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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 12.11.2009 - 30 W (pat) 78/06 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 30 W (pat) 78/06 |
| Entscheidungsdatum : | 12. November 2009 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
Leitsatz
Aktenzeichen: 30 W (pat) 78/06
Entscheidungsdatum: 12. November 2009
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normenkette
§ 71 Abs. 1 MarkenG, §§ 23 Abs. 3 Satz 2, 33 RVG
Leitsatz
Gegenstandswert geografische Herkunftsangabe
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren über die beantragte Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe beträgt im Regelfall 20.000 EUR. Bei mehreren Einsprüchen gegen die Eintragung kann ein Gegenstandswert von 25.000 EUR angemessen sein.
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 78/06
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In der Beschwerdesache
… …
betreffend den Antrag auf Eintragung der geografischen Herkunftsangabe … hier: Festsetzung des Gegenstandswertes
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 12. November 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von Falckenstein, die Richterin Winter und den Richter Paetzold
beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 33 RVG. Der Gegenstandswert ist nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Bei der Festsetzung ist zu berücksichtigen, dass in Widerspruchsbeschwerdeverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke als maßgeblich erachtet wird. Nachdem der Bundesgerichtshof mit der Einführung des Euro den Regelgegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 50.000 Euro angehoben hat, sind die Senate des Bundespatentgerichts seit dem Jahr 2006 dazu übergegangen, den Regelgegenstandswert für das Widerspruchs-Beschwerdeverfahren bei 20.000 Euro anzusetzen (vgl. Ströbele- /Hacker, Markengesetz 9. Aufl. 2009, § 71 Rdn. 23 m. w. N.).
Zwar ist ein Antrag auf Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe (vgl. § 130 MarkenG) keine Anmeldung zur Eintragung einer Marke (§ 32 MarkenG); das Einspruchsverfahren nach § 130 Abs. 4 MarkenG ist auch kein Individual- Rechtsbehelf wie der Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke nach § 42 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 130 Rdn. 65). Indessen hält der Senat aufgrund der vergleichbaren Interessenlage diese für das Markenverfahren geltenden Grundsätze auch für das Verfahren auf Eintragung als geografische Herkunftsangabe für maßgeblich.
Hiervon ist ersichtlich auch der Bundesgerichtshof ausgegangen, der im Rechtsbeschwerdeverfahren zum vorliegenden Fall den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 50.000 Euro festgesetzt hat (Beschluss vom 3. April 2008 - I ZB 73/07). Dass Gegenstand jenes Verfahrens die Frage der Wiedereinsetzung war, ändert nichts an dem für die Wertfestsetzung maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin. Auch in einem Verfahren, in dem der Antrag auf Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe als solcher Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens war, hat der Bundesgerichtshof den Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde auf 50.000 Euro festgesetzt (BGH WRP 2006, 104 ff. - Königsberger Marzipan).
Der Senat hält daher bei Anträgen auf Eintragung einer geografischen Herkunftsangabe für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht einen Gegenstandswert von 20.000 Euro für angemessen. Den Umstand, dass im vorliegenden Fall mehrere Einsprüche eingelegt worden sind, wertet der Senat als Indiz eines den Durchschnittsfall etwas übersteigenden Interesses der Antragstellerin an der Erlangung des Schutzes und nimmt dies zum Anlass, den Gegenstandswert auf 25.000 Euro festzusetzen. Umstände, die die Annahme eines den Durchschnittsfall deutlich übersteigenden Interesses der Antragstellerin an der Erlangung des Schutzes rechtfertigen könnten liegen nicht vor.
Dr. Vogel von Falckenstein Winter Paetzold
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