BVerwG
16. Juni 2009
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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 16.06.2009 - 7 A 6/09 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 7 A 6/09 |
| Entscheidungsdatum : | 16. Juni 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Juni 2009 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 97 000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 29. Mai 2009 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt der in dem außergerichtlichen Vergleich getroffenen Kostenübernahme durch die Beklagte. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.