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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 09.12.2003 - 3 StR 378/03 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 3 StR 378/03 |
| Entscheidungsdatum : | 9. Dezember 2003 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 10. Juli 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Teilfreispruch, den das Landgericht mit der inzwischen aufgegebenen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 Teilfreispruch 14) begründet hat, beschwert den Angeklagten nicht.
Unterschrift
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert