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Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Entscheidung vom 22.12.2005 - 8 C 2/05 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 8 C 2/05 |
| Entscheidungsdatum : | 22. Dezember 2005 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Potsdam; 17.06.2004; VG 1 K 832/03
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. Dezember 2005 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und P o s t i e r sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r beschlossen:
Der Antrag von Frau Ingrid M. auf Beteiligung am Verfahren als Nebenintervenientin wird abgelehnt.
Gründe
Der mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2005 gestellte Antrag auf Beteiligung am Verfahren als Nebenintervenientin ist unzulässig. Eine Nebenintervention findet im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht statt.
Die Vorschriften der §§ 66 ff. der Zivilprozessordnung über die Nebenintervention sind nach der Verwaltungsgerichtsordnung weder direkt noch entsprechend anwendbar. Anders als bei den Vorschriften über die Streitgenossenschaft (§§ 59 bis 63 ZPO), für die nach § 64 VwGO eine spezielle Regelung besteht, fehlt diese hier und kann auch nicht in der generellen Verweisungsvorschrift von § 173 Satz 1 VwGO gefunden werden. Danach kommt eine entsprechende Anwendung der Zivilprozessordnung in Betracht, soweit die Verwaltungsgerichtsordnung keine Bestimmungen über das Verfahren enthält. Eine solche Bestimmung enthält jedoch § 63 VwGO. Dort ist aufgeführt, wer Beteiligter am Verfahren sein kann. Der Nebenintervenient zählt nicht dazu. Die Aufzählung ist abschließend.
Es besteht auch keine Notwendigkeit für eine entsprechende Anwendung der Regelungen zur Nebenintervention (vgl. Urteile vom 15. März 1988 - BVerwG 1 C 69.86 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 31 S. 3 <5 f.> und vom 25. August 1966 - BVerwG 3 C 61.65 - BVerwGE 24, 343 <346>). Die Funktionen des zivilprozessualen Instituts der Nebenintervention werden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitgehend von den Bestimmungen über die Beiladung (§ 65 VwGO) wahrgenommen. Die Regelungen zur Beiladung gewährleisten eine Beteiligung solcher Dritter, die am Ausgang des Verfahrens ein rechtliches Interesse haben und geben ihnen zugleich ausreichende prozessuale Rechte.
Eine Beteiligung von Frau Ingrid M. als notwendig Beigeladene - nur diese käme im anhängigen Revisionsverfahren in Betracht (vgl. § 142 Abs. 1 VwGO) - und eine Umdeutung ihres Antrags dahin scheiden ebenfalls aus. Ihre Stellung als Mitglied der die Restitution begehrenden Erbengemeinschaft begründet nicht die Anwendung von § 65 Abs. 2 VwGO. Zwar steht die Verwaltung des Nachlasses nach § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB den Erben gemeinschaftlich zu. Die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßregeln, zu denen auch die hier erhobene Verpflichtungsklage auf Restitution eines Nachlassgegenstandes gehört, kann jedoch nach § 2038 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen. Daraus folgt, dass die nicht als Kläger auftretenden Miterben weder als Streitgenossen noch als Beigeladene am Verfahren zu beteiligen sind. Die sie betreffenden Auswirkungen eines ohne ihre Beteiligung ergangenen Urteils bestimmen sich vielmehr nach dem Umfang der Rechtsstellung, mit der das bürgerliche Recht den klagenden Erben ausstattet (Beschluss vom 20. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 248.97 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 33).