Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 13.01.2012 - 7 W (pat) 343/09 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 7 W (pat) 343/09 |
| Entscheidungsdatum : | 13. Januar 2012 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT Verkündet am 13. Januar 2012 7 W (pat) 343/09 … (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 002 478
…
BPatG 154 05.11 …
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Ing. Univ. Höppler sowie die Richter Schwarz, Dipl.-Phys. Dipl.-Wirt.-Phys. Maile und Dipl.-Phys. Dr. Schwengelbeck
beschlossen:
Das Patent 10 2004 002 478 wird widerrufen.
Gründe
I.
Das am 16. Januar 2004 angemeldete Patent 10 2004 002 478 mit der Bezeichnung
Flexible Airbagklappe wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24. Februar 2005 erteilt.
Gegen die am 28. Juli 2005 veröffentlichte Erteilung des Patents hat die Einsprechende form- und fristgerecht Einspruch erhoben und beantragt, das Patent in vollem Umfang gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 1, 3 und 4 PatG zu widerrufen, da der Gegenstand nach Anspruch 1 nicht neu sei, zumindest jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gleiches gelte für den nebengeordneten Anspruch 28 bzw. die abhängigen Ansprüche.
Zur Begründung der geltend gemachten fehlenden Patentfähigkeit hat die Einsprechende u. a. auf die Druckschriften
DE 101 51 715 A1 (D1) und DE 101 17 938 A1 (D2)
als Stand der Technik verwiesen.
Die Patentinhaberin hat geltend gemacht, dass der Einspruch unzulässig sei, und hat im Übrigen den Ausführungen der Einsprechenden vollumfänglich widersprochen.
In der mündlichen Verhandlung, an der die Einsprechende entsprechend vorheriger Ankündigung nicht teilgenommen hat, hat die Patentinhaberin ihr Patent mit dem erteilten Anspruchsatz nach Hauptantrag, den Anspruchsätzen nach den vier mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2011 eingereichten Hilfsanträgen und einem neuen Anspruchsatz nach einem in der mündlichen Verhandlung eingereichten fünften Hilfsantrag verteidigt. Gegenstand der mündlichen Verhandlung war neben den Druckschriften D1 und D2 auch der von der Patentinhaberin in der Streitpatentschrift abgehandelte Stand der Technik gemäß Druckschrift
EP 1 106 445 A1 (D3).
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
das Patent 10 2004 002 478 im erteilten Umfang aufrechtzuerhalten.
Hilfsweise stellt sie folgende Hilfsanträge:
1. Hilfsantrag
das Patent 10 2004 002 478 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
− Patentansprüche 1 bis 39 laut der mit "Hilfsantrag I" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 29.12.2011
− anzupassende Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.
2. Hilfsantrag
das Patent 10 2004 002 478 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
− Patentansprüche 1 bis 39 laut der mit "Hilfsantrag II" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 29.12.2011 anzupassende Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.
3. Hilfsantrag
das Patent 10 2004 002 478 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
− Patentansprüche 1 bis 39 laut der mit "Hilfsantrag III" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 29.12.2011
− anzupassende Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.
4. Hilfsantrag
das Patent 10 2004 002 478 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
− Patentansprüche 1 bis 37 laut der mit "Hilfsantrag IV" überschriebenen Anlage zum Schriftsatz vom 29.12.2011
− anzupassende Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.
5. Hilfsantrag
das Patent 10 2004 002 478 mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrechtzuerhalten:
− Patentansprüche 1 bis 39 laut dem in der mündlichen Verhandlung vom 13.01.2012 überreichten "Hilfsantrag V"
− anzupassende Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent. Der (seitens des Senats mit einer Merkmalsgliederung versehene) Anspruch 1 nach Hauptantrag, der dem erteilten Patentanspruch 1 des Streitpatents entspricht, lautet:
M1 Flexible Airbagklappe (1) eines Airbagmoduls (6), insbesondere zur Verwendung in Kraftfahrzeugen, wobei
M2 das Airbagmodul (6) an einem mit einem Dekorträger (2) einer Instrumententafel verbundenen Rahmen (9) angeordnet und an dem Dekorträger (2), nicht jedoch an einem die Instrumententafel abstützenden Querträger, befestigt ist,
M3 die flexible Airbagklappe (1) von dem in dem Airbagmodul (6) angeordneten Airbag abstützbar ist,
M4 der Dekorträger (2) einstückig mit der flexiblen Airbagklappe (1) ausgestaltet ist und im Bereich der flexiblen Airbagklappe (1) eine verminderte Wandstärke aufweist.
Der nebengeordnete Anspruch 28 nach Hauptantrag, der dem erteilten nebengeordneten Patentanspruch 28 des Streitpatents entspricht, lautet:
Verfahren zur Herstellung einer flexiblen Airbagklappe (1) nach einem der voranstehenden Ansprüche, mit den Schritten:
- Anordnen des Rahmens (9) und vorzugsweise der den Rahmen (9) abdeckenden zusätzlichen Schicht in einem formgebenden Werkzeug,
- Verbinden des Rahmens (9) mit einem den Dekorträger (2) und die flexible Airbagkappe (1) bildenden, vorzugsweise aufschäumenden, Material.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 27 und 29 bis 39 nach Hauptantrag betreffen vorteilhafte Ausführungsformen und sind auf den geltenden Patentanspruch 1 bzw. den geltenden nebengeordneten Patentanspruch 28 rückbezogen.
Der geltende Anspruch 1 nach 1. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 auf, wobei das Merkmal M4 durch das nachfolgende Merkmal M4' ersetzt ist:
M4' der Dekorträger (2) einstückig mit der flexiblen Airbagklappe (1) ausgestaltet ist und die flexible Airbagklappe (1) gegenüber dem Dekorträger (2) eine verminderte Wandstärke aufweist.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 28 nach 1. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 28 auf, wobei das Merkmal des zweiten Spiegelstrichs durch das nachfolgende Merkmal ersetzt ist:
- Verbinden des Rahmens (9) mit einem den Dekorträger (2) und die flexible Airbagkappe (1) bildenden, vorzugsweise aufschäumenden, Material, so dass der Dekorträger (2) einstückig mit der flexiblen Airbagklappe (1) ausgestaltet ist und die flexible Airbagklappe (1) gegenüber dem Dekorträger (2) eine verminderte Wandstärke aufweist. Der geltende Anspruch 1 nach 2. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 auf, unter Anfügung des Merkmals
M5a wobei die Verbindung zwischen dem Dekorträger (2) und dem Airbagmodul (6) und/oder dem Rahmen (9) über in dem Dekorträger (2) integrierte Verbindungsmittel (5) erfolgt.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 27 nach 2. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 28 auf, wobei das Merkmal des zweiten Spiegelstrichs durch das nachfolgende Merkmal ersetzt ist:
- Verbinden des Rahmens (9) mit einem den Dekorträger (2) und die flexible Airbagkappe (1) bildenden, vorzugsweise aufschäumenden, Material, so dass die Verbindung zwischen dem Dekorträger (2) und dem Airbagmodul (6) und/oder dem Rahmen (9) über in dem Dekorträger (2) integrierte Verbindungsmittel (5) erfolgt.
Der geltende Anspruch 1 nach 3. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 auf, unter Anfügung des Merkmals
M5b wobei der Rahmen (9) in dem Dekorträger (2) integriert ist.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 28 nach 3. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 28 auf, wobei das Merkmal des zweiten Spiegelstrichs durch das nachfolgende Merkmal ersetzt ist:
- Verbinden des Rahmens (9) mit einem den Dekorträger (2) und die flexible Airbagkappe (1) bildenden, vorzugsweise aufschäumenden Material, so dass der Rahmen (9) in dem Dekorträger (2) integriert ist.
Der geltende Anspruch 1 nach 4. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 auf, unter Anfügung des Merkmals
M5c wobei zwischen dem Airbag und dem Dekorträger (2) eine zusätzliche Schicht auf einem flexiblen Polyamid-Gewebe angeordnet ist.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 26 nach 4. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten nebengeordneten Patentanspruchs 28 auf, wobei das folgende Merkmal angefügt ist:
- Anordnen einer zusätzliche Schicht aus einem flexiblen Polyamid- Gewebe zwischen dem Airbag und dem Dekorträger (2).
Der geltende Anspruch 1 nach 5. Hilfsantrag weist die Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 auf, unter Anfügung des Merkmals
M5d wobei zwischen dem Airbag und dem Dekorträger eine Schicht eines flexiblen Materials eingeschäumt ist.
Der geltende nebengeordnete Anspruch 28 nach 5. Hilfsantrag ist wortgleich zum nebengeordneten Patentanspruch 28 nach Hauptantrag.
Zu den auf die jeweiligen Ansprüche 1 und die jeweiligen nebengeordneten Ansprüche 28 bzw. 27 bzw. 26 rückbezogenen abhängigen Ansprüchen nach Hauptantrag bzw. den fünf Hilfsanträgen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
A. Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG a. F. auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori" gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl. BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - "Informationsübermittlungsverfahren II").
B. Der Einspruch ist zulässig, da die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Tatsachen von der Einsprechenden im Einzelnen innerhalb der Einspruchsfrist so dargelegt worden sind, dass das Gericht und die Patentinhaberin daraus ohne eigene Ermittlungen abschließende Folgerungen für das Vorlegen oder Nichtvorlegen des Widerrufsgrundes ziehen konnten.
C. Der zulässige Einspruch hat in der Sache Erfolg. Das Patent 10 2004 002 478 ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 1 bis 5 PatG zu widerrufen, weil die jeweiligen Gegenstände der nach Hauptantrag bzw. nach den fünf Hilfsanträgen geltenden Ansprüche 1 - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit, die dahinstehen kann (vgl. BGH, GRUR 1991, 120, 121 li. Sp. Abs. 3 - "Elastische Bandage" ) - jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen. Als Fachmann ist beim vorliegenden Streitpatent ein Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Airbags anzusehen.
1. Das Streitpatent betrifft eine flexible Airbagklappe eines Airbagmoduls für Kraftfahrzeuge, wobei das Airbagmodul an einem mit einem Dekorträger einer Instrumententafel verbundenen Rahmen angeordnet ist. Das Airbagmodul ist dabei an dem Dekorträger, nicht jedoch an einem die Instrumententafel abstützenden Querträger befestigt, wobei die flexible Airbagklappe von dem in dem Airbagmodul angeordneten Airbag abstützbar ist unter einstückiger Ausbildung des Dekorträgers mit der flexiblen Airbagklappe. Das Airbagmodul weist im Bereich der flexiblen Airbagklappe eine verminderte Wandstärke auf (vgl. Abs. [0011] des Streitpatents). Des Weiteren betrifft das Streitpatent ein Verfahren zur Herstellung einer derartigen flexiblen Airbagklappe mit den Schritten des Anordnens des Rahmens und einer den Rahmen abdeckenden zusätzlichen Schicht in einem formgebenden Werkzeug (vgl. Abs. [0012] des Streitpatents).
Nach den Absätzen [0009] und [0010] der Patentschrift liegt dem Streitpatent die Aufgabe zugrunde, eine flexible Airbagklappe eines Airbagmoduls zur Verfügung zu stellen, bei der aus dem Stand der Technik bekannte Probleme hinsichtlich der Oberflächenqualität eines Dekorträgers und der Prozesssicherheit bei Verwendung des Airbags nicht auftreten.
Diese Aufgabe soll durch die jeweiligen Vorrichtungen der Ansprüche 1 nach Hauptantrag bzw. nach den fünf Hilfsanträgen, sowie durch die jeweils nebengeordneten Verfahrensansprüche 28 bzw. 27 bzw. 26 nach Hauptantrag bzw. nach den fünf Hilfsanträgen gelöst werden.
Für die technische Lösung ist gemäß der Beschreibung des Streitpatents entscheidend, dass bei Verwendung eines in dem Dekorträger integrierten Rahmens zur Befestigung des Airbagmoduls die Wandstärke und damit auch die Masse der flexiblen Airbagklappe bei einstückiger Ausgestaltung und Anfertigung des Dekorträgers auf ein Minimum reduziert werden kann (vgl. Abs. [0013] des Streitpatents).
2. Weder der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hauptantrag noch die jeweiligen Gegenstände der Ansprüche 1 gemäß den fünf Hilfsanträgen erweisen sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung als patentfähig.
a) Zum Hauptantrag
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag beruht unter Berücksichtigung der Druckschriften D1 und D3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns.
Aus der Druckschrift D1 ist eine flexible Airbagklappe ("Airbagdeckel" mit gewölbtem Airbagdeckelbereich 3, einer flexiblen Kunststoffschaumschicht 7 und einer dünnen Versteifungsschicht 8) eines Airbagmoduls (Beifahrerairbageinrichtung 2) für Fahrzeuge bekannt (vgl. Fig. 1 und den Text in den Absätzen [0012] und [0013] / Merkmal M1).
Das Airbagmodul (Beifahrerairbageinrichtung 2) gemäß Druckschrift D1 ist an einem Rahmen (Befestigungsrahmen 12) angeordnet, wobei der Rahmen mit einem flexiblen Dekorträger einer Instrumententafel verbunden ist (vgl. den Dekorträger in Form der Kunststoffschaumschicht 7 mit darauf aufgebrachter Dekorschicht 6 i. V. m. der Versteifungs- bzw. Verstärkungsschicht 8 rechts von der Sollbruchstelle 16 in Fig. 2 sowie den Text in Abs. [0012] und [0014]: "der rechts neben der Sollbruchstelle liegende Bereich der Versteifungsschicht 8 kann als "Instrumententafelträgerbereich" bezeichnet werden"). Das Airbagmodul mitsamt einem zugehörigen Schusskanal 15 ist dabei mit Hilfe des Rahmens an dem Dekorträger befestigt (vgl. Fig. 1 und den zugehörigen Text in Abs. [0012] und [0013]), aber offensichtlich nicht an einem Querträger, der die Instrumententafel abstützt (Merkmal M2). Den Ausführungen der Patentinhaberin, dass das Airbagmodul regelmäßig an einem abstützenden Querträger als übliche Bauweise befestigt sei, dies jedoch nicht in den Figuren 1 und 2 der Druckschrift D1 dargestellt sei, kann nicht
beigetreten werden. Denn dem Fachmann ist es durchaus geläufig, dass darauf verzichtet wird, ein Airbagmodul zusätzlich an einem die Instrumententafel abstützenden Querträger zu befestigen (vgl. Druckschrift D3, Abs. [0009]).
Gemäß Druckschrift D1 ist der vorgenannte Dekorträger ebenfalls einstückig mit der flexiblen Airbagklappe (Airbagdeckel bzw. Airbagdeckelbereich 3) ausgestaltet (vgl. Fig. 1 und den Text in Abs. [0012] sowie die vorherigen Ausführungen zum Dekorträger i. V. m. der Airbagklappe) und weist im Bereich der flexiblen Airbagklappe, die durch den gewölbten Airbagdeckelbereich 3 um das Bezugszeichen 7 im mittleren Bereich von Fig. 1 gebildet wird, eine verminderte Wandstärke auf (Merkmal M4).
Damit weist die aus der Druckschrift D1 bekannte Vorrichtung - mit Ausnahme des Merkmals M3 - sämliche Merkmale M1 bis M4 des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag auf.
In der Druckschrift D1 findet sich im Hinblick auf das Merkmal M3 keine ausdrückliche Aussage darüber, ob und in welchem Maße die flexible Airbagklappe von dem schematisch eingezeichneten Airbag (Luftsack/Airbag 14; vgl. Fig. 1 und den Text in Abs. [0013]) abstützbar ist. Gemäß Fig. 1 weist der Airbag einen Spielraum/Abstand zur darüber angebrachten Airbagklappe auf, der in etwa der Wandstärke der Airbagklappe entspricht. Das Merkmal, dass die flexible Airbagklappe von dem in dem Airbagmodul angeordneten Airbag abstützbar ist, ist somit in der Druckschrift D1 nicht ausdrücklich offenbart (vgl. Merkmal M3). In der Druckschrift D1 wird jedoch bereits auf die Problematik des Einsinkens oder Einfallens des Airbagdeckels hingewiesen (vgl. Abs. [0004]). Hierdurch ist der Fachmann veranlasst, sich im Stand der Technik nach entsprechenden Mitteln umzusehen, welche ein Einsinken oder Einfallen des Airbagdeckels - beispielsweise bei Druckbelastung von außen - verhindern.
In diesem Zusammenhang ist aus der Druckschrift D3 ebenfalls eine flexible Airbagklappe bekannt, die eine Schaumstoffschicht als Dekorträger aufweist (vgl. die Schaumstoffschicht 3, auf der eine Deckschicht 2a aus "Leder oder einem anderen Material" als Dekorschicht aufgebracht ist in Fig. 1 mitsamt zugehörigem Text in den Absätzen [0023], [0024] und [0030]; vgl. hierzu auch den Text in Abs. [0027], in dem ausgeführt wird, dass "auf eine formstabile harte Abdeckklappe verzichtet" wird). Die flexible Airbagklappe weist dabei eine dünne Folie 6 auf, die unmittelbar zwischen dem Dekorträger (Schaumstoffschicht 3) der Airbagklappe und dem zugehörigen Airbag (Airbag 5) des Airbagmoduls angebracht ist, so dass die flexible Airbagklappe von dem unmittelbar darunter angeordneten Airbag abgestützt wird (vgl. Fig. 1 und den zugehörigen Text in Absatz [0026]). In der Druckschrift D3 wird zudem darauf hingewiesen, dass "die Abdeckung bzw. der aufreißbare Bereich derselben mit einem Teil des Airbags sogar flächig in Verbindung stehen" (Abs. [0017]). Die Druckschrift D3 lehrt damit, eine flexible Airbagklappe so anzuordnen, dass sie von dem in einem Airbagmodul angeordneten Airbag abstützbar ist (Merkmal M3).
Der Fachmann, der mit der Aufgabe betraut ist, eine Beeinträchtigung der Oberflächenqualität einer Airbagabdeckung infolge eines Einsinkens oder Einfallens einer flexiblen Airbagklappe, wie sie aus der Druckschrift D1 bekannt ist, zuverlässig zu verhindern, hat mit dem vorgenannten Hinweis in der D1 auf die Problematik des Einsinkens der Airbagklappe hinreichend Veranlassung, die Druckschrift D3 heranziehen, die sich ebenfalls mit einer Airbagklappe aus Schaumstoff als Dekorträger befasst (vgl. die Ausführungen im vorherigen Absatz und die dort genannten Zitatstellen), um den Airbag nach dem Vorbild der Druckschrift D3 unmittelbar unterhalb der Airbagklappe anordnen, so dass die flexible Airbagklappe durch den im Airbagmodul angeordneten Airbag abgestützt wird und somit auch abstützbar ist (Merkmal M3). Damit gelangt der Fachmann durch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3 in nahe liegender Weise zum Gegenstand des
geltenden Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Der Argumentation der Patentinhaberin bzgl. Merkmal M3 in der mündlichen Verhandlung, dass die Druckschrift D1 von den Gegenständen der jeweiligen Patentansprüchen 1 nach Hauptantrag wie auch den Hilfsanträgen wegführt, da in den Absätzen [0004] bis [0006] der Druckschrift D1 eine andere Lösung des Problems eines Einsinkens der Airbagklappe gelehrt werde, nämlich mittels "Einlegeteilen", kann nicht beigetreten werden. Die in der Druckschrift D1 aufgeführten "Einlegeteile" dienen zwar zum zuverlässigen Verhindern des Einsinkens der Airbagklappe an einer Sollbruchstelle im Randbereich der Airbagklappe, nicht aber im mittleren Bereich des Airbagdeckels (vgl. Fig. 1 in der Druckschrift D1), sodass der Fachmann Veranlassung hat, auch für diesen Bereich nach einer Lösung zu suchen, da die offenbarten Einlegeteile hierfür nicht verwendbar sind. Eine solche Lösung findet der Fachmann in der Druckschrift D3, die - wie oben ausgeführt - lehrt, einen Airbag unmittelbar unter der Airbagklappe anzubringen und diese damit offensichtlich abstützbar auszubilden.
b) Zum 1. Hilfsantrag
Auch das im Anspruch 1 nach 1. Hilfsantrag aufgeführte Merkmal M4', das im Vergleich zum Anspruch 1 nach Hauptantrag zusätzlich fordert, dass die flexible Airbagklappe gegenüber dem Dekorträger eine verminderte Wandstärke aufweist, kann eine Patentfähigkeit nicht begründen. Wie zum Anspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, ist aus der Druckschrift D1 eine flexible Airbagklappe mit den Merkmalen M1 und M2 bekannt. Auf die entsprechenden, vorstehenden Ausführungen zu diesen Merkmalen wird Bezug genommen. Die Ausgestaltung der Vorrichtung im Hinblick auf das Merkmal M3 nach dem Vorbild der Druckschrift D3 liegt - ebenfalls mit Verweis auf vorstehende Ausführungen - im Griffbereich des Fachmanns. Die aus der
Druckschrift D1 bekannte flexible Airbagklappe weist dabei auch gegenüber dem Dekorträger, der durch die Kunststoffschaumschicht 7 mit darauf aufgebrachter Dekorschicht 6 i. V. m. der Versteifungs- bzw. Verstärkungsschicht 8 rechts von der Sollbruchstelle 16 gebildet wird, eine verminderte Wandstärke auf (Merkmal M4'). Die von der Patentinhaberin vertretene Auffassung, dass eine verringerte Wandstärke im gesamten Bereich der Airbagklappe gefordert sei und das Merkmal M4' damit nicht aus der Druckschrift D1 bekannt sei, kann nicht gefolgt werden, da sich eine solche Formulierung und die damit verbundene Einschränkung nicht im Anspruch 1 nach 1. Hilfsantrag wiederfindet. Der Fachmann gelangt somit durch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3 auch zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach 1. Hilfsantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
c) Zum 2. Hilfsantrag
Das im Anspruch 1 nach 2. Hilfsantrag zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M4 aufgeführte Merkmal M5a kann ebenfalls keine Patentfähigkeit begründen. Wie zum Anspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, ist aus der Druckschrift D1 eine flexible Airbagklappe mit den vorstehend genannten Merkmalen M1, M2 und M4 bekannt. Auf die entsprechenden Ausführungen zu diesen Merkmalen wird Bezug genommen. Die Ausgestaltung der Vorrichtung unter Berücksichtigung des Merkmals M3 nach dem Vorbild der Druckschrift D3 liegt - ebenfalls mit Verweis auf vorstehende Ausführungen - für den Fachmann nahe. Darüber hinaus erfolgt bei der aus der Druckschrift D1 bekannten Vorrichtung die Verbindung zwischen dem Dekorträger und dem Rahmen über in dem Dekorträger integrierte Verbindungsmittel (vgl. die Befestigungsmittel 10, 11 des Befestigungsrahmens 12 in Fig. 2 / Merkmal M5a), womit sämtliche Merkmale M1 bis M4 und M5a des Anspruchs 1 nach 2. Hilfsantrag aus dem Stand der Technik bekannt sind bzw. deren
Kombination nahe gelegt ist. Der Fachmann gelangt somit gleichfalls durch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3 zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach 2. Hilfsantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
d) Zum 3. Hilfsantrag
Auch das im Anspruch 1 nach 3. Hilfsantrag zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M4 genannte Merkmal M5b kann eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Wie bereits oben ausgeführt, ist aus der Druckschrift D1 eine flexible Airbagklappe mit den vorstehend genannten Merkmalen M1, M2 und M4 bekannt. Auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen zu diesen Merkmalen wird auch hier Bezug genommen, wobei die Ausgestaltung der Vorrichtung unter Berücksichtigung des Merkmals M3 - auch mit Verweis auf vorstehende Ausführungen - im Griffbereich des Fachmanns liegt. Weiterhin ist aus der Druckschrift D1 bereits bekannt, Teile (Befestigungsmittel 10), die zum Rahmen (Befestigungsrahmen 12) zugehörig sind, in den Dekorträger (Kunststoffschaumschicht 7 mit darauf aufgebrachter Dekorschicht 6 i. V. m. der Versteifungs- bzw. Verstärkungsschicht 8) zu integrieren bzw. einzuschäumen (vgl. Fig. 2 und den Text in Abs. [0012]; der Befestigungsrahmen 12 als solcher befindet sich außerhalb des Dekorträgers / Merkmal M5b teilweise). Zudem wird in der Druckschrift D1 auf rahmenförmig angeordnete "lappenartige Einlegeteile" im "den Airbagdeckel umgebenden Randbereich" hingewiesen, die in den Dekorträger der Airbagabdeckung integriert sind (vgl. Abs. [0005] sowie auch Abs. [0016]: "Die Einlegteile 18, 19 sind integraler Bestandteile der Airbagabdeckung und können beispielsweise beim Herstellen der Kunststoffschaumschicht 7 in die Airbagabdeckung integriert werden"), womit die Merkmale M1 bis M4 und teilweise M5b des Patentanspruchs 1 nach 3. Hilfsantrag aus dem vorgenannten Stand der Technik gemäß den Druckschriften D1 und D3 bekannt sind und deren Kombination dem Fachmann nahe gelegt ist. Aufgrund der Hinweise in der
Druckschrift D1 auf einzelne bereits in den Dekorträger integrierte Teile des Befestigungsrahmens sowie rahmenförmig angeordnete lappenförmige Einlegeteile, die in den Dekorträger integriert/eingeschäumt sind, bekommt der Fachmann eine Anregung, auch den Befestigungsrahmen als solches, der mit dem Dekorträger verbunden ist, in den Dekorträger zu integrieren (Merkmal M5b Rest), um auf diese Weise Befestigungsteile zu sparen und die Sicherheit der Airbagvorrichtung durch eine Minimierung von Teilen und der damit verbundenen - im Falle des auslösenden Airbags auch sicherheitskritischen - Massenreduzierung zu erhöhen. Damit gelangt der Fachmann aufgrund der vorgenannten Anregung durch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3 i. V. m. fachmännischem Handeln in nahe liegender Weise zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach 3. Hilfsantrag mit den Anspruchsmerkmalen M1 bis M4 und M5b, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
e) Zum 4. Hilfsantrag
Auch das im Anspruch 1 nach 5. Hilfsantrag zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M4 aufgeführte Merkmal M5c kann eine Patentfähigkeit nicht begründen. Wie zuvor ausgeführt, ist aus der Druckschrift D1 eine flexible Airbagklappe mit den vorstehend genannten Merkmalen M1, M2 und M4 bekannt. Auf die entsprechenden, vorstehenden Ausführungen zu diesen Merkmalen wird hier gleichfalls Bezug genommen. Die Ausgestaltung der Vorrichtung unter Berücksichtigung des Merkmals M3 liegt - ebenfalls mit Verweis auf vorstehende Ausführungen - im Griffbereich des Fachmanns. Der Anspruch 1 gemäß 4. Hilfsantrag konkretisiert die flexible Airbagklappe nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Aufnahme des Merkmals, dass zwischen dem Airbag und dem Dekorträger eine zusätzliche Schicht aus einem flexiblen Polyamid-Gewebe angeordnet ist (Merkmal M5c). Hierzu ist aus der Druckschrift D1 neben den vorstehend abgehandelten Merkmalen bereits bekannt, zwischen dem Airbag (Luftsack/Airbag 14) und dem Dekorträger (vgl. die Kunststoffschaumschicht 7 in den Figuren 1 und 2) eine "zusätzliche Versteifungsmatte" anzuordnen (vgl. Abs. [0012]). Aus welchem konkreten Material diese Versteifungsmatte gefertigt ist, bleibt in der D1 offen, so dass das Merkmal M5c des Patentanspruchs 1 nach 4. Hilfsantrag nur teilweise aus der Druckschrift D1 bekannt ist. Jedoch ist dem Fachmann aufgrund des Hinweises der Druckschrift D1 auf eine Versteifungsmatte veranlasst, sich über deren konkrete Ausgestaltung Gedanken zu machen. Auf die Frage nach der konkreten Wahl des Materials für die Zwischenschicht in Form einer zusätzlichen Versteifungsmatte, wie sie aus der Druckschrift D1 - ohne genauere Materialangabe - bekannt ist, findet der Fachmann eine Antwort in der Druckschrift D2, die sich ebenfalls mit Airbagvorrichtungen mit Versteifungsmatten befasst und dabei Nylon und somit ein Polyamid als Material für solch eine Zwischenschicht im Sinne einer Versteifungsmatte nennt (Merkmal M5c Rest). Damit gelangt der Fachmann durch Kenntnis der Druckschriften D1, D2 und D3 zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nach 5. Hilfsantrag mit sämtlichen Anspruchsmerkmalen M1 bis M4 und M5c, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
f) Zum 5. Hilfsantrag
Das im Anspruch 1 nach 5. Hilfsantrag zusätzlich zu den Merkmalen M1 bis M4 aufgeführte Merkmal M5d kann ebenfalls keine Patentfähigkeit begründen. Wie zum Anspruch 1 nach Hauptantrag ausgeführt, ist aus der Druckschrift D1 eine flexible Airbagklappe mit den Merkmalen M1, M2 und M4 bekannt, wobei die Ausbildung der aus der Druckschrift D1 bekannten Airbagvorrichtung mit dem Merkmal M3 nach dem Vorbild der Druckschrift D3 für den Fachmann - ebenfalls mit Verweis auf vorstehende Ausführungen - nahe liegt. Bei der aus der Druckschrift D1 bekannten Airbagvorrichtung handelt es sich bei einem Ausführungsbeispiel um eine Glasfasermatte 9 (vgl. Sp. 2, Z. 28), welche gemäß Anspruch 9 der Druckschrift D1 mit Polyurethan eingeschäumt ist. Folglich offenbart die Druckschrift D1, dass die
Glasfasermatte im Sinne eines flexiblen Materials eingeschäumt ist (Merkmal M5d), womit aus dem Stand der Technik alle Merkmale M1 bis M4 und M5d des Anspruchs 1 nach 5. Hilfsantrag bekannt sind bzw. deren Kombination nahe gelegt ist. Der Fachmann gelangt somit durch eine Zusammenschau der Druckschriften D1 und D3 auch zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 nach 5. Hilfsantrag, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
3. Mit den jeweils nicht patentfähigen Vorrichtungsansprüchen 1 nach Hauptantrag bzw. den fünf Hilfsanträgen fallen auch die jeweiligen Verfahrensansprüche 28 bzw. 27 bzw. 26 sowie die auf die jeweiligen Ansprüche 1 bzw. 28, 27 und 26 nach Hauptantrag bzw. den fünf Hilfsanträgen rückbezogenen Unteransprüche, da weder auf die Verfahrensansprüche 28 bzw. 27 bzw. 26 nach Hauptantrag bzw. den fünf Hilfsanträgen noch auf die jeweiligen Unteransprüche ein eigenständiges Patentbegehren gerichtet war (vgl. BGH, GRUR 2007, 862 Leitsatz - "Informationsübermittlungsverfahren II").
4. Bei vorliegender Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Höppler Schwarz Maile Dr. Schwengelbeck
Hu