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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 04.11.2003 - KZB 24/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | KZB 24/03 |
| Entscheidungsdatum : | 4. November 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und Dr. Raum
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Dezember 2000 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 19.674,51
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen die Festsetzung des Streitwerts findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (§ 25 Abs. 3 Satz 1, § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Ein außerordentlicher Rechtsbehelf gegen den angefochtenen Beschluß käme allenfalls bei einer "greifbaren Gesetzwidrigkeit" in Betracht. Dafür ist hier nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Die in § 5 Abs. 6 Satz 1, § 25 Abs. 4 Satz 1 GKG vorgesehene Gebührenbefreiung gilt nur für statthafte Beschwerden (BGH, Beschl. v. 22.2.1989 - IVb ZB 2/89, BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1).
Der Beschwerdewert entspricht dem mit der Beschwerde verfolgten Kosteninteresse der Antragsgegnerin.
Unterschrift
Hirsch Goette Ball
Bornkamm Raum