Fachbeiträge • 0
Über die Entscheidung
| Zitat : | BVerwG, Beschluss vom 11.06.2025 - 1 B 37/24 |
|---|---|
| Gericht : | BVerwG |
| Aktenzeichen : | 1 B 37/24 |
| Entscheidungsdatum : | 11. Juni 2025 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
Vorinstanz
VG Köln; 11.11.2021; 10 K 1885/17 / OVG Münster; 26.09.2024; 11 A 3199/21
Tenor
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. Juni 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dollinger und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fenzl beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. September 2024 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
II. Die auf die Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45, vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7 und vom 9. Mai 2017 - 1 B 95.17 - juris Rn. 2). Allein das Aufzeigen einer - tatsächlich oder vermeintlich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 4 B 57.00 - juris Rn. 4).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des 1982 in M., Ukraine geborenen Klägers nicht gerecht. Sie zeigt keine, den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügende Abweichung des angefochtenen Berufungsurteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf. Dies gilt sowohl für das in der Beschwerdebegründung ausdrücklich bezeichnete Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 - (a) als auch für das - bei rechtsschutzfreundlicher Auslegung - von der Beschwerde wohl inhaltlich in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 - (b).
a) Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 - ab, ist festzustellen, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts den hier nicht einschlägigen Fall von Bemühungen betrifft, die auf eigenem Antrag beruhende Eintragung einer nichtdeutschen Nationalität im sowjetischen Inlandspass nachträglich in "deutsch" ändern zu lassen (sog. Gegenbekenntnis). Dies erkennt auch die Beschwerde, wenn sie, ihrem eigenen Anliegen zuwider, vorträgt, dass das Divergenzurteil auf den vorliegenden Fall "nicht unmittelbar anwendbar" sei (Beschwerdeschrift, Bl. 3). Unabhängig davon rügt die Beschwerde insoweit allein eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, also einen Subsumtionsfehler. Denn sie hält maßgeblich die Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls durch das Berufungsgericht für fehlerhaft. Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rügefähige, von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts divergierende Rechtssätze des Berufungsgerichts werden nicht dargelegt.
b) Auch soweit die Beschwerde der Sache nach vorträgt, das angefochtene Berufungsurteil weiche von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 - ab, bezeichnet sie weder einen rechtlichen Obersatz aus der Rechtsprechung des Divergenzgerichts noch stellt sie ihm einen rechtlichen Obersatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aus der angefochtenen Entscheidung gegenüber. Angeblich sich widersprechende Rechtssätze werden nicht konkret herausgearbeitet. Von der tragenden Feststellung im oben genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum gegenüber den Behörden im Vertreibungsgebiet mit dem Ziel abgelegt sein muss, dort als Deutscher angesehen und behandelt zu werden, weicht das angefochtene Berufungsurteil nicht ab. Im Übrigen hält die Beschwerde das angefochtene Berufungsurteil für rechtsfehlerhaft, weil es - entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht die Gesamtumstände des Falls erfasse. Damit rügt sie wieder eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall, also einen Subsumtionsfehler, der, läge er vor, mit einer Divergenz nicht gleichzusetzen wäre.
c) Im Übrigen ist schließlich - unabhängig von dem Vorstehenden - auch nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht von entscheidungstragenden Rechtssätzen in den von der Beschwerde zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 - und vom 17. Oktober 1989 - 9 C 18.89 - abgewichen ist. Das Gegenteil ist der Fall, nimmt das Berufungsgericht doch in der angefochtenen Entscheidung die beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich zustimmend in Bezug (UA Bl. 7, 8). Auch aus diesem Grund hat die Beschwerde keinen Erfolg.
2. Die Beschwerde lässt schließlich auch keinen Verfahrensmangel des Berufungsgerichts erkennen, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO substantiiert dargetan wird (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 100.21 - juris Rn. 13 m. w. N.).
Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung fehlerhaft zugrunde gelegt, dass ihm seine Mutter keine ausreichenden familiär nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG vermittelten deutschen Sprachkenntnisse habe nahebringen können, beschreibt keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn insoweit bemängelt der Kläger die tatsächliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass die bei ihm vorhandenen Deutschkenntnisse nicht auf familiärer Vermittlung beruhten, weil schon die Mutter nur über unzureichende Deutschkenntnisse verfügt habe.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es in der prozessrechtlich zwischen Tatsachengericht und Revisionsinstanz vorgesehenen Kompetenzverteilung Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung die Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Der in § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO niedergelegte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bzw. Überzeugungsgrundsatz eröffnet dem Tatrichter dafür einen Wertungsrahmen. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist von dem Bundesverwaltungsgericht nicht daraufhin nachzuprüfen, ob die Gewichtung einzelner Umstände und deren Gesamtwürdigung überzeugend erscheinen. Sie wird dementsprechend nicht schon dadurch infrage gestellt, dass ein Beteiligter aus dem vorliegenden Tatsachenmaterial andere Schlüsse ziehen will als das Tatsachengericht (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 6 B 1.24 - juris Rn. 25). Ein nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO beachtlicher Mangel bei der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn der gerügte Fehler sich hinreichend deutlich von der materiell-rechtlichen Subsumtion, das heißt der korrekten Anwendung des sachlichen Rechts abgrenzen lässt und der Tatrichter den ihm bei der Tatsachenfeststellung durch den Grundsatz freier Beweiswürdigung eröffneten Wertungsrahmen verlassen hat. Eine Überschreitung des Wertungsrahmens kann etwa in einer Nichtbeachtung der Denkgesetze (Logik), gesetzlicher Beweisregeln oder allgemeiner Erfahrungssätze oder auch in einer objektiv willkürlichen oder aktenwidrigen Sachverhaltswürdigung bestehen (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 2020 - 6 C 11.18 - BVerwGE 171, 59 Rn. 40 und vom 2. März 2022 - 6 C 7.20 - BVerwGE 175, 76 Rn. 40, jeweils m. w. N.). Einen solchen Mangel zeigt die Beschwerde nicht auf.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.