BVerwG
24. Mai 2006
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 24.05.2006 - 1 B 19/06 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 19/06 |
| Entscheidungsdatum : | 24. Mai 2006 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
OVG des Landes Sachsen-Anhalt; 23.11.2005; OVG 3 L 265/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 24. Mai 2006 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund, Richter und Prof. Dr. Dörig beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. November 2005 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und einen Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Das hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem gleichzeitig ergehenden Beschluss zu dem Verfahren BVerwG 1 B 9.06 näher ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Streitwert ergibt sich aus § 30 RVG.