutlich höher ist als eine Papierbahngeschwindigkeit (V1), dadurch gekennzeichnet, 3. dass bei dem Auslaufwaschen zunächst eine Arbeitsgeschwindigkeit der Rotationsdruckmaschine von einer Produktionsgeschwindigkeit auf eine Papiereinziehgeschwindigkeit reduziert wird, 3.1 so dass sich die Umfangsgeschwindigkeit (V2) des Gummituchdruckzylinders (1) und die Papierbahngeschwindigkeit (V1) reduzieren, 3.2 und wobei das Druckwerk der Rotationsdruckmaschine während dieser Reduzierung der Arbeitsgeschwindigkeit einen Druck-ab- Zustand erreicht.
4. Zum Verständnis des Patentanspruchs 1
Anspruch 1 betrifft ein Verfahren zum Waschen eines auf einem Gummituchdruckzylinder (1) eines Druckwerks einer Rotationsdruckmaschine befindlichen Bezuges (2), wie eines Gummituchs, einer Gummiplatte oder einer Gummituchhülse (Merkmal 1). Das Reinigen (Waschen) erfolgt in der Anwesenheit der durch die Druckmaschine hindurch laufenden Papierbahn ("mit Papier"), die in Kontakt mit dem Gummituchzylinder sein kann (Anspruch 5), aber nicht sein muss. Das eigentliche Waschen des Bezuges (2) erfolgt mittels eines separaten Reinigungsgerätes.
Merkmal 2 i. V. m. mit Merkmal 3 beschränkt das Verfahren auf ein "Auslaufwaschen" des Bezuges. Gemäß Abs. 0019 kann beim Auslaufwaschen das Papier in der Maschine verbleiben, und das Verfahren läuft bei einer langsamen Papierbahngeschwindigkeit bzw. Papiereinziehgeschwindigkeit ab. "Auslaufwaschen" bezieht sich damit für den sachverständigen Leser auf einen Betriebszustand der Druckmaschine vor dem Stillsetzen.
Zeitlich laufen die Schritte der Merkmalsgruppe 3 vor dem Schritt gemäß Merkmal 2 ab, d. h. zunächst wird eine Arbeitsgeschwindigkeit der Rotationsdruckmaschine reduziert, so dass sich die Umfangsgeschwindigkeit (V2) des Gummituchdruckzylinders (1) und die Papierbahngeschwindigkeit (V1) reduzieren. Merkmal 3 ist daher im Sinne von "vor dem eigentlichen Auslaufwaschen" zu verstehen. Der Druck-ab-Zustand gemäß Merkmal 3.2 bedeutet, dass Gummituchzylinder, Formzylinder und Gegendruckzylinder auseinander gefahren sind. "Während der Reduzierung der Arbeitsgeschwindigkeit" gemäß Merkmal 3.2 beinhaltet eine zeitliche Komponente, d. h. der Druck-ab-Zustand kann bereits vor Erreichen der Papiereinziehgeschwindigkeit gemäß Merkmal 3 verwirklicht sein. Ab dem Druckab-Zustand können damit die Geschwindigkeit der Papierbahn und des Gummituchzylinders differieren. Dieses erschließt sich dem Fachmann auch aus der Patentschrift, denn maßgeblich ist laut Patentschrift eine Trennung der Papierbahngeschwindigkeit von der Umfangsgeschwindigkeit der Gummituchdruckzylinder, vgl. Abs. 0012 und 0042. Insofern ist Merkmal 3 nicht so zu verstehen, dass die Geschwindigkeit der gesamten Druckmaschine auf die Papiereinziehgeschwindigkeit reduziert werden muss. Um eine gegenüber der Papiergeschwindigkeit deutlich erhöhte Umfangsgeschwindigkeit des Gummituchzylinders zu erreichen, sieht zwar der erteilte Anspruch 2 eine Erhöhung der Geschwindigkeit des Gummituchzylinders vor, was den Anspruch 1 aber nicht beschränkt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zum Verständnis des Patentanspruchs 1 ergibt. Hier ist auch eine Absenkung der Papierbahngeschwindigkeit bei konstanter Umfangsgeschwindigkeit des Gummituchzylinders umfasst.
Die Umfangsgeschwindigkeit des Gummituchdruckzylinders soll bei einem Auslaufwaschen gemäß Merkmal 2 - damit im Sinne von während des eigentlichen Waschvorganges - deutlich höher als eine Papierbahngeschwindigkeit sein. Die Patentschrift nennt hier die 2 bis 6-fache Geschwindigkeit, vgl. Abs. 0013.
5.1 Die erteilten Patentansprüche 1 bis 5 sind zulässig und das Patent offenbart die Erfindung auch so deutlich und vollständig, dass der Fachmann sie ausführen kann. Gegenteiliges wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgetragen. 5.2 Der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 mag gewerblich anwendbar und auch neu sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Druckschrift K1 beschreibt ein Verfahren zum Reinigen eines Gummituches (Blanket washing method), siehe Bezeichnung. Das Verfahren umfasst das Waschen eines auf einem Gummituchdruckzylinder (blanket cylinder) eines Druckwerks (printing unit 4) einer Rotationsdruckmaschine befindlichen Bezuges (blanket), vgl. Abs. 0018 i. V. m. den Fig. 6 und 18. Dies entspricht Merkmal 1. Das in der K1 beschriebene Verfahren sieht bei einem Auslaufwaschen des Bezuges eine Umfangsgeschwindigkeit (V21) des Gummituchdruckzylinders vor, die deutlich höher als eine Papierbahngeschwindigkeit (V22) ist, vgl. Fig. 6 und zugehörige Beschreibung, Abs. 0058. Dies entspricht Merkmal 2. Gemäß Ausführungsbeispiel nach Fig. 6 der K1 wird bei dem Auslaufwaschen zunächst eine Arbeitsgeschwindigkeit der Rotationsdruckmaschine von einer Produktionsgeschwindigkeit (printing speed V20) auf eine niedrigere Geschwindigkeit reduziert, so dass sich die Umfangsgeschwindigkeit des Gummituchdruckzylinders und die Papierbahngeschwindigkeit (stand by speed V22) reduzieren. Das entspricht dem Sinngehalt des Merkmals 3 sowie dem Merkmal 3.1. Während dieser Reduzierung der Arbeitsgeschwindigkeit erreicht das Druckwerk der Rotationsdruckmaschine einen Druck-ab-Zustand (thrown off), nämlich gemäß Fig. 6 dann, wenn die Geschwindigkeit der Umfangsgeschwindigkeit des Gummituchdruckzylinders (washing speed V21) erreicht wird. Zusätzlich offenbart die K1 außerdem, dass die Geschwindigkeit auch stufenlos herabgesetzt werden kann, vgl. Abs. 0060, dort mit Verweis auf Fig. 5. Damit ist Merkmal 3.2 verwirklicht. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob Patentanspruch 1 eine kontinuierliche Absenkung der Umfangsgeschwindigkeit des Gummituchdruckzylinders fordert.
Nicht unmittelbar und eindeutig offenbart die K1, dass die Arbeitsgeschwindigkeit auf die Papiereinziehgeschwindigkeit reduziert wird. Allerdings lehrt die K1 bereits, eine möglichst geringe Geschwindigkeit für die Papierbahn zu verwenden ("minimum running speed of the web"), vgl. Abs. 0058, Zeilen 53 bis 57. Der Parameter "Papiereinziehgeschwindigkeit" vermag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen. Unabhängig davon, ob die K1 mit der angegebenen minimalen Geschwindigkeit nicht auch die Papiereinziehgeschwindigkeit offenbart, wird der sachverständige Leser diese bekanntermaßen geringe Geschwindigkeit als einen möglichen Parameter heranziehen, um eine geringe Makulatur zu realisieren.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ergibt sich somit in naheliegender Weise aus der K1.
Der erteilte Patentanspruch 1 hat daher keinen Bestand.
6. Dass die zusätzlichen Merkmale, die in den auf den Patentanspruch 1 direkt oder indirekt zurückbezogenen geltenden Patentansprüchen 2 bis 5 vorgesehen sind, zu einer anderen Beurteilung der Patentfähigkeit führen könnten, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, sodass auch insoweit die Patentfähigkeit zu verneinen ist (vgl. dazu BGH "Sensoranordnung" in GRUR 2012, S. 149-156).
7. Bei dieser Sachlage war auf die Beschwerde der Einsprechenden der Beschluss der Patentabteilung 27 aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Rechtsmittel
{ABSCHNITT:} Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn sie auf einen der nachfolgenden Gründe gestützt wird, nämlich dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Hilber Paetzold Sandkämper Dr. Baumgart
Ko