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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 08.06.2004 - 33 W (pat) 192/02 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 33 W (pat) 192/02 |
| Entscheidungsdatum : | 8. Juni 2004 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 398 55 341
BPatG 152 10.99 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgericht in der Sitzung vom 8. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Pagenberg und des Richters Kätker
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 398 55 341 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 50 356 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 12. März 2002 hat die Markenstelle für Klasse 19 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 55 341 wegen des Widerspruchs aus der Marke 395 50 356 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie das Warenverzeichnis auf "Korkgranulat zur Wärme- und Schalldämmung" eingeschränkt. Daraufhin hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96). Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlass.
Winkler Kätker Pagenberg
Hu