BGH
25. September 2008
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Entscheidung vom 25.09.2008 - IX ZR 86/05 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZR 86/05 |
| Entscheidungsdatum : | 25. September 2008 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 25. September 2008 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 65.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des Berufungsgerichtes von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Pflichten des Steuerberaters im Rahmen von Dauermandaten ist nicht entscheidungserheblich. Denn die Klage ist zum geltend gemachten Schaden und zur haftungsausfüllenden Kausalität nicht schlüssig begründet.
Unterschrift
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanz
LG München II; 17.03.2004; 13 RO 5723/03 / OLG München; 16.03.2005; 15 U 2991/04