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Über die Entscheidung
| Zitat : | BGH, Beschluss vom 24.03.2009 - IX ZB 28/09 |
|---|---|
| Gericht : | BGH |
| Aktenzeichen : | IX ZB 28/09 |
| Entscheidungsdatum : | 24. März 2009 |
| Amtliche Quelle : |
Vollständiger Text
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 28/09
vom
24. März 2009
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp
am 24. März 2009 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Beschluss vom 17. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Der Antragsteller hatte für das Verfahren der Rechtsbeschwerde keine Prozesskostenhilfe beantragt. Daher war § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO einschlägig.
Der Antragsteller ist durch die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht in seinen Grundrechten verletzt. Ihm war gegen die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung des Landgerichts Berlin die sofortige Beschwerde eröffnet; diese Möglichkeit hat er genutzt. Er hat keinen grundgesetzlich verbürgten Anspruch auf Zugang zu weiteren Instanzen (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Unterschrift
Ganter Raebel Kayser
Pape Grupp
Vorinstanz
LG Berlin; 18.11.2008; 5 O 549/07 / KG Berlin; 18.12.2008; 6 W 49/08