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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 18.10.2018 - 8 W (pat) 2/15 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 8 W (pat) 2/15 |
| Entscheidungsdatum : | 18. Oktober 2018 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend den Einspruch gegen das Patent 10 2009 015 037
…
ECLI:DE:BPatG:2018:181018B8Wpat2.15.0 …
hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am vom 18. Oktober 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner, des Richters Dipl.-Ing Rippel, der Richterin Uhlmann und des Richters Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
1.) Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind in der Hauptsache erledigt.
2.) Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. November 2014 ist wirkungslos.
Gründe
I.
Die Einsprechenden haben gegen das Patent 10 2009 015 037 (Streitpatent) Einspruch erhoben. Die Patentabteilung 23 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) hat hierauf mit dem im Tenor genannten Beschluss das Streitpatent widerrufen. Hiergegen hat die Patentinhaberin Beschwerde eingelegt.
Das Streitpatent ist durch Verzicht der Patentinhaberin vom 8. August 2018 erloschen. Mit Schreiben vom 7. September 2018 hat der Senat den Einsprechenden unter Hinweis auf das Erlöschen des Streitpatents Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ein Rechtsschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die Beteiligten haben ein Rechtsschutzinteresse nicht geltend gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
1. Das Streitpatent ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG durch Verzicht mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erloschen. Das öffentliche Interesse an der Fortführung des Einspruchsverfahrens ist somit entfallen. Die Einsprechenden haben zudem kein Rechtsschutzinteresse an einem bestandskräftigen Widerruf des Streitpatents geltend gemacht. Damit ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt (vgl. BPatG GRUR 2010, 363 ff. - "Radauswuchtmaschine"; BGH GRUR 2012, 1071 ff. - "Sondensystem"; BPatG Beschluss vom 15. Dezember 2015, 10 W (pat) 53/14). Die Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache hat zur Folge, dass auch das Beschwerdeverfahren nicht mehr weitergeführt werden kann und sich seinerseits erledigt hat (vgl. Busse/Engels, PatG, 8. Aufl., § 73 Rn. 191); auch dies war - im Interesse der Verfahrensbeteiligten, aber auch Dritter - durch den hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss festzustellen (vgl. BPatG, a. a. O. - "Radauswuchtmaschine").
2. Die Erledigung des Einspruchsverfahrens führt in entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses, was hier zusätzlich auszusprechen war (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 295 und § 73 Rn. 178; vgl. auch Anmerkung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283). III.
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Dr. Zehendner Rippel Uhlmann Brunn
Pr