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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 19.07.1995 - 6 NB 1/95 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 6 NB 1/95 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juli 1995 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
I. VGH Mannheim vom 30.8.1994 - Az.: VGH 10 S 3152/93 -
Normenkette
BaWü LMedienG § 5, § 7;
GG Art. 5 Abs. 1;
Leitsatz
»1. Eine Nichtvorlagebeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache (§ 47 Abs. 7 S. 3 VwGO) kann substantiiert nur wegen solcher Fragen eine Nichtvorlage durch das Normenkontrollgericht rügen, die einen bestimmten Rechtssatz, typischerweise in Form eines bestimmten, der Entscheidung des Normenkontrollgerichts entnommenen Auslegungsergebnisses enthalten.
2 a) Ein Landesmediengesetz wird nicht allein deshalb revisibel, weil es den durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Art. 5 Abs. 1 GG geprägten Begriff der Grundversorgung aufnimmt.
b) Art. 5 Abs. 1 GG wirft hinsichtlich der Frage, ob ein Rundfunkprogramm nach anzuwendendem Landesrecht deshalb als grundversorgend anzusehen ist, weil es das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters qualitativ erweitert und grundversorgungsspezifische Gesichtspunkte diese Erweiterung rechtfertigen, keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die bisherige Verfassungsrechtsprechung zum Begriff der Grundversorgung auf.
3. Bezieht Landesrecht in der Auslegung, die ihm Gerichte eines Landes gegeben haben, das fachplanerische Abwägungsgebot ein, handelt es sich bei dieser Auslegung um die Anwendung irrevisiblen Rechts.«
grundsätzliche Bedeutung der als Prüfungsmaßstab für das Landesrecht fungierenden Bundesrechtsnorm
Gründe
I. Der antragstellende Süddeutsche Rundfunk wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die Erste Verordnung über einen Nutzungsplan für Breitbandverteilnetze und drahtlose Frequenzen (Nutzungsplan-VO) vom 19. Juli 1976 (GBl S. 256) in der Fassung der Rechtsverordnung vom 18. Oktober 1993 (GBl S. 642) "soweit, als durch Art. 1 Nr. 1 der Änderungsverordnung vom 18. Oktober 1993 die UKW-Hörfunkfrequenzen Bad Mergentheim 105, 7 MHz, Buchen-Walldürn/Mudau 107, 5 MHz, Heidelberg/Mannheim 91, 5 MHz und Stuttgart 105, 7 MHz zur Nutzung durch private Veranstalter ausgewiesen wurden sowie gemäß Art. 1 Nr. 3 der Änderungsverordnung vom 18. Oktober 1993 die UKW-Hörfunkfrequenz Heidelberg 91, 5 MHz dem Antragsteller entzogen wird". Die Nutzungsplan-VO wurde durch die Antragsgegnerin, die Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg, erlassen. Sie beruht auf § 5 Landesmediengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 17. März 1992 (GBl S. 189).
Die zwei Frequenzen Buchen-Walldürn/Mudau 107, 5 MHz und Bad Mergentheim 105, 5 MHz sollen nach den Vorstellungen des Antragstellers Versorgungslücken des Programms S 4 Baden-Württemberg schließen. Dieses Programm wird seit dem 1. Januar 1991 vom Antragsteller aufgrund einer Kooperationsvereinbarung mit dem Südwestfunk gemeinsam für das Land Baden-Württemberg verbreitet. Die Frequenz Stuttgart 105, 7 MHz soll ebenfalls eine Versorgungslücke schließen, und zwar für das Programm S 2 Kultur. Diese drei Frequenzen hatten dem Hörfunk bislang nicht zur Verfügung gestanden. Die Frequenz Heidelberg/Mannheim 91, 5 MHz hingegen hatte der Antragsteller bereits seit 14 Jahren für die Ausstrahlung seines Programms SDR 1 und von Ausländerprogrammen der ARD genutzt; sie wurde ihm ohne Ausgleich entzogen, obwohl er nur unter der Bedingung der Zuteilung der anderen drei angesprochenen Frequenzen sich im Gegenzug für diesen Fall zu einem entsprechenden Verzicht bereit erklärt hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Nutzungsplan-Verordnung hinsichtlich der vier Frequenzen antragsgemäß für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, der Landesanstalt für Kommunikation Baden-Württemberg. Die Beschwerde macht geltend, das Normenkontrollgericht habe seine Vorlagepflicht verletzt. Das Urteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der unerläßlichen Grundversorgung ab, wie er insbesondere in der vierten, sechsten und achten Rundfunkentscheidung entwickelt worden sei. Das Normenkontrollgericht habe versäumt, die Rechtssache dem Bundesverwaltungsgericht zur Beantwortung der folgenden Fragen vorzulegen:
(1) Welche inhaltlichen Maßstäbe gelten für die Aufteilung knapper terrestrischer Frequenzen zwischen öffentlichrechtlichen und privatem Rundfunk, wenn der Anstaltsfunk sich zur Begründung eines Rechtsanspruches auf Zuordnung von Frequenzen für neue Programme auf seinen Grundversorgungsauftrag beruft? Reicht es für einen solchen Anspruch aus, daß das neue Programm "im Rahmen des klassischen Rundfunkauftrags" liegt?
(2) Gibt es eine "Entwicklungsgarantie der Grundversorgung" durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten? Gibt es eine "dynamische Grundversorgung"?
(3) Reicht es für die Zugehörigkeit von Programmen zur Grundversorgung aus, daß das Gesamtangebot der Anstalt "im Rahmen des klassischen Rundfunkauftrags" qualitativ erweitert wird und diese Erweiterung durch "grundversorgungsspezifische" Gesichtspunkte gerechtfertigt ist?
(4) Reichen "Abwanderungstendenzen" im sich entwickelnden dualen Rundfunksystem aus, um das "Hineinwachsen" neuer Programme in die Grundversorgung zu rechtfertigen? Reichen völlig untergeordnete Informations- und Kulturbestandteile (mit regionalem/1okalem Bezug) in Musik- und Unterhaltungssendungen aus, um einem zusätzlichen Programm die Zugehörigkeit zur Grundversorgung zu vermitteln?
(5) Kann ein Programm zur Grundversorgung gerechnet werden, das durch Programmübernahme Doppelversorgung verursacht und daneben in der verbleibenden Programmzeit fast ausschließlich aus einem Musikteppich besteht?
(6) Welche Maßstäbe ergeben sich aus der verfassungsrechtlichen Rundfunkfreiheit für die Einstufung eines Programmes als "landesweit" oder als "lokal/regional"?
(7) Gibt es außerhalb der Grundversorgung Programmveranstaltungsansprüche der öffentlich-rechtlichen Anstalten? Welche Maßstäbe gelten dort für die Aufteilung knapper Frequenzen zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk?
(8) Sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot bei raumbezogenen Planungsentscheidungen auf rundfunkrechtliche Frequenzentscheidungen übertragbar? Sind sie auch übertragbar, wenn die Landesmedienanstalt in Form einer Rechtsverordnung über die Aufteilung der Frequenzen zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk entscheidet?
Der Antragsteller ist der Beschwerde entgegengetreten. Der Oberbundesanwalt und der Vertreter des öffentlichen Interesses in Baden-Württemberg beteiligen sich an dem Verfahren.
II. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet. Sie ergibt nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 S. 1 in Verbindung mit Abs. 5 S. 1 VwGO erfüllt sind.
1. Die erhobene Divergenzrüge ist unzulässig. Sie genügt nicht den Anforderungen des § 47 Abs. 7 S. 3 VwGO.
Die Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge entsprechen denen des § 133 Abs. 3 S. 3 in Verb. mit § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - NVwZ 1988, 728 [729]). Mit ihr muß die Entscheidung, von der das Normenkontrollgericht abgewichen sein soll, näher bezeichnet werden. Die Beschwerdebegründung muß verständlich darlegen, worin die Abweichung besteht. Sie muß dies im Hinblick auf die entscheidungsbedürftige Rechtsfrage (§ 47 Abs. 5 S. 3 VwGO) im einzelnen begründen. Eine substantiierte Divergenzrüge erfordert, daß der abstrakte Rechtssatz, der der Normenkontrollentscheidung zugrunde liegen soll, und jener der Entscheidung, von dem er angeblich abweicht, in der Beschwerdebegründung konkret dar- und gegenübergestellt werden. Ebenso muß dargelegt werden, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs auf der behaupteten Abweichung beruht. Denn nur bei Entscheidungserheblichkeit wäre das Normenkontrollgericht zur Vorlage verpflichtet gewesen. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
Die Beschwerde macht pauschal geltend, daß das Normenkontrollgericht von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der Grundversorgung abweiche, "wie sie insbesondere in der 4. (vom 4.11.1986) und in der 6. Rundfunkentscheidung (vom 5.2.1991) sowie in den neuesten Entscheidungen zur Finanzierung (Beschluß vom 6. Oktober 1992, BVerfGE 87, 181 ff. und Urteil vom 22.2.1994, DVBl 1994, 465 ff.) entwickelt wurde". Auch dem weiteren Vorbringen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, welcher abstrakte, der Normenkontrollentscheidung zugrundeliegende Rechtssatz welchem Rechtssatz der genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts widersprechen soll und weshalb die angegriffene Entscheidung auf einer solchen Abweichung beruhen könnte. Die Beschwerde berücksichtigt nicht hinreichend, daß sich das Normenkontrollgericht in seinen Urteilsgründen ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der Grundversorgung (UA S. 11 ff.) bezieht und sie lediglich auf einen vom Bundesverfassungsgericht nicht entschiedenen Einzelfall anwendet (UA S. 13). Das Gericht sieht in diesem Zusammenhang ein von einem öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter neu entwickeltes Programm als grundversorgend an, wenn dadurch dessen Gesamtangebot qualitativ erweitert wird und grundversorgungsspezifische Gesichtspunkte diese Erweiterung rechtfertigen.
Um eine Divergenz zu begründen, hätte die Beschwerde deshalb mindestens konkret darlegen müssen, daß eben diese Frage in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anders entschieden wurde. Statt dessen legt die Beschwerde in Wahrheit lediglich die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Rechtsanwendung dar. Diese führt sie auf eine unzutreffende Anwendung der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der Grundversorgung zurück. Dies allein aber könnte selbst dann eine Divergenz nicht begründen, wenn die Rechtsanwendung in der Tat fehlerhaft wäre (vgl. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260). Die Beschwerde übersieht, daß das Beschwerdeverfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO nur mittelbar der Korrektur der Normenkontrollentscheidung dient, entscheidend aber der Verwirklichung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu dienen hat. Ob aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die vom Normenkontrollgericht zu beurteilende Sachlage bestimmte Folgerungen zu ziehen sind, ist nach allem keine Frage einer Divergenz, sondern allenfalls eine solche von grundsätzlicher Bedeutung.
2. Die erhobenen Grundsatzrügen sind hinsichtlich der genannten Vorlagefragen (1) bis (8) teils unzulässig, teils unbegründet.
Auch an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind keine geringeren Anforderungen zu stellen als an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung in einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO (vgl. Beschluß vom 6. Juni 1989 - BVerwG 7 NB 4.88 - NVwZ-RR 1990, 378 = BayVBl 1989, 699). Mit der Beschwerde ist nicht nur eine bestimmte, durch das Bundesverwaltungsgericht in diesem Verfahren zu klärende, Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu bezeichnen. Es muß auch im einzelnen dargelegt werden, warum die Nichtvorlage gerade dieser Rechtsfrage durch das Normenkontrollgericht eine Verletzung seiner Vorlagepflicht bedeutet. So bedarf es der Ausführungen dazu, daß die als zu Unrecht nicht vorgelegt angeführte Rechtsfrage eine über die Beurteilung des Einzelfalls hinausgehende Bedeutung habe und bisher höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Die Beantwortung der Rechtsfrage muß geeignet sein, zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts beizutragen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist es deshalb rechtlich unerheblich, ob von einer grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung als solcher gesprochen werden kann und ob die Entscheidung als solche eine breite Resonanz gefunden hat. Die einzelne Rechtsfrage, nicht aber die Entscheidung des Rechtsstreits in ihren praktischen Folgen, muß von grundsätzlicher Bedeutung sein. Nach Maßgabe dieser Erfordernisse ergibt sich im einzelnen:
2.1 Wegen der Frage (1), erster Teil, hätte das Normenkontrollgericht die Sache nicht vorlegen müssen. Die Beschwerde trägt keine vorlagefähige Rechtsfrage vor. Vorgelegt werden darf nur wegen solcher Fragen, die einen bestimmten Rechtssatz, typischerweise in Form eines bestimmten, der Entscheidung des Normenkontrollgerichts entnommenen Auslegungsergebnisses enthalten. Dem genügt eine unbestimmt-offen gestellte Frage ("welche inhaltlichen Maßstäbe gelten... ") nicht. Vielmehr wäre die zu überprüfende Rechtsregel darzulegen gewesen, die der Verwaltungsgerichtshof aufgestellt haben soll, ohne sie pflichtgemäß dem Bundesverwaltungsgericht zum Zwecke der Entscheidung vorgelegt zu haben.
Die Frage (1) dürfte in ihrem zweiten Teil den Rechtssatz enthalten: "Der Anstaltsfunk hat einen Rechtsanspruch auf Zuordnung von Frequenzen für neue Programme, wenn das neue Programm im Rahmen des klassischen Rundfunkauftrags liegt". Seine grundsätzliche Bedeutung - unterstellt das Normenkontrollgericht hätte einen solchen Rechtssatz überhaupt aufgestellt und dieser Rechtssatz wäre revisibel - hat die Beschwerde allerdings nicht dargetan. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Einheitlichkeit der Rechtsauslegung oder die Weiterentwicklung des Rechts eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts fordern könnte. Wenn die Beschwerde meinen sollte, der genannte Rechtssatz widerspreche der anzuwendenden landesrechtlichen Regelung aus § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 LMedienG, der eine Frequenzverteilung vorschreibt, die die Grundversorgung durch die Landesrundfunkanstalten sicherstellt, so wäre damit keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage, sondern allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung behauptet.
Die Rüge der Verletzung der Vorlagepflicht kann allerdings nur wegen einer die Entscheidung tragenden Begründung, nicht aber wegen eines unselbständigen Teils dieser Begründung erhoben werden. Ein solcher stellt keinen vorlagefähigen Rechtssatz dar. Einen selbständigen Rechtssatz des Inhalts, wie er der Beschwerde zu entnehmen ist, hat das Normenkontrollgericht nicht aufgestellt. Auch deshalb kam eine Vorlagepflicht nicht in Betracht. Nach seiner Auffassung genügt es für den Anspruch eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters auf Frequenzerteilung gerade nicht, daß ein neues Programm im Rahmen des klassischen Rundfunkauftrags liegt. Hinzukommen müsse nämlich, daß das Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters qualitativ erweitert wird und grundversorgungsspezifische Gesichtspunkte diese Erweiterung rechtfertigen. Diesen Rechtssatz aber hat die Beschwerde nicht als vorlagepflichtig zur Prüfung gestellt.
2.2 Auch die Frage (2) ist als solche nicht vorlagefähig. Es werden keine Rechtssätze dargelegt, die bestimmte Auslegungsergebnisse enthalten. Die Beschwerde zieht vielmehr vom Normenkontrollgericht verwandte Rechtsbegriffe in Zweifel, ohne daß das Ziel des Zweifels im Hinblick auf einen vom Normenkontrollgericht aufgestellten Rechtssatz, der durch Verwendung dieser Begrifflichkeit ggf. als falsch anzusehen wäre, genannt wird. Die Beschwerde erläutert zwar, daß das Gericht zu falschen Ergebnissen gekommen sei, weil es die sog. Entwicklungsgarantie des öffentlich-rechtlichen Rundfunks undifferenziert in den Grundversorgungsauftrag projiziert habe. Zu welchem Rechtssatz das Normenkontrollgericht auf diesem Wege gelangt sein soll, und weshalb dieser vorlagebedürftig gewesen wäre, läßt sich auch diesen Ausführungen nicht entnehmen. Die Beschwerde verfehlt die Funktion der Nichtvorlagebeschwerde, wenn sie sich hier lediglich nach Art einer Revisionsbegründung mit den ihrer Meinung nach fehlerhaften Ausführungen oder Begrifflichkeiten des Normenkontrollgerichts auseinandersetzt.
Eine grundsätzliche Bedeutung dieser Begriffsbildungen im Zusammenhang mit den vom Normenkontrollgericht aufgestellten Rechtssätzen ist auch deshalb zu verneinen, weil sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ohne weiteres entnehmen läßt, daß die Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk notwendig in einem übertragenen Sinn auch eine Entwicklungsgarantie der Grundversorgung selbst bedeutet. Dies ergibt sich vor allem aus der technischen und der programmlichen Komponente der Entwicklungsgarantie, wie sie in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit dem Aspekt der Grundversorgung verknüpft wird. Insoweit fehlt es an einer klärungsbedürftigen Fragestellung. Das Bundesverfassungsgericht hält es für erforderlich, daß sich die Entwicklungsgarantie nicht nur auf neue Dienste mittels neuer Techniken erstrecke, welche künftig Funktionen des herkömmlichen Rundfunks übernähmen, sondern dasselbe auch für das Programmangebot der öffentlich-rechtlichen Anstalten gelte, das auch für neue Publikumsinteressen oder neue Formen und Inhalte offenbleiben müsse (vgl. BVerfGE 83, 238 [LS 1c, 299 ]). Es bezeichnet deshalb (aaO.) die "Grundversorgung" als einen Begriff, der gegenständlich und zeitlich offen und dynamisch ist. Es betont darüber hinaus, daß es nicht nur um das Angebot eines dem klassischen Rundfunkauftrags entsprechenden Programms für die gesamte Bevölkerung gehe, sondern daß dieses Programm auch im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten können, also konkurrenzfähig bleiben müsse (s. BVerfGE 90, 60 [92, 93]). Das Bundesverfassungsgericht, das hier einen Teilaspekt der Grundversorgung aus dem Blickwinkel der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten betrachtet verdeutlicht damit das Bild der beim derzeitigen Stand des dualen Systems von Verfassungs wegen zu fordernden und in mehrfacher Hinsicht dynamisch, und nicht statisch zu verstehenden Grundversorgung. Sie partizipiert auf diese Weise an der Entwicklungsgarantie.
2.3 Auch wegen der Fragen (3) bis (5) hätte das Normenkontrollgericht nicht vorlegen müssen. Diese Fragen betreffen die Auslegung des Begriffs der Grundversorgung. Das Normenkontrollgericht hat diesen Begriff nicht "abstrakt", sondern ausschließlich in Anwendung des § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und S. 2 LMedienG benutzt. Das Gericht hat damit seiner Entscheidung irrevisibles Landesrecht zugrunde gelegt (ausdrücklich: § 47 Abs. 5 S. 1 VwGO; vgl. auch § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Es handelt sich deshalb nicht um Fragen, die in dem erstrebten nachgeholten Vorlageverfahren nach § 47 Abs. 5 VwGO einer Klärung zugeführt werden könnten. Denn das Bundesverwaltungsgericht ist auch im Verfahren nach § 47 Abs. 7, Abs. 5 VwGO an die Auslegung, die das Normenkontrollgericht einem Landesgesetz, hier dem Landesmediengesetz gibt, gebunden.
Die Beschwerde hält demgegenüber den "Rechtsbegriff der Grundversorgung" - dessen Auslegung durch das Normenkontrollgericht sie mit den Fragen (3) bis (5) offenbar anzugreifen gedenkt - für revisibel, weil dieser Begriff "bundesverfassungsrechtlich vorgegeben sei" und es somit nicht um die Auslegung von Landesrecht gehe, sondern - so dürfte die Beschwerde zu verstehen sein - um die Auslegung des Art. 5 Abs. 1 GG, also von Bundesrecht. Dem schließen sich im Ergebnis der Oberbundesanwalt und der baden-württembergische Vertreter des öffentlichen Interesses an. Dem ist nicht zu folgen.
2.3.1 Die Auslegung einer landesrechtlichen Norm wird nicht deshalb revisibel, weil einer ihrer Zentralbegriffe - hier der Begriff der Grundversorgung - in interpretatorischer Entfaltung einer Bundesverfassungsnorm durch ein Bundesgericht, hier das Bundesverfassungsgericht, aufgenommen und geprägt und damit - auch - zu einem Begriff des Bundesverfassungsrechts wurde. Nimmt der Landesgesetzgeber in seine eigene Regelung einen für konkretisierende Gestaltungen durch den Landesgesetzgeber (noch) offenen Begriff des Bundesrechts auf, so wird dieser insoweit Landesrecht (vgl. Beschluß vom 24. März 1986 - BVerwG 7 B 35.86 - NVwZ 1986, 739). Ob der Landesgesetzgeber hierzu bundesrechtlich verpflichtet ist, ändert daran nichts. Bundesrecht wird dann allenfalls ein Prüfungsmaßstab für die Frage, ob das Landesrecht mit Bundesrecht vereinbar ist. Eine derartige Fragestellung wäre aber - im Hinblick auf Art. 100 Abs. 1 S. 2 GG - nicht nach § 47 Abs. 5 VwGO vorlagefähig (vgl. Beschluß vom 3. September 1990 - BVerwG 4 N 1 und 2.88 - BVerwGE 85, 332 = Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 50 = NVwZ 1991, 472). Auch die erforderliche und bei der Statuierung von Landesrecht durchaus gängige Beachtung bundesverfassungsrechtlicher Vorgaben macht den landesgesetzlichen Begriff der Grundversorgung nicht zu einem bundesrechtlichen (vgl. BVerfGE 61, 149, 202 f. - Staatshaftung -; Beschlüsse vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - insoweit in DVBl 1988, 1176 ff. nicht veröffentlicht und vom 2. Juli 1990 - BVerwG 5 B 37.90 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 160; Urteil vom 14. Dezember 1978 - BVerwG 5 C 1.78 - BVerwGE 57, 204, 206 f.).
Ganz anders liegt es bei dem vom Oberbundesanwalt hinsichtlich der Revisibilität als vergleichbar angeführten Begriff der "politischen Partei". Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revisibilität dieses auch in Landesgesetzen verwandten Begriffes entsprechend den vorstehend genannten Grundsätzen insbesondere damit begründet, daß Art. 21 GG Bestimmungen über Zweck, Gründung, innere Ordnung und Rechenschaftslegung der politischen Parteien enthalte, die für Bund und Länder in gleicher Weise Geltung hätten, und daß Abs. 3 des Art. 21 GG die ergänzende gesetzliche Regelung ausschließlich dem Bundesgesetzgeber zuweise (s. Urteil vom 20. Dezember 1957 - BVerwG VII C 73.57 - BVerwGE 6, 96, 97 unter Hinweis auf BVerfGE 3, 383 [404]). Dem Landesgesetzgeber ist durch diese grundgesetzliche Bestimmung jeder Gestaltungsraum zur eigenständigen Ausformung des Begriffs der politischen Partei versperrt.
Das Rundfunkrecht stellt demgegenüber eine der wenigen den Landesgesetzgebern verbleibenden Kompetenzen dar, die diese im Rahmen der genannten verfassungsrechtlich verbleibenden Spielräume ausfüllen können. Der vom Oberbundesanwalt angeführte Umstand, daß der Begriff der Grundversorgung über den Rundfunkstaatsvertrag für alle Länder Bedeutung habe, ändert ebenfalls nichts daran, daß es sich um Landesrecht handelt (s. zum vergleichbaren Fall des Rundfunkgebührenstaatsvertrags Beschlüsse vom 9. Januar 1990 - BVerwG 7 B 199.89 - unveröffentlicht und vom 24. März 1986 - BVerwG 7 B 35.86 - NVwZ 1986, 739). Die sich daraus ergebende Einschränkung der Revisibilität und der Vorlagefähigkeit folgt im übrigen auch daraus, daß Art. 99 GG (2. Alternative) es den Ländern gerade freistellt, auch Landesrecht revisibel zu machen. Diese vom Grundgesetz vorgesehene Lösung zu wählen, läge nahe, wenn Grundlage des Landesrechts ein Staatsvertrag ist und die an dem Staatsvertrag beteiligten Länder ein Interesse daran haben, daß in dem Staatsvertrag Vereinbartes sich nicht über eine unterschiedliche Auslegung des Landesrechts auseinanderentwickelt. Wenn die Gesetzgeber hieran kein Interesse haben und auf eine solche Regelung verzichten, bleibt Landesrecht irrevisibel. Die Kompetenzordnung des Grundgesetzes läßt es damit zu, daß bestimmte, der Länderhoheit zuzurechnende Fragen ebenso wie die bereits erwähnten, das verfassungsgerichtliche Verwerfungsmonopol betreffenden Fragen zwar durch das Bundesverfassungsgericht, nicht aber durch das Bundesverwaltungsgericht entschieden werden dürfen.
Anders könnte die Vorlagefähigkeit hinsichtlich des Begriffs "Grundversorgung" beurteilt werden, wenn dem Landesgesetzgeber bei der Übernahme dieses Begriffs in das Landesrecht von Bundesverfassungs wegen jede Möglichkeit eigener gesetzlicher Konkretisierung und Ausgestaltung abgeschnitten wäre. So liegt es hier nicht. Das Bundesverfassungsgericht versteht den Begriff der Grundversorgung nicht als abschließend und umfassend (vgl. BVerfGE 73, 118 [157 ff. ]; 74 [297, 325 f. ]; 83, 238 [ 297 f. ]), sondern als gegenständlich und zeitlich offen und dynamisch. Es charakterisiert ihn als funktional, damit der Rundfunk im Rahmen des von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses seine spezifischen Aufgaben erfüllen kann (so BVerfGE 83, 238 [299 ]). Der medienpolitischen Kompetenz des hier zuständigen Landesgesetzgebers ist es damit überlassen, über Art und Weise der Funktionserfüllung zu befinden und den Begriff der Grundversorgung landesrechtlich zu konkretisieren. In diesem Rahmen stehen ihm Gestaltungsräume zu (vgl. Herzog in: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 GG Rn. 238 b). Dies wird auch mit der Nichtvorlagebeschwerde nicht in Abrede gestellt. Die verfassungsrechtlich verbleibenden Gestaltungsräume sind, wie den Erörterungen im Ständigen Ausschuß des Landtages von Baden-Württemberg zu entnehmen ist, im Verfahren zur Novellierung des Landesmediengesetzes (Entwurf der Landesregierung vom 21.6.1991, Drucks 10/5420) auch nicht verkannt worden (vgl. Drucks 10/6296, insb. S. 61).
Soweit die Beschwerde rügen will, daß das Normenkontrollgericht nicht den auch für das Landesrecht maßgeblichen Kontrollmaßstab beachtet und deshalb Bundesrecht, nämlich Art. 5 Abs. 1 GG, durch die Auslegung des § 7 LMedienG verletzt habe, vermag auch dies eine Revisibilität der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von Landesrecht eine Beschwerde gegen die Nichtvorlage im Normenkontrollverfahren - und insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem Landesrecht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (s. Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluß vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - DVBl 1988, 1176 [1178]; Beschluß vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 B 177.89 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 277; Beschluß vom 1. September 1992 - BVerwG 11 B 24.92 - Buchholz 310 § 137 Nr. 171). Die angeblichen bundesrechtlichen Maßgaben, deren Tragweite und Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen sowie die Entscheidungserheblichkeit ihrer Klärung in dem anhängigen Verfahren wären in der Beschwerdebegründung darzulegen. Einer Darlegung dieser Voraussetzungen wird entgegen dem Vorbringen der Beschwerde nicht schon dadurch genügt, daß vorgetragen wird, daß eine - andere - verfassungskonforme Auslegung zu anderen Ergebnissen hätte gelangen müssen. Abweichendes ist auch dem Urteil des 4. Senats vom 18. Dezember 1987 (- BVerwG 4 C 9.86 - BVerwGE 78, 347 [350 ff. ] = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 5) nicht zu entnehmen. Denn diese Entscheidung bezieht sich allein auf den Prüfungsumfang im Rahmen einer zugelassenen Revision. Sie behandelt nicht die Frage, wann die Verletzung von Bundesrecht bei der Auslegung von Landesrecht grundsätzliche Bedeutung hat und wie diese im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darzulegen ist.
2.3.2 Die Beschwerde legt gemessen an diesen Grundsätzen nicht in der erforderlichen Weise dar, daß das Normenkontrollgericht die Fragen (3) bis (5) hätte vorlegen müssen. Diese Fragen werden nicht durch den Prüfungsmaßstab des Art. 5 Abs. 1 GG aufgeworfen. Es ist keine Aufgabe des Verfassungsrechts, sondern des Landesrechts, im einzelnen zu bestimmen, welche Programme zur Grundversorgung gehören und welche nicht. Die Beschwerde bezweifelt der Sache nach, daß die vom Normenkontrollgericht - mangels Vorgaben des Landesgesetzgebers - entwickelten Kriterien verfassungsgerecht prüfen, ob das Programm S 4 Baden-Württemberg, auf das sich die Fragen (3) bis (5) beziehen dürften, zur Erfüllung der Funktion des Rundfunks im Rahmen des von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Kommunikationsprozesses erforderlich - bzw. aus Sicht der Beschwerde "unerläßlich" - ist. Dies stellt nicht den bundesverfassungsrechtlichen Maßstab, sondern seine Anwendung durch das Normenkontrollgericht in Frage.
Ob die Beschwerde damit den Begründungserfordernissen des § 47 Abs. 7 S. 3 VwGO genügt, bedarf aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn an einer grundsätzlichen Bedeutung fehlt es auch dann, wenn eine Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich der gebotenen Rechtsfortbildung nicht erforderlich ist. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts zu Revisionszulassungen dann nicht der Fall, wenn sich die entscheidungserheblichen Rechtsfragen auf der Grundlage des Gesetzeswortlautes mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Interpretation und auf der Grundlage der entstandenen Rechtsprechung unschwer beantworten lassen. So liegt es hier. Die mit der Beschwerde gestellten Fragen (3) bis (5) lassen sich, soweit überhaupt entscheidungserheblich und revisibles Recht betreffend, unschwer auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beantworten.
Der entscheidende Rechtssatz des Normenkontrollgerichts lautet: Ein neu entwickeltes Hörfunkprogramm einer Rundfunkanstalt wird von der Entwicklungsgarantie der Grundversorgung erfaßt, wenn "hierdurch das Gesamtangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalters qualitativ erweitert wird und grundversorgungsspezifische Gesichtspunkte diese Erweiterung rechtfertigen. Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn einer großen Bevölkerungsgruppe, die durch den privaten Rundfunk nicht in gleichem Maße versorgt wird, ein im wesentlichen auf sie zugeschnittenes (Programm-)Angebot erbracht werden so11. Dies gilt auch dann, wenn diese Zielgruppe bislang durch die bestehenden grundversorgenden Programme der Landesrundfunkanstalt in gewissem Umfang mitversorgt wurde, eine Zielgruppendifferenzierung aber wegen Abwanderungstendenzen dieser und anderer Gruppen und zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks notwendig erscheint". Die Fragen (3) bis (5) werfen gegenüber diesem landesrechtlichen Rechtssatz keine Fragen zum bundesrechtlichen Prüfungsmaßstab des Art. 5 Abs. 1 GG auf, die das Normenkontrollgericht durch Vorlage der Sache hätte klären lassen müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist das duale System in seiner gegenwärtigen Form mit seinen weniger strengen Anforderungen hinsichtlich des Privatfunks nur dann mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar, wenn der Gesetzgeber die Erfüllung des klassischen Rundfunkauftrags durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk gewährleistet und dieser im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern bestehen kann (vgl. BVerfGE 73, 118 [158 f. ]; 74, 297 [325]; 83, 238 [297]; 90, 60 [90, 92]). Grundversorgung ist eine Versorgung mit Programmen, die inhaltlich dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechen und die technisch für alle empfangbar sind. Sie bedeutet weder eine Mindestversorgung noch beschränkt sie sich auf den informierenden und bildenden Teil des Programms (BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324 ff. ]; 87, 181 [199 ]). Den klassischen Rundfunkauftrag kennzeichnet das Bundesverfassungsgericht durch die Elemente: Rolle für die Meinungs- und politische Willensbildung, Unterhaltung, über laufende Berichterstattung hinausgehende Information, kulturelle Verantwortung (vgl. BVerfGE 73, 118 [158]; 74, 297 [324]; 90, 60 [90]). Den regionalen und lokalen Rundfunk wie auch Spartenprogramme rechnet das Bundesverfassungsgericht insofern nicht der (für die Zulässigkeit des dualen Systems) unerläßlichen Grundversorgung zu, als sie sich nur an einen begrenzten Teilnehmerkreis richten und auch thematisch begrenzt sind, so daß sie für sich genommen umfassende Information und Meinungsbildung nicht ermöglichen; der Gesetzgeber hat aber insoweit grundsätzlich die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen zu gleichen Bedingungen zuzulassen (vgl. BVerfGE 74, 297 [ 345 f. ]; 87, 181 [ 204]).
(1) Der Maßstab des Normenkontrollgerichts dafür, daß das Programm S 4 als Teil der insgesamt die Grundversorgung anbietenden Programme zu sehen ist, ist mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rundfunkfreiheit offensichtlich vereinbar. Insoweit stellt sich keine Klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung. Die den vom Normenkontrollgericht aufgestellten Rechtssatz verkürzt aufnehmende Vorlagefrage (3) der Beschwerde ist hiernach im Hinblick auf seine Konkretisierung durch das Normenkontrollgericht zu bejahen. Das Normenkontrollgericht hat die qualitative Erweiterung des Gesamtangebots und deren Rechtfertigung durch grundversorgungsspezifische Gesichtspunkte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert. Dieser Rechtsprechung ist nicht zu entnehmen, daß eine Zielgruppendifferenzierung in einzelnen Programmen dem Grundversorgungscharakter entgegenstünde. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk verwirklicht das zu seiner Funktionserfüllung Erforderliche im Gegenteil auch dadurch, daß einzelne Programme gegenständliche Schwerpunkte setzen oder bestimmte Zielgruppen ins Auge fassen (vgl. BVerfGE 87, 181 [203]). Das Normenkontrollgericht hat im übrigen der Sache nach ausgeschlossen, daß die - weitgefaßte - Zielgruppendifferenzierung zu einem Spartenprogramm mit begrenztem Teilnehmerkreis und thematischer Begrenzung außerhalb der Grundversorgung (vgl. BVerfGE 74, 297 [345 f. ]) geführt hat. Ebenso hat es verneint, daß es sich um ein regionales Programm im Sinne der Verfassungsrechtsprechung handelt. Diese Beurteilungen beruhen entscheidend auf Tatsachenfeststellungen, an die das Beschwerdegericht gebunden ist. Sie sind mit einer Nichtvorlagebeschwerde nicht angreifbar, da das Gesetz eine Verfahrensrüge nicht vorsieht.
(2) Den Grundversorgungscharakter eines Programms für die große Gruppe der älteren Hörer hat das Normenkontrollgericht im übrigen auch damit begründet, daß sich die Versorgung dieser Gruppe durch kommerzielle Rundfunkveranstalter aus wirtschaftlichen Gründen nicht in gleichem Maße erreichen lasse. Eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung ist der Beschwerde auch dazu nicht zu entnehmen. Die wiedergegebene Feststellung wurde von dem Normenkontrollgericht auf der Grundlage übereinstimmender Erklärungen von Antragsteller und Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung für das Beschwerdegericht bindend getroffen. Dem von der Beschwerde hiergegen erhobenen Einwand kann deshalb nicht nachgegangen werden.
(3) Die Beschwerde stellt mit der Frage (4) in ihrem ersten Teil einen Rechtssatz zur Überprüfung, den das Normenkontrollgericht so nicht aufgestellt hat. Denn nach den Ausführungen des Normenkontrollgerichts reichen Abwanderungstendenzen bei einem Programm alleine nicht aus, um ein Hineinwachsen neuer Programme in die Grundversorgung zu begründen. Erst Abwanderungstendenzen in Verbindung mit der Unterversorgung weiter Teile der Bevölkerung, einer nicht mehr konkurrenzfähigen Programmstruktur und weiterer Voraussetzungen - wie der qualitativen Erweiterung des Gesamtangebots - führen in dem vom Normenkontrollgericht entschiedenen Fall dazu, daß ein neues Programm als (mit-)grundversorgend im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks anzuerkennen ist. Die gestellte Frage ist deshalb nicht klärungsbedürftig.
Im Zusammenhang mit der Frage (3) kann aber daran gedacht werden, daß allgemein nach der Berücksichtigungsfähigkeit von Abwanderungstendenzen bei der Umstrukturierung des Senderangebots mit der Folge eines neuen Senders und dessen Bewertung als grundversorgend gefragt wird. Auch dies wirft jedoch aus der Sicht des bundesrechtlichen Prüfungsmaßstabs des Art. 5 Abs. 1 GG keine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Bundesverfassungsgericht hat betont, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk im dualen System dafür zu sorgen hat, daß ein dem klassischen Rundfunkauftrag entsprechendes Programm für die gesamte Bevölkerung angeboten wird, das im Wettbewerb mit den privaten Veranstaltern standhalten kann. Die Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im dualen System ist danach geboten (s. BVerfGE 90, 60 [92 f. ]). Berücksichtigt - wie hier durch das Normenkontrollgericht bindend festgestellt - eine Landesrundfunkanstalt, daß die fehlende Profilierung eines ihrer wichtigen Programme zu Hörereinbußen führt, und kann sie dem durch Änderung ihres Programmangebots, einschließlich der Schaffung eines neuen Programms, wirksam begegnen, so kann dies von Verfassungs wegen als dem dualen System dienlich angesehen werden. Wird eine Umstrukturierung derart begründet, so steht offensichtlich nicht allein deswegen Art. 5 Abs. 1 GG der Einbeziehung des neuen Programms in das Gesamtangebot der Grundversorgung entgegen.
Die Beschwerde erhebt gegenüber der beschriebenen Umstrukturierung durch den Antragsteller, die zur Schaffung des Programms S 4 geführt hat, im Ergebnis einen Mißbrauchsvorwurf, wenn sie ihr mittelbar eine "Strategie der Marktverstopfung" unterstellt. Ihrem Vorbringen kann nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden, was sie daraus für den vom Normenkontrollgericht aufgestellten Rechtssatz folgert. Die Anwendung dieses Rechtssatzes bedeutet erkennbar nicht, daß jede Zielgruppendifferenzierung in Richtung von "Nischenprogrammen" in Zukunft als Beitrag zur Grundversorgung zu werten wäre und daß damit die Chancengleichheit der privaten Rundfunkveranstalter jenseits der Grundversorgung geschmälert werden könnte. In diese Richtung scheinen die Befürchtungen der Beschwerde zu gehen. Da eine vorlagefähige Rechtsfrage hierzu aber nicht gestellt worden ist, erübrigt sich eine weitere Prüfung.
(4) Die Fragen (4), 2. Teil ("völlig untergeordnete Informations- und Kulturbestandteile [mit regionalem/1okalem Bezug]") und (5) sind im übrigen nicht entscheidungserheblich, da sie sich mit den Tatsachenfeststellungen des Normenkontrollgerichts nicht decken. Sie wären deshalb in dem erstrebten Vorlageverfahren auch nicht klärungsbedürftig und klärungsfähig. Das Normenkontrollgericht hat Feststellungen, daß das Programm S 4 völlig untergeordnete Informations- und Kulturbestandteile enthalte und diese Teile regionalen/1okalen Bezug hätten und daß die neben der "Doppelversorgung" verbleibende Programmzeit fast ausschließlich aus einem Musikteppich bestehe, nicht getroffen. Doppelversorgung hat es nur in einem geringen Umfang festgestellt; weshalb dieser im Hinblick auf den bundesverfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstab eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
2.4 Die Frage (6) genügt den Begründungsanforderungen des § 47 Abs. 7 VwGO nicht. Sie ist schon deshalb nicht klärungsfähig, weil es an der Darlegung einer durch das Normenkontrollgericht aufgestellten Rechtsregel fehlt, die ein bestimmtes Auslegungsergebnis enthält. Im übrigen wird auch hier eine Frage zur Auslegung von Begriffen des Landesrechts gestellt (vgl. § 2 Nr. 7, § 7 Abs. 2 Nr. 5, §§ 16, 20 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, § 21 Abs. 2 LMedienG), zu deren Revisibilität die bereits bei Behandlung der Fragen (3) bis (5) angeführten Grundsätze gelten. Der Beschwerde kann nicht entnommen werden, weshalb der gegebenenfalls als bundesrechtlicher Maßstab zur Auslegung des Landesrechts betroffene Art. 5 Abs. 1 GG hierzu verfassungsrechtliche Auslegungsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
2.5 Die Frage (7) ist nicht entscheidungserheblich (zum Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit einer Vorlagefrage vgl. BVerwGE 77, 308 [ 310]). Denn das Normenkontrollgericht hat das Programm S 4, das hier nach dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdebegründung wohl nur gemeint sein kann, als grundversorgend angesehen. Ob es Programmveranstaltungsansprüche der öffentlich-rechtlichen Anstalten außerhalb der Grundversorgung gibt und welche Maßstäbe dort für die Aufteilung knapper Frequenzen zwischen öffentlich-rechtlichem und privatem Rundfunk gelten, war für das Normenkontrollgericht nicht entscheidungserheblich.
2.6 Auch hinsichtlich der Frage (8) bestand für das Normenkontrollgericht keine Vorlagepflicht. Die Heranziehung des Abwägungsgebotes bei der Entscheidung der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Landesmediengesetz die Entziehung einer der Antragstellerin zugeteilten und von ihr genutzten Frequenz erlaubt, warf für das Normenkontrollgericht keine Frage revisiblen Rechts auf.
Das Normenkontrollgericht hat die von ihm als Ermächtigungsgrundlage für den Entzug der Frequenz durch Nutzungsplan herangezogenen §§ 5 und 7 LMedienG so ausgelegt, daß ihnen ein materieller Planungsbegriff zugrunde liegt. Es hielt dabei für geboten, die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entsprechend auf Entscheidungen zur Verteilung von Rundfunkfrequenzen außerhalb des Grundversorgungsvorrangs zu übertragen; dies jedenfalls in dem genannten Fall der Entziehung einer Frequenz. Das Normenkontrollgericht hat damit Landesrecht unter Zuhilfenahme des zunächst bundesrechtlich entwickelten, nach Auffassung des Gerichts aber auch dem Berücksichtigungsgebot des § 5 Abs. 3 S. 2 LMedienG zugrundeliegenden Abwägungsgebots ausgelegt und angewendet. Soweit der Landesgesetzgeber in seine eigene Regelung bundesrechtlich entwickelte Grundsätze aufnimmt, sind diese ebenfalls Landesrecht. Soweit ein Gericht zur Auslegung des Landesrechts im Einzelfall solche Grundsätze heranzieht, ist dies nicht anders.
Im Hinblick auf die Frage nach einem bundesverfassungsrechtlichen Minimalstandard planerischer Entscheidungsstrukturen hätte Bundesrecht hier allenfalls berührt sein können, wenn das Normenkontrollgericht trotz Zugrundelegung eines materiellen Planungsbegriffs das Abwägungsgebot nicht als landesrechtliche Auslegungshilfe herangezogen hätte. Es hätte dann erwogen werden können, ob und in welcher Intensität ein rechtsstaatliches Abwägungsgebot bundesverfassungsrechtlich gesichert ist und damit als Prüfungsmaßstab gegenüber einem landesrechtlichen Abwägungsmodell gelten kann (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 1981 - BVerwG 4 C 4.78 - BVerwGE 61, 295 [301]; Urteil vom 1. Juli 1988 - BVerwG 4 C 15.85 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 69 = NVwZ 1989, 247 [248 f. ]; Beschluß vom 9. September 1988 - BVerwG 4 B 37.88 - Buchholz 406.13 ROG Nr. 2 = DVBl 1988, 1176 [1178]). Da der Antragsgegner die Anwendung des Abwägungsgebots nicht hinsichtlich seiner Intensität überprüfen lassen will, sondern seine Unanwendbarkeit fordert, trägt er aber eine dergestalt revisible Rechtsfrage nicht vor.
Im übrigen könnte die Frage, ob die Grundsätze der Rechtsprechung zum Abwägungsgebot auf rundfunkrechtliche Frequenzentscheidungen übertragbar sind, auch verstanden werden als in Wahrheit die rechtlichen Grenzen der Auslegung von Landesrecht thematisierende Frage. Daß solche Grenzen der Auslegung dem Bundesrecht entnommen werden könnten, hat die Beschwerde aber nicht dargelegt. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde die sinngemäße Anwendung der Grundsätze des Abwägungsgebots, die die Rechtsprechung bei raumbezogenen Planungen entwickelt und inzwischen in unterschiedlichen Rechtsbereichen auf planerische Entscheidungen übertragen hat (z.B. Beschluß vom 7. Januar 1992 - BVerwG 6 B 32.91 - Buchholz 421 Nr. 106 betr. schulorganisatorische Maßnahmen), im Falle abwägender rundfunkrechtlicher Frequenzentscheidungen bundesrechtlich untersagt sein könnte.
Unerheblich wäre für die Frage der Anwendung des Abwägungsgebots - die Revisibilität unterstellt -, daß der Frequenzplan kraft Gesetzes in der Form einer Rechtsverordnung ergeht. Die Kontrolle der Entscheidungsfindung bei als Norm ergangener Pläne unterscheidet sich in materieller Hinsicht in bezug auf die Geltung des Abwägungsgebots nicht (vgl. bereits BVerfGE 56, 298 [315 ff. ]; BVerwGE 81, 128 [132]). Dies gilt erst recht, wenn, wie hier, der Frequenzentzug der Sache nach eine konkret-individuelle Regelung ist. Auch hierzu bestand deshalb keine Vorlagepflicht des Normenkontrollgerichts.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 S. 1 GKG; das wirtschaftliche Interesse wurde für jede der im Beschwerdeverfahren noch streitgegenständlichen Frequenzen auf 200 000 DM geschätzt.