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Über die Entscheidung
| Zitat : | BPatG, Entscheidung vom 26.11.2014 - 20 W (pat) 5/14 |
|---|---|
| Gericht : | BPatG |
| Aktenzeichen : | 20 W (pat) 5/14 |
| Entscheidungsdatum : | 26. November 2014 |
Vollständiger Text
Tenor
BUNDESPATENTGERICHT
(Aktenzeichen)
BESCHLUSS
In dem Einspruchsbeschwerdeverfahren
betreffend das Patent 10 2006 040 135
…
BPatG 152 08.05 …
hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 26. November 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Mayer, der Richterin Kopacek und der Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt
beschlossen:
Der Antrag der Einsprechenden auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen das am 24. November 2009 erteilte und am 8. April 2010 veröffentlichte Patent 10 2006 040 135 ist von der Einsprechenden und Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 8. Juli 2010, am selben Tag per Telefax beim DPMA eingegangen, Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat beantragt, das Patent gemäß § 21 Abs. 1 PatG zu widerrufen. Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin hat gemäß Hauptantrag beantragt, das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten, gemäß Hilfsantrag 1, überreicht in der mündlichen Anhörung am 7. November 2013, mit den Patentansprüchen 1 bis 3 beschränkt aufrecht zu erhalten. Mit Beschluss vom 7. November 2013, verkündet am Ende der mündlichen Anhörung, hat die Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts das Patent 10 2006 040 135 in vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie u. a. ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag sei neu und beruhe auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die auf Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 4 hätten ebenfalls Bestand. Einer Entscheidung über die von der Patentinhaberin eingereichten Ansprüche gemäß Hilfsantrag 1 habe es nicht bedurft.
Gegen den Beschluss der Patentabteilung 52, der der Einsprechenden und Beschwerdeführerin am 16. Dezember 2013 zugegangen ist, hat diese mit Telefax vom 13. Januar 2014 Beschwerde eingelegt und beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Patent 10 2006 040 135 vollständig zu widerrufen. Eine Beschwerdebegründung wurde von der Beschwerdeführerin nicht eingereicht.
Mit Schreiben vom 8. September 2014, eingegangen bei Gericht am 15. September 2014, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurückgenommen und zudem die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.
Bei der Patentinhaberin ist die Eingabe der Beschwerdeführerin am 23. September 2014 eingegangen. Sie hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Das Bundespatentgericht kann nach § 80 Abs. 3 PatG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anordnen, wenn dies der Billigkeit entspricht. Die Billigkeit der Rückzahlung kann sich aus der Sachbehandlung durch das DPMA (z. B. sachliche Fehlbeurteilung, Verfahrensfehler, Verstoß gegen die Verfahrensökonomie), dem Verhalten der Beteiligten oder der Vertreter oder aus sonstigen Umständen ergeben, die eine Einbehaltung der Gebühr als unbillig erscheinen lassen (vgl. hierzu Schulte/Püschel, Patentgesetz, 9. Aufl., § 80 Rn. 111 ff. m. w. N.).
Im vorliegenden Fall sind jedoch keinerlei Umstände, die für eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr sprechen könnten, vorgetragen oder für den Senat sonst ersichtlich.
Dr. Mayer Kopacek Gottstein Kleinschmidt
Pü