Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 20.07.2005 - 32 W (pat) 336/03 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 32 W (pat) 336/03 |
| Entscheidungsdatum : | 20. Juli 2005 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 54 974.9
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juli 2005 unter Mitwirkung des Richters Viereck als Vorsitzenden sowie der Richter Kruppa und Dr. Albrecht
BPatG 152 10.99 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. April 2003 und vom 13. Oktober 2003 aufgehoben
Gründe
I
Die Anmeldung der Wortmarke
country life & garden
für "sportliche und kulturelle Aktivitäten" hat die Markenstelle zurückgewiesen, weil die angemeldete Marke beschreibe, dass es sich um Veranstaltungen auf dem Land oder in Gärten handle. "Countrylife" bedeute "Landleben".
Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Auffassung, die angemeldete Bezeichnung habe keinen eindeutigen Sinn. Sie beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse vom 15. April 2003 und vom 13. Oktober 2003 aufzuheben und die Marke einzutragen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen. II
Die zulässige Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt Marken von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die angemeldete Bezeichnung eignet sich hierzu nicht.
Selbst in der Übersetzung "Landleben und Garten" gibt die angemeldete Marke keinen eindeutigen und damit freihaltungsbedürftigen Hinweis auf sportliche und kulturelle Aktivitäten, zumal jeglicher Hinweis auf die betroffene Sportart bzw. die dargebotene Kultur fehlt.
Die angegriffene Marke ist damit nicht beschreibend und im Übrigen in ihrer Gesamtheit auch kein gebräuchlicher Begriff und keine gebräuchliche Wortfolge, so dass auch Unterscheidungskraft im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG gegeben ist.
"Country life" verstehen die Verbraucher im Zusammenhang mit Veranstaltungen, bei denen dies nicht beschreibend ist, zwar als Assoziationen weckende Aussage, aber noch entscheidungserhebliche Kreise werden darin auch ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft finden.
Viereck Kruppa Dr. Albrecht
Hu