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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 21.09.1999 - IX ZB 47/99 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 47/99 |
| Entscheidungsdatum : | 21. September 1999 |
Vollständiger Text
Normenkette
BEG § 219 Abs. 2 BEG § 35 Abs. 2 BGHZ: nein BGHR: nein Veröffentlichung: nein
BUNDESGERICHTSHOF
Tenor
vom
21. September 1999
in dem Entschädigungsrechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 21. September 1999
beschlossen:
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenat - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. März 1999 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Gründe
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Insbesondere ist entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung nicht eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit der das Berufungsurteil übereinstimmt, grundsätzlich geklärt, daß § 35 Abs. 2 BEG, wonach die Rente nach Vollendung des 68. Lebensjahres des Verfolgten nur dann neu festzusetzen ist, wenn die aufgrund der veränderten Verhältnisse errechnete Rente jeweils um mindestens 30 v.H. von der festgesetzten Rente abweicht (sog. Versteinerung der Renten), auch zu Ungunsten des Verfolgten gilt (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 1985 - IX ZB 122/84, wiedergegeben bei Zorn NJW 1986, 2878, 2879 Nr. 5; Urt. v. 28. November 1991 - IX ZR 76/91, LM § 35 BEG 1956 Nr. 33; v. 1. Dezember 1994 - IX ZR 63/94, LM § 35 BEG 1956 Nr. 34; v. 20. November 1997 - IX ZR 110/97, LM § 35 BEG 1956 Nr. 36 a.E.; Beschl. v. 4. Februar 1999 - IX ZB 89/98, n.v.; auch Blessin/Giessler, BEG-SchlußG 1967 § 35 Anm. II 5 b m.w.N.). Ein Anlaß, diese langjährige Rechtsprechung zu ändern, besteht nicht. Im Streitfall ist die 30 %-Grenze nach den von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erreicht.