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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 15.08.2002 - 2 B 10/02 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 2 B 10/02 |
| Entscheidungsdatum : | 15. August 2002 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VGH Baden-Württemberg; 14.12.2001; VGH 4 S 2726/99
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 15. August 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. {GESPERRT:BEGINN}Silberkuhl{GESPERRT:ENDE} und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. {GESPERRT:BEGINN}Kugele{GESPERRT:ENDE} beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 EUR festgesetzt.
Der Beklagte hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Dezember 2001 mit Schriftsatz vom 31. Juli 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.