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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 01.09.2005 - 2 AR 169/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 AR 169/05 |
| Entscheidungsdatum : | 1. September 2005 |
Vollständiger Text
Normenkette
Vorinstanz
OLG Dresden; 15.07.2005; 1 Ss 476/05
LG Dresden 9 Ns 305 Js 7682/04
Dokumentarisch
Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Veröffentlichung: nein
2 ARs 323/05 2 AR 169/05
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
vom 1. September 2005
in dem Strafverfahren
gegen
wegen Beleidigung
Az.: 305 Js 7682/04 Staatsanwaltschaft Dresden Az.: 32 Ss 476/05 Generalstaatsanwaltschaft Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. September 2005 beschlossen:
Tenor
Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. Juli 2005 - Az.: 1 Ss 476/05 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO) und die Strafprozessordnung auch kein anderes zulässiges Rechtsmittel gegen diese Entscheidung vorsieht.
Weitere als "Widerspruch" bezeichnete Eingaben des Beschwerdeführers, die keine neuen sachlichen Gesichtspunkte enthalten, wird der Senat nicht bescheiden.