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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 19.06.2000 - 11 W (pat) 81/99 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 11 W (pat) 81/99 |
| Entscheidungsdatum : | 19. Juni 2000 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 81/99 (Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 30 877.1-23
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung am 19. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Niedlich sowie der Richter Hotz, Dipl.-Ing. Frühauf und Dipl.-Phys. Skribanowitz
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse E05F vom 18. Mai 1999 aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
BPatG 152 10.99 Patentansprüche 1 bis 18 und Beschreibung Seiten 1 bis 11, eingegangen am 10. Mai 2000 Zeichnungen Figuren 1 bis 5, eingegangen am 31. Juli 1996.
Gründe
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse E05F des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluß vom 18. Mai 1999 die am 31. Juli 1996 hinterlegte Patentanmeldung betreffend eine "Gleitschiene" zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die am 5. Juli 1999 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt,
den Zurückweisungsbeschluß aufzuheben und, mit auf eine Zwischenverfügung des Berichterstatters hin am 10. Mai 2000 eingereichtem Schreiben, das Patent mit folgendem Anspruch 1 zu erteilen:
Mit einem Gleitschienentürantrieb in Verbindung stehende Vorrichtung für eine Tür, umfassend eine Gleitschiene (10) mit einer ein mit dem Türantrieb in Wirkverbindung stehendes Gleitstück (20) axial verschieblich lagernden Führungsnut (12) und einer Anschlagseite (11) sowie wenigstens einen dem Türbereich zugeordneten, den Gefahrenraum des Türbewegungsbereiches der Tür abtastenden und mit dem Türantrieb wirkungsmäßig verbindbaren Sensor, dadurch gekennzeichnet, daß die Vorrichtung aus einem einstückigen, entsprechend der Türbreite ablängbaren Profil besteht, das eine ein Gleitstück (20) aufnehmende Führungsnut (12) und einen benachbarten, unterhalb, vor oder hinter der Führungsnut (12) angeordneten Raum (30) aufweist, der einen Sensor bzw. Sensoren aufnimmt und zwischen dessen Wandungen (11*, 16*) eine mit eine für die Sensorstrahlung durchlässigen Abdeckung (40) verschließbare Öffnung (41) freibleibt.
Zugleich reichte Sie überarbeitete Unteransprüche 2 bis 18 sowie eine überarbeitete Beschreibung ein und zog ihren im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurück.
II.
Die statthafte und zulässige Beschwerde hat nach Einschränkung des Patentbegehrens aufgrund der geltenden Unterlagen Erfolg.
Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Erfahrung bei der Konstruktion von Türlagerungen und Türantrieben.
Die geltenden Unterlagen weisen keine formalen Mängel auf.
Der geltende Anspruch 1 ist in den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 4, sowie auf Spalte 2, Zeilen 33 bis 41, der mit dem ursprünglichen Anmeldetext identischen Offenbarungsschrift offenbart. Die geltenden Ansprüche 2 bis 18 finden sich in den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 17 sowie auf Spalte 6, Zeilen 25 bis 30, und Spalte 4, Zeilen 18 bis 25, der Offenlegungsschrift.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu. Die auf die Anmelderin zurückgehende DE 44 15 401 C1 zeigt eine gattungsgemäße Vorrichtung zur Überwachung von Drehflügeltüren, wie sie der Erfindung zugrunde gelegt ist. Dabei ist eine am oberen Türblatt montierte Sensorleiste vorgesehen. Die dort vorgesehenen Sensoren in einem als Teil eines Gleitschienenantriebs dienenden Profil unterzubringen, kann der Fachmann daraus aber nicht entnehmen.
Dies gilt auch für die DE 94 20 529 U1, die die Aufnahme eines Überwachungssensors in einer Blende zeigt, die an einem einen Teil des Türantriebs aufnehmenden Gehäuse befestigt ist.
Einen Gleitschienenantrieb für eine Drehtür kennt der Fachmann aus der DE 44 26 201 A1. Dort ist keine Vorrichtung zur Überwachung vorgesehen.
Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Anspruchs 1 beruht gegenüber dem zusammengefaßten Stand der Technik auch auf erfinderischer Tätigkeit.
Die DE 44 15 401 C1 zeigt und beschreibt eine Sensorleiste, die am Türblatt einer Drehflügeltüre befestigt ist und zur Überwachung des Türenschwenkbereiches dient, um eine motorische Türbetätigung absichern zu können. In der horizontal an der Oberkante des Türblattes befestigten Sensorleiste befinden sich mehrere Einzelsensoren, deren Strahlenkegel den darunter liegenden Raum abtasten. Der nächst der Hauptschließkante der Tür liegende Sensor ist schräg montiert, so daß sein Strahlenkegel die Hauptschließkante abdeckt. Dadurch werden Personen, die sich seitlich der Hauptschließkante befinden oder bewegen vom Strahlenkegel erfaßt, so daß ein sicheres, motorisches Schließen der Drehtüre möglich ist. Die DE 95 20 529 U1 lehrt die Unterbringung von Überwachungselementen in einer Blende, die an einem Gehäusekasten eines elektrischen Türantriebsmechanismus einer Drehflügeltür befestigt ist. Die Blende ist auf den Gehäusekasten aufgesetzt. Soll ein Gleitschienenantrieb verwendet werden, so bietet sich dem Fachmann in der DE 44 26 201 A1 ein Beispiel für einen solchen Gehäusekasten, der dort einen im Bereich des Türsturzes befestigten Motor aufnimmt, welcher über einen Gleitarm ein Gleitstück betätigt, das in einer an einem Türblatt befestigten Gleitschiene sitzt.
Der Stand der Technik führt den Fachmann nicht zur erfindungsgemäßen Lehre, die Sensoren innerhalb eines Gleitschienenprofils anzuordnen: Zum einen lehrt ihn die DE 44 15 401 C1, Sensoren in einer eigenen Sensorleiste vorzusehen, und die DE 94 20 529 U1 verwirklicht das Prinzip, die Sensoren in einem eigenständigen Gehäuse unterzubringen. Zum anderen kennt er neben der eigenständigen Befestigung der Sensoren in einer Sensorleiste, nur die Möglichkeit die Sensoren gemäß DE 94 20 529 U1 an einem Kasten für einen Antriebsmotor vorzusehen. Der Fachmann mußte also erfinderisch tätig werden, um vom Stand der Technik zur erfindungsgemäßen Lösung nach Anspruch 1 zu gelangen, Sensoren im Gleitschienenprofil vorzusehen.
Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar. Die Ansprüche 2 bis 18 enthalten über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Weiterbildungen des Erfindungsgegenstandes; sie sind deshalb in Zusammenhang mit Anspruch 1 ebenfalls ge währbar. Da die Anmelderin darüber hinaus eine um eine Würdigung des Standes der Technik ergänzte Beschreibungseinleitung eingereicht hatte, lagen insgesamt erteilungsreife Unterlagen vor.
Niedlich Hotz Frühauf Skribanowitz
Wf