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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - 2 StR 249/10 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | 2 StR 249/10 |
| Entscheidungsdatum : | 14. Oktober 2010 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 25. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Angesichts der Besonderheiten des konkreten Falles ist es ausnahmsweise im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer die Anwendung des § 64 StGB abgelehnt hat, ohne einen Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten zu vernehmen (§ 246a Satz 1 und Satz 2 StPO).
Unterschrift
Rissing-van Saan Fischer Appl
Krehl Eschelbach