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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 30.01.2002 - 28 W (pat) 239/00 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 28 W (pat) 239/00 |
| Entscheidungsdatum : | 30. Januar 2002 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 239/00 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
BPatG 152 10.99 betreffend die Löschung der Marke 395 09 633
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Voit
beschlossen:
Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung
S 400
am 26. April 1996 für die Waren
"Apparate zur Beförderung auf dem Land, in der Luft und auf dem Wasser"
in das Markenregister eingetragen worden.
Gegen die Eintragung dieser Marke ist Löschungsantrag gestellt und im wesentlichen damit begründet worden, der Anmelder sei bei der Anmeldung bösgläubig gewesen (§ 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG), da dies in wettbewerbswidriger Behinderungsabsicht geschehen sei, um die Antragstellerin von der Aufnahme der Benutzung der Marke "S 400" und der Fortführung ihres Kennzeichnungssystems für die Produktreihe der S-Klasse auszuschließen. Es sei kein Zufall, daß die Bezeichnung "S 400" den im Warenidentitätsbereich eingetragenen Marken "S 420", "S 430", "S 500" und "S 600" der Antragstellerin nahe komme, die jeweils aus dem Buchstaben "S" als Bezeichnung der Fahrzeugoberklasse und einer dreistelligen auf "O" endenden Zahl zusammengesetzt seien, die auf die Hubraumgröße hinweise. Dieses Kennzeichnungssystem der Antragstellerin sei in den angesprochenen Verkehrskreisen seit Jahren sehr bekannt. Die angegriffene Marke, die sich in dieses System gut einfüge, sei nur zu dem Zweck angemeldet worden, von der Antragstellerin finanzielle Vorteile zu erlangen, wie dies bereits bei mehreren Großunternehmen der Automobilindustrie durch Anmeldung von Marken, die deren Kennzeichnungen nahe kämen, versucht wurde. Daß dies auch vorliegend der Fall sei, werde dadurch deutlich, daß der Anmelder bzw die jetzige Markeninhaberin keinen der Anmeldung auch nur annäherungsweise entsprechenden Geschäftsbetrieb besitze, so daß es auch am relevanten Benutzungswillen fehle.
Die Markeninhaberin, deren alleiniger Geschäftsführer die Eintragung der angegriffenen Marke beantragt hatte, hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen und beruft sich auf die fehlende Verwechslungsgefahr zwischen den beiderseitigen Marken, wie dies im zwischen den Beteiligten anhängigen Widerspruchsverfahren festgestellt worden war. Sie bestreitet das Vorhandensein eines Kennzeichnungssystems der Antragstellerin für ihre Fahrzeuge der Oberklasse, in das sie mit ihrer Marke eingreifen könnte, zumal verschiedene andere Automobilhersteller Bezeichnungen mit dem Buchstaben S und einer Zahl verwendeten und die Verkaufszahlen der Antragstellerin mit der "S-Klasse" angesichts der Gesamtzahl der in Deutschland verkauften Fahrzeuge verschwindend gering seien. Die behauptete Bösgläubigkeit könne nach Ansicht der Markeninhaberin nicht aus anderen Markenanmeldungen abgeleitet werden, die nicht sie selbst, sondern ihr Geschäftsführer treuhändisch für Dritte getätigt habe. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentamts hat die Löschung der angegriffenen Marke mit der Begründung angeordnet, der frühere Markeninhaber sei bei der Anmeldung der Marke bösgläubig gewesen, was sich dessen Rechtsnachfolgerin zurechnen lassen müsse. Er habe sowohl eine Sperrmarke (wettbewerbswidrige Störung des Besitzstandes eines Dritten) wie auch eine Hinterhaltsmarke (ohne billigenswertes eigenes Interesse zur wettbewerbswidrigen Behinderung des Marktverhaltens eines Dritten) angemeldet. Mit der Anmeldung habe dieser in das seit Mitte 1993 bestehende und mindestens seit dem Anmeldetag im Verkehr bekannte Kennzeichnungssystem der Antragstellerin eingegriffen. Billigenswerte Motive für diesen Eingriff seien nicht erkennbar. Die wettbewerbswidrige Behinderungsabsicht bei der Markenanmeldung ergebe sich nicht nur aus diesem Sachverhalt, sondern aus verschiedenen vom damaligen Markenanmelder getätigten Anmeldungen, die allesamt bekannten Marken verschiedener Automobilkonzerne sehr nahe kämen und gegen die größtenteils Löschungsverfahren anhängig seien, wobei der Anmelder wie auch die jetzige Markeninhaberin nicht darlegen könnten, welche schutzwürdigen Interessen den Anmeldungen zugrunde lägen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Markeninhaberin mit der Beschwerde. Sie hat weder Anträge gestellt noch ihre Beschwerde bis heute begründet.
II.
Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin ist nicht begründet, denn auch nach Ansicht des Senats ist die angegriffene Marke (wegen § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG) löschungsreif, da im Zeitpunkt ihrer Anmeldung unter dem Gesichtspunkt der Störung des schutzwürdigen Besitzstandes der Antragstellerin ein wettbewerbswidriges Verhalten des damaligen Anmelders vorgelegen hat, das sich dessen Rechtsnachfolgerin und jetzige Markeninhaberin zurechnen lassen muß. Zur Begründung dieser Entscheidung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Markenabteilung im angefochtenen Beschluß Bezug genommen werden, in dem diese überzeugend dargelegt hat, daß der Anmelder mit der Anmeldung der Marke "S 400" in das zum damaligen Zeitpunkt bereits bestehende und gut eingeführte Kennzeichnungssystem der Antragstellerin wettbewerbswidrig eingegriffen hat. Billigenswerte Motive für diese Vorgehensweise des Anmelders hat der Senat wie auch die Markenabteilung nicht feststellen können. Zurecht geht die Markenabteilung vielmehr davon aus, daß ein wettbewerbsrechtlich verwerfliches Verhalten nach der Rechtsprechung darin gesehen wird, daß ein Anmelder die mit der Eintragung einer Marke entstehende und wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel des Wettbewerbskampfes einsetzt (vgl BGH BlPMZ 2001, 97, 99 r.Sp mwN "Classe E"). Auch das im angefochtenen Beschluß im einzelnen dargelegte sonstige Verhalten der Antragsgegnerin und ihres Alleingesellschafters rechtfertigt die Annahme einer im Rahmen des § 50 Abs 1 Nr 4 MarkenG rechtsmißbräuchlichen Behinderungsabsicht.
Nachdem die Markeninhaberin ihre bereits am 13. Oktober 2000 eingelegte Beschwerde bis heute weder begründet, noch Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Erwägungen sie den angefochtenen Beschluß für angreifbar hält. Angesichts eines Zeitraums von mehr als einem Jahr seit Beschwerdeeinlegung war daher nicht zuletzt wegen des öffentlichen Interesses an einer Klarheit des Markenregisters in der Sache zu entscheiden.
Die Beschwerde der Markeninhaberin war nach alledem zurückzuweisen. Da sie sich das wettbewerbswidrige und bösgläubige Verhalten ihres Geschäftsführers und ursprünglichen Markenanmelders zurechnen lassen muß, entspricht es der Billigkeit ihr über die Kosten des patentamtlichen Verfahrens hinaus auch die des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 71 Abs 1 S 1 MarkenG; vgl BPatG MarkenR 2001, 165, 171 "S 100").
Stoppel Martens Voit
Bb