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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 29.09.2020 - 2 StR 275/20 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 275/20 |
| Entscheidungsdatum : | 29. September 2020 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 29. September 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. März 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Durch die Annahme des Landgerichts, es liege ein Betrug in neun tateinheitlich zusammentreffenden Fällen vor, ist die Angeklagte hier nicht beschwert.
Das Verfahrenshindernis der Strafverfolgungsverjährung besteht - auch hinsichtlich des Tatkomplexes "Berlin" - nicht. Die Verjährung ist durch das Vernehmungsersuchen der Staatsanwaltschaft vom 20. Dezember 2018 gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen worden.
Unterschrift
Appl Krehl Grube
Schmidt Wenske
Vorinstanz
Frankfurt (LG Main); 30.03.2020; 3380 Js 252381/18 5/30 Ks 27/19