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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 15.03.2000 - 32 W (pat) 243/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 243/99 |
| Entscheidungsdatum : | 15. März 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 243/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Löschung der Marke 396 10 406
BPatG 152 10.99 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. März 2000 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Forst sowie des Richters Dr. Fuchs-Wissemann und der Richterin Klante
beschlossen:
Der Antrag auf Kostenauferlegung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluß vom 16. November 1998 hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 10 406
angeordnet. Von einer Kostenauferlegung wurde abgesehen.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt. Die Antragstellerin hat demgegenüber Zurückweisung der Beschwerde und Kostenauferlegung beantragt.
Nach Ladung zur mündlichen Verhandlung auf ihren Antrag hat die Antragsgegnerin auf die Marke 396 10 406 verzichtet und die vollständige Löschung im Register beantragt. Die Antragstellerin hält ihren Kostenantrag aufrecht.
Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Amtsakte der Marke 396 10 406 Bezug genommen.
II.
Der Kostenantrag ist zulässig, jedoch unbegründet (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG).
Wie schon in § 13 Abs 3 WZG iVm § 80 Abs 1 PatG geregelt, verbleibt es auch nach der Bestimmung des § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG dabei, daß im Verfahren vor dem Bundespatentgericht grundsätzlich jede Partei ihre Kosten zu tragen hat. Für ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung bedarf es stets besonderer Umstände, die den Erlaß einer Kostenentscheidung und die Auferlegung einer Kostenerstattungspflicht als billig erscheinen lassen (BGH GRUR 1972, 600, 601 "Lewapur"). Hierfür kann der Verfahrensausgang für sich allein noch nicht genügen, da das bloße Unterliegen eines Beteiligten im Verfahren oder Erklärungen wie der Verzicht auf eine Marke nicht zur Grundlage der Kostenregelung gemacht worden sind.
Ausgehend von diesen Grundsätzen vertritt der Senat die Ansicht, daß im vorliegenden Fall keine besonderen Umstände vorliegen, die eine Kostenauferlegung zu Lasten der Antragsgegnerin rechtfertigen. Sie hat nach Anordnung der Löschung durch die Markenabteilung Beschwerde eingelegt, um diese Entscheidung durch das Bundespatentgericht überprüfen zu lassen. Der Umstand, daß sie noch vor der mündlichen Verhandlung auf ihre Marke verzichtet hat, läßt die Einlegung der Beschwerde nicht von vorneherein als mutwillig erscheinen. Vielmehr ist der Verzicht als Reaktion auf die Ladung auf ihren Antrag anzusehen. Deshalb kann aus dem Verzicht auf die Marke nicht geschlossen werden, daß die Antragsgegnerin von vornherein von der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels überzeugt war. Zudem hätte selbst ein Unterliegen der Antragsgegnerin bei Fortführung des Verfahrens noch nicht zwingend zu einer ihr nachteiligen Kostenentscheidung geführt.
Nach alledem ist nicht erkennbar, daß die Antragsgegnerin die Beschwerde unter Verletzung ihrer prozessualen Sorgfaltspflichten eingelegt hat, so daß keine Veranlassung bestand, ihr die Kosten des Verfahrens aus Billigkeitsgründen aufzuerlegen.
Forst Klante Dr. Fuchs-Wissemann
Na