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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 24.11.2004 - 7 W (pat) 365/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 W (pat) 365/02 |
| Entscheidungsdatum : | 24. November 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 365/02
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 199 27 479 Antrag auf Erlaß einer Kostengrundentscheidung
…
BPatG 152 10.99 hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 24. November 2004 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Köhn als Vorsitzenden sowie der Richter Eberhard, Dr.-Ing. Pösentrup und Dipl.-Ing. Frühauf
beschlossen:
Der Antrag auf Erlaß einer Kostengrundentscheidung wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin hat gegen das Patent 199 27 479 Einspruch erhoben. Nachdem die Patentinhaberin daraufhin ihren Verzicht auf das Patent erklärte, wurde das Einspruchsverfahren eingestellt. Eine Kostenentscheidung ist nicht ergangen.
In einer Kostenschuldmitteilung vom 16. Februar 2004 wurden der Antragstellerin Kosten (Auslagen) in Höhe von 5,60 EUR auferlegt. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Antragstellerin. Sie beantragt die ersatzlose Aufhebung der Kostenrechnung sowie Rückerstattung. Hilfsweise und lediglich vorsorglich wird der Erlaß einer Kostengrundentscheidung durch den erkennenden Senat beantragt, in der der Patentinhaberin, die ein unwirksames Patent erwirkt habe, die volle Kostenschuld auferlegt werde.
Gemäß §§ 147 Abs 3 Satz 2, 62 Abs 1 PatG kann auch im Falle eines Verzichts auf das Patent grundsätzlich über die Kosten entschieden werden. Gegenstand einer solchen Kostenentscheidung können aber nach § 62 Abs 1 Satz 1 PatG nur die einem Beteiligten durch eine Anhörung oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten sein (Schulte, Kommentar zum PatG, 6. Aufl, § 62 Rdn 13; Busse, Kommentar zum PatG, 6. Aufl, § 62 Rdn 14). Dem entspricht beim erstinstanzlichen Einspruchsverfahren vor dem Bundespatentgericht gemäß § 147 Abs 3 PatG die mündliche Verhandlung. Eine solche hat hier aber nicht stattgefunden. Andere Kosten sind somit nicht Gegenstand einer evtl Kostengrundentscheidung.
Darüber hinaus wäre eine Kostenentscheidung wegen der hier angefallenen Auslagen unverhältnismäßig. Grundsätzlich ergeht eine evtl Kostenentscheidung gemäß § 62 Abs 1 Satz 1 PatG in der Entscheidung über den Einspruch. Da hier eine solche infolge Verzichts auf das Patent nicht ergangen ist, müßte hier nur wegen der Auslagen über die Aussichten des Einspruchs entschieden werden. Da dieser Aufwand aber in keinem Verhältnis zu den geltend gemachten Auslagen steht, hat der Gesetzgeber für diesen Fall auch von einer Kostenentscheidung abgesehen. Der Antrag auf nachträglichen Erlaß einer Kostengrundentscheidung war daher abzulehnen.
Köhn Eberhard Pösentrup Frühauf
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