Tenor
IM NAMEN DES VOLKES
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. des Herrn Dr. W…,
2.
des Herrn Dr. H…,
3.
des Herrn Dr. A…,
- Bevollmächtigter:
… -
1. das Unterlassen der Bundesregierung und des Bundestages, darauf hinzuwirken, dass der Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 22. Januar 2015 über ein erweitertes Programm zum Ankauf von Vermögenswerten (ECB/2015/10) und die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015 (Beschluss [EU] 2015/774) über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Asset Purchase Programme), geändert durch die Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 5. November 2015 (Beschluss [EU] 2015/2101), Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 16. Dezember 2015 (Beschluss [EU] 2015/2464), Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 18. April 2016 (Beschluss [EU] 2016/702), Entscheidung der Europäischen Zentralbank vom 11. Januar 2017 (Beschluss [EU] 2017/100), Beschluss des Rates der Europäischen Zentralbank vom 13. Dezember 2018 aufgehoben beziehungsweise nicht durchgeführt werden,
2. das Unterlassen der Deutschen Bundesbank, sich gegen ihre Einbeziehung in das Ankaufprogramm der Europäischen Zentralbank durch eine Klage vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu wehren,
3. die Anwendbarkeit des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 11. Dezember 2018 - Rs. C-493/17, Weiss e.a. - für den Geltungsbereich des Grundgesetzes
- 2 BvR 859/15 -,
1. des Herrn Prof. Dr. S…,
2.
des Herrn Prof. Dr. Dr. H…,
3.
des Herrn M…,
4.
des Herrn E…,
5.
des Herrn Dr. G…,
6.
der Frau M…,
7.
des Herrn Dr. H…,
8.
des Herrn Dr. S…,
9.
des Herrn Prof. Dr. K…,
zu Ziff. 1.-8.
… -
1. das von der Europäischen Zentralbank am 22. Januar 2015 angekündigte Public Sector Purchase Programme (PSPP), mit Beschluss (EU) 2015/774 der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2015, in Kraft getreten am 15. Mai 2015, über ein Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors an den Sekundärmärkten (EZB/2015/10) sowie seine am 3. Dezember 2015 und 10. März 2016 beschlossenen und am 21. April 2016 konkretisierten Erweiterungen, nunmehr seine am 12. September 2019 beschlossene Wiederaufnahme ab 1. November 2019 durch Anleihenkäufe in Höhe von 20 Milliarden Euro netto bis zur Änderung des Leitzinses,
2. die Mitwirkung der Deutschen Bundesbank am Vollzug des Public Sector Purchase Programme der Europäischen Zentralbank, insbesondere seiner Erweiterungen durch die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank vom 3. Dezember 2015, 10. März 2016, 21. April 2016 und 11. Januar 2017, sowie in Gestalt der Wiederaufnahme der Anleihenkäufe in Höhe von netto 20 Milliarden Euro monatlich ab 1. November 2019,
3. die Untätigkeit der Bundesbank, der Bundesregierung und des Bundestages im Hinblick auf das Public Sector Purchase Programme (PSPP) der Europäischen Zentralbank, insbesondere seiner Erweiterungen durch die Beschlüsse der Europäischen Zentralbank vom 3. Dezember 2015, 10. März 2016 und 21. April 2016 und im Hinblick auf die Wiederaufnahme des Public Sector Purchase Programme (PSPP) ab 1. November 2019 sowie die anderen zinspolitischen Beschlüsse der Europäischen Zentralbank vom 12. September 2019 und insbesondere die unterlassene Herbeiführung einer Abstimmung durch den Vertreter der Bundesbank im Europäischen Zentralbank-Rat am 12. September 2019 zwecks Beschlussfassung über die Entscheidungsvorlage im Europäischen Zentralbank-Rat am 12. September 2019 sowie schließlich die bisher nicht erkennbare Erklärung der Bundesbank, an einer Wiederaufnahme des Anleihenkaufprogramms nicht teilzunehmen
- 2 BvR 980/16 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Huber,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf,
König,
Maidowski,
Langenfeld
am 14. Januar 2020 beschlossen:
Die Verfahren werden abgetrennt, soweit die Verfassungsbeschwerden das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des Unternehmenssektors (Corporate Sector Purchase Programme) gemäß Beschluss (EU) 2016/948 der Europäischen Zentralbank vom 1. Juni 2016 (EZB/2016/16, ABl EU Nr. L 157 vom 15. Juni 2016, S. 28) betreffen und unter den Aktenzeichen 2 BvR 71/20 und 2 BvR 72/20 fortgeführt.
Unterschrift
| Voßkuhle | Huber | Hermanns |
| Müller | Kessal-Wulf | König |
| Maidowski | Langenfeld |