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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.03.2002 - 32 W (pat) 209/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 209/00 |
| Entscheidungsdatum : | 20. März 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 209/00 Verkündet am 20. März 2002 (Aktenzeichen) …
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 35 594.0
hat der 32. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk
BPatG 154
6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Mai 2000 aufgehoben.
Gründe
I.
Die Anmeldung der Wortmarke
Großer Preis von Deutschland
wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 41 - teilweise, ua für die Waren auf welche die Anmelderin ihr Warenverzeichnis in der mündlichen Verhandlung beschränkt hat,
bespielte Schallplatten, MC's und CD's; bespielte Audiobänder und -kassetten; Edelmetalle und deren Legierungen
zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Marke insoweit nicht unterscheidungskräftig sei.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Der begehrten Eintragung der Marke in das Markenregister für "bespielte Schallplatten, MC's und CD's; bespielte Audiobänder und -kassetten; Edelmetalle und deren Legierungen" steht weder das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr.1 MarkenG), noch das einer Bezeichnung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Die Unterscheidungskraft fehlt einer Wortmarke ua dann, wenn ihr für die fraglichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird. "Großer Preis von Deutschland" enthält keine im Vordergrund stehende Sachangabe im Hinblick auf die noch beanspruchten Hörmedien und (Roh-)Metalle. Es konnte nicht festgestellt werden, dass es bei diesen Waren üblich ist für "große Preise" zu vergeben. Daneben hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass "Großer Preis von Deutschland" stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird; die von der Markenstelle ins Verfahren eingeführte Recherche belegt eher das Gegenteil, nämlich, dass "Großer Preis von Deutschland" durchaus auf einen bestimmten Anbieter hinweist.
"Großer Preis von Deutschland" besteht im Hinblick auf die vorgenannten Waren auch nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können. Es konnten keine Feststellungen dahingehend getroffen werden, dass die Marke für Hörmedien etwa verständlich einen Inhalt beschreibt, oder dass es sich - soweit Metalle betroffen sind - um einen Qualitätsstandard oä handelt, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Marke zur Merkmalsbezeichnung dienen kann.
Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk
br/Na